Landgericht verbietet Benutzung von Marken als Google AdWords
Nach einem Bericht von heise.de hat dies jüngst das Landgericht (LG) Braunschweig entschieden und einem Portalbetreiber für Preisvergleiche zu Krankenversicherungen die Schaltung des Begriffs "Impuls" verboten (Az 9 O 2852/05 (388)). Nach Meinung des Gerichts seien Keywords in Suchmaschinen wie Metatags zu behandeln. In Leipzig sieht die Rechtslage hingegen anders aus.
Geklagt hatte ein Internetanbieter, von Versicherungs- und Finanzdienstleistungen für den die Bildmarke für das Logo "Impuls" sowie die Wortmarke "Impuls" beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen ist, berichtet heise.de ausführlich. Als seine Recherchen ergaben, dass der Portalanbieter dieses Wort als AdWord bei Google gebucht hatte, zog er vor Gericht und erwirkte eine einstweilige Verfügung, wonach der Begriff nicht mehr verwendet werden darf. In der jetzigen Begründung kam das Landgericht zu dem Ergebnis, dass in der Belegung eine unzulässige Markenverletzung gemäß § 14 Absatz 1 Nr. 2 Markengesetz liege, weil eine Verwechslungsgefahr beim Internetbenutzer bestehe. Da die Marke "Impuls" zur Unterscheidung der Produkte des Markeninhabers von anderen Anbietern geeignet sei, werde der nach Versicherungsangeboten suchende Benutzer, der dieses Wort in eine Suchmaschine eingibt, "vernünftigerweise nur erwarten können", Angebote des Markeninhabers angezeigt zu bekommen.
Durch die Belegung der Marke als AdWord nutze der Portalinhaber rechtswidrig die Kraft der Marke aus, so die Richter weiter. Keine Beachtung schenkte das Gericht dem Argument, dass das Keyword für den Internetbenutzer nicht unmittelbar sichtbar ist. Ebenso wie bei Metatags im Quelltext komme es für eine Markenverletzung nur darauf an, dass die Verwendung der Marke innerhalb der Suchmaschine zur Einblendung der Werbebanner führe. Dies sehen die Richterkollegen vom Landgericht Leipzig indes anders und verneinen eine Markenverletzung. Nach dem Markenverständnis in Leipzig fehle es an einer "markenmäßigen" Benutzung. Begründung: Selbst wenn der Internetbenutzer das AdWord in irgendeine Verbindung mit dem Markeninhaber bringe, könne er noch lange nicht davon ausgehen, dass der eingeblendete Banner auch tatsächlich zur Homepage des Markeninhabers führe. Schließlich könne der Werbende die Marke auch in rechtmäßiger Form verwenden, wie beispielsweise für vergleichende Werbung oder als Hinweis darauf, dass er Vertriebspartner des Markeninhabers ist.
Eine abschließende Entscheidung hinsichtlich der Zulässigkeit der Verwendung von Markennamen als AdWords durch den Bundesgerichtshof (BGH) ist noch nicht in Sicht. Allerdings hat das höchste deutsche Zivilgericht demnächst über eine Revision in Bezug auf die Benutzung von Marken als Metatags zu treffen. Da auch bei Metatags die fehlende Wahrnehmbarkeit der Tags für den Internetbenutzer im Mittelpunkt steht, wird das Urteil gleichfalls Auswirkungen auf AdWords haben. (Noogie C. Kaufmann)
Geklagt hatte ein Internetanbieter, von Versicherungs- und Finanzdienstleistungen für den die Bildmarke für das Logo "Impuls" sowie die Wortmarke "Impuls" beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen ist, berichtet heise.de ausführlich. Als seine Recherchen ergaben, dass der Portalanbieter dieses Wort als AdWord bei Google gebucht hatte, zog er vor Gericht und erwirkte eine einstweilige Verfügung, wonach der Begriff nicht mehr verwendet werden darf. In der jetzigen Begründung kam das Landgericht zu dem Ergebnis, dass in der Belegung eine unzulässige Markenverletzung gemäß § 14 Absatz 1 Nr. 2 Markengesetz liege, weil eine Verwechslungsgefahr beim Internetbenutzer bestehe. Da die Marke "Impuls" zur Unterscheidung der Produkte des Markeninhabers von anderen Anbietern geeignet sei, werde der nach Versicherungsangeboten suchende Benutzer, der dieses Wort in eine Suchmaschine eingibt, "vernünftigerweise nur erwarten können", Angebote des Markeninhabers angezeigt zu bekommen.
Durch die Belegung der Marke als AdWord nutze der Portalinhaber rechtswidrig die Kraft der Marke aus, so die Richter weiter. Keine Beachtung schenkte das Gericht dem Argument, dass das Keyword für den Internetbenutzer nicht unmittelbar sichtbar ist. Ebenso wie bei Metatags im Quelltext komme es für eine Markenverletzung nur darauf an, dass die Verwendung der Marke innerhalb der Suchmaschine zur Einblendung der Werbebanner führe. Dies sehen die Richterkollegen vom Landgericht Leipzig indes anders und verneinen eine Markenverletzung. Nach dem Markenverständnis in Leipzig fehle es an einer "markenmäßigen" Benutzung. Begründung: Selbst wenn der Internetbenutzer das AdWord in irgendeine Verbindung mit dem Markeninhaber bringe, könne er noch lange nicht davon ausgehen, dass der eingeblendete Banner auch tatsächlich zur Homepage des Markeninhabers führe. Schließlich könne der Werbende die Marke auch in rechtmäßiger Form verwenden, wie beispielsweise für vergleichende Werbung oder als Hinweis darauf, dass er Vertriebspartner des Markeninhabers ist.
Eine abschließende Entscheidung hinsichtlich der Zulässigkeit der Verwendung von Markennamen als AdWords durch den Bundesgerichtshof (BGH) ist noch nicht in Sicht. Allerdings hat das höchste deutsche Zivilgericht demnächst über eine Revision in Bezug auf die Benutzung von Marken als Metatags zu treffen. Da auch bei Metatags die fehlende Wahrnehmbarkeit der Tags für den Internetbenutzer im Mittelpunkt steht, wird das Urteil gleichfalls Auswirkungen auf AdWords haben. (Noogie C. Kaufmann)