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E-Commerce-Recht: Mangelware ist kein Händlerproblem

Händler können Aufwendungen, die ihnen für die Rücknahme entstehen, an ihre Lieferanten weitergeben.
marketing-BÖRSE | 26.01.2006

Wenn Kunden reklamieren, können sich Online-Händler oft bei ihren
Lieferanten schadlos halten, berichtet die Wirtschaftszeitung
INTERNET WORLD Business in ihrer aktuellen Ausgabe.

Online-Händler müssen innerhalb der ersten sechs Monate nach dem
Versand beschädigte Waren zwar vom Käufer zurücknehmen, doch können
sie Aufwendungen, die ihnen für die Rücknahme entstehen, an ihre
Lieferanten weitergeben.

Dies berichtet die Redaktion INTERNET WORLD Business in ihrer
aktuellen Ausgabe (EVT: 26. Januar 2006). Wie der Bielefelder
Rechtsanwalt Marcus Beckmann in seinen 14-täglichen Praxistipps für
IWB erläutert, hat der Gesetzgeber bei Mängeln an der Ware in § 478
BGB eine spezielle Regelung für einen Rückgriff des Verkäufers unter
erleichterten Bedingungen bei seinem Lieferanten geschaffen.

Demzufolge kann der Verkäufer nicht nur vom Vertrag mit seinem
Lieferanten zurücktreten, ohne dass dieser ein Recht auf
Nachlieferung habe. Vielmehr könnten die Verkäufer von seinem
Lieferanten zudem den Ersatz aller Aufwendungen verlangen, die
entstanden sind, also beispielsweise für Reparaturen, Ersatzteile,
Versandkosten und ähnliches. "Umstritten ist allerdings die Frage, ob
anteilig auch die Personal- und Verwaltungskosten für die Abwicklung
des Sachmangelfalls geltend gemacht werden können", erläutert der
Jurist.

In welcher Höhe die Aufwendungen angemessen sind, ist seiner
Erfahrung nach häufig Gegenstand eines Streits. Um die Klärung
derartiger Schuldfragen zu minimieren, rät Beckmann den
Online-Händlern, mit Hersteller und Lieferanten entsprechende
Qualitätssicherungsvereinbarungen zu treffen.
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