Hinweis auf Widerrufsrecht auf der eBay-„Mich“-Seite ist nicht ausreichend
Wer bei eBay geschäftlich Waren anbietet, muss auch über das bestehende 14tägige Widerrufsrecht belehren. Nach § 355 II BGB muss diese Belehrung dem genutzten Kommunikationsmittel entsprechend deutlich gestaltet sein. Das Landgericht Bochum hatte nunmehr über einen Fall zu entscheiden, in dem der Verkäufer nicht direkt auf der Angebotsseite über das Widerrufsrecht belehrt hatte. Vielmehr mussten potentielle Käufer zunächst auf den kleinen eBay "mich-Button" klicken, um weitere Informationen über den Verkäufer und das Widerrufsrecht zu erhalten.
Mit Beschluss vom 30. November 2005 (Az 13 O 147/05) entschied das Gericht, dass dieser Hinweis lediglich auf der "mich-Seite" nicht ausreiche. Das Gericht untersagte dem Gegner, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet Verbraucher auf der Auktionsplattform eBay zur Abgabe von Angeboten aufzufordern, wenn auf das Widerrufsrecht nur auf die Weise hingewiesen wird, dass auf die "mich"-Seite unter Rubrik Angaben zum Verkäufer geklickt werden muss, damit der Verkäufer von seinem Widerrufsrecht erfährt.
"Diese Entscheidung ist besonders für Händler interessant, die möglichst viele Informationen auf die mich-Seite ausgelagert haben, um sie dort für alle Angebote zentral verwalten zu können. Um Abmahnungen durch Wettbewerber zu vermeiden, muss jeweils auf der konkreten Angebotsseite - und nicht wie hier in der Unterrubrik "Angaben zum Verkäufer" - auf das Widerrufsrecht hingewiesen werden", erklärt Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Gevelsberger Kanzlei MICHAEL Rechtsanwälte und Notare, der diese einstweilige Verfügung erwirkt hat. Da die Gegenseite erklärt hat, gegen diesen Beschluss nicht weiter vorgehen zu wollen, ist er als endgültig anzusehen.
Im vorliegenden Fall hatte der Verkäufer im Angebotstext nicht einmal darauf hingewiesen, dass weitere Informationen über das Widerrufsrecht auf der "mich-Seite" zu finden sind. "Wäre das der Fall gewesen, hätte dies möglicherweise sogar als Belehrung ausgereicht", erklärt Rechtsanwalt Solmecke.
In Zusammenhang mit der eBay-mich Seite ist derzeit eine ganz ähnliche Rechtsfrage hoch umstritten. Neben dem Widerrufsrecht müssen gewerbliche Verkäufer auch ein Impressum angeben. Unklar ist derzeit noch, ob der Impressumspflicht - im Gegensatz zur Belehrung über das Widerrufsrecht - damit Genüge getan wird, dass die erforderlichen Informationen auf der eBay mich-Seite dargestellt werden. "Da die mich-Seite zahlreichen Käufern noch unbekannt ist und es auch kaum ersichtlich ist, dass dieser kleine Button überhaupt angeklickt werden kann, spricht Vieles dafür, dass auch das Impressum bereits auf der Angebotsseite wiedergegeben werden muss", meint Christian Solmecke.
Die oben erwähnte einstweilige Verfügung des Landgerichts Bochum ist über die Webseite der Kanzlei MICHAEL Rechtsanwälte und Notare abrufbar: www.rae-michael.de