Bundesrat billigt GmbH-Reform
Drei wesentliche Ziele verfolgt die Bundesregierung mit der GmbH-Reform: Zum einen soll die Existenzgründung für junge Unternehmer erleichtert werden, zum anderen will sie den Gläubigerschutz verbessern - den Missbrauch von Gläubigerschutzvorschriften durch Gesellschafter im Insolvenzfall aber verhindern. Ein schwieriger Spagat.
Triebfeder der Reform ist die erforderliche Stärkung der GmbH im Wettbewerb mit vergleichbaren Rechtsformen in Europa. Wichtigste Konkurrentin - die englische Limited Company, die zuletzt in Deutschland einen regelrechten Boom erlebte: Rund jede fünfte Unternehmensgründung erfolgte als „Limited“.
Reformpläne konkret:
Flexibilisierung der Existenzgründung
- Neue Variante der GmbH: „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ als GmbH ohne bisher übliche Mindesteinlage
- Schnellere GmbH-Gründung durch Deregulierung
- Möglichkeit der Wahl eines ausländischen Verwaltungssitzes
- Flexibilisierung der Geschäftsanteile
Verbesserung des Gläubigerschutzes
- Gesetzliche Verpflichtung zur Bildung von Rücklagen zum Ansparen von Stammkapital
- Mehr Transparenz durch Aufwertung der Gesellschafterliste
- Praxistaugliche Definition und Verbot der verdeckten Sacheinlage
- Neuordnung des Eigenkapitalersatzrechts
Neue „Haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft“ mit „Limited“-Vorteilen
Die Limited Company ist deshalb so beliebt, weil sie eine Existenzgründung innerhalb von 24 Stunden möglich macht und nur geringe Kosten verursacht. Außerdem beträgt die Mindestkapitaleinlage nur einen Penny. Hier setzt die GmbH-Reform an: Mit der neu eingeführten „haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft“ kann ebenfalls ohne die für die GmbH bisher übliche Mindestkapitaleinlage von 25.000 Euro gegründet werden – ein symbolischer Betrag von einem Euro reicht als Startkapital aus. Musterformulare, geringe Gründungskosten und die Möglichkeit der Wahl eines ausländischen Verwaltungssitzes vereinfachen die Existenzgründung nach neuem GmbH-Recht zusätzlich. Wie die „Limited“ muss auch das unter deutschen vereinfachten Bedingungen gegründete Unternehmen in der Firmierung als haftungsbeschränkt gekennzeichnet werden, nämlich „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“.
Neue Regeln zu Geschäftsanteilen erleichtern Geschäftsübernahme und –nachfolge
Zu den größten Schwächen des GmbH-Gesetzes gehörte die bisher strenge Reglementierung im Bereich der Geschäftsanteile. Pro Gesellschafter war nur eine Einlage vorgesehen, diese musste eine Höhe von mindestens 100 Euro aufweisen und war nicht teilbar. Künftig können Gesellschafter bei der Errichtung der Gesellschaft wesentlich flexibler über die jeweilige Höhe ihrer Geschäftsanteile (Mindest-Nennwert: ein Euro) bestimmen und sie dadurch besser nach ihren Bedürfnissen und finanziellen Möglichkeiten ausrichten. Zudem können Geschäftsanteile nun geteilt und zusammengelegt werden, was insbesondere Geschäftsübernahmen und Nachfolgregelungen erleichtert.
Gläubigerschutz durch gesetzliche Rücklageverpflichtung des Existenzgründers
In Sachen Gläubigerschutz bietet die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft mehr als die „Limited“. So flexibel die Limited Company dem Existenzgründer gegenüber der bisherigen GmbH erscheinen mochte, für den Gläubiger hat sie doch einen entscheidenden Nachteil: Kleinstgründungen ohne oder mit nur minimalem Stammkapital sind schnell überschuldet und schlittern oft in die Insolvenz – mit der Folge, dass Gläubiger vielfach mit leeren Händen da stehen. Der Gesetzgeber hierzulande hat diese Gefahr erkannt und eine Verpflichtung zur Ansparung von Eigenkapital im Gesetz implementiert: Bis eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft das Stammkapital einer allgemeinen GmbH vorweisen kann und unter der Bezeichnung GmbH firmieren darf, muss sie jährlich eine gesetzliche Rücklage in Höhe von 25 Prozent des Jahresüberschusses bilden.
Verbindliche Eintragung in die Gesellschafterliste und Gutgläubiger Erwerb von Geschäftsanteilen
Eine weitere Verbesserung des Gläubigerschutzes bewirkt die Aufwertung der Gesellschafterliste. Ihre Verbindlichkeit wirkt gleichermaßen im Innen- wie im Außenverhältnis, das bedeutet einerseits: Nur wer hier eingetragen ist, kann seine Rechte als Gesellschafter auch wirksam ausüben. Andererseits gilt: Neue Gesellschafter und Gläubiger können sich darauf verlassen, dass nur derjenige, der in der Gesellschafterliste steht, auch tatsächlich Anteile an der GmbH hält. Damit wird die Grundlage für eine weitere zentrale Neuerung des GmbH-Rechts geschaffen: der so genannte „gutgläubige Erwerb“ von Geschäftsanteilen. Bisher musste der Käufer vom Veräußerer eine lückenlose Dokumentation der Herkunft der Anteile anfordern, um sicher zu gehen, dass der Veräußerer auch der rechtmäßige Eigentümer war. Alternativ konnte er sich vom Veräußerer eine entsprechende Garantie ausstellen lassen. In beiden Fällen jedoch waren Täuschungen des Käufers nicht ausgeschlossen - eine Rückabwicklung gegenüber dem rechtmäßigen Eigentümer des Geschäftsanteils oft schwierig oder unmöglich. Diese Rechtsunsicherheit wird nun beseitigt: Sofern der tatsächliche Eigentümer die Unrichtigkeit der Gesellschafterliste zurechenbar verschuldet hat oder die Unrichtigkeit seit über drei Jahren besteht, kann ein Käufer „gutgläubig“ Geschäftsanteile von einem nicht rechtmäßigen Veräußerer erwerben.
Gesetzliche Regelung der verdeckten Sacheinlage
Eine für die Praxis äußerst bedeutsame Neuerung bringt die gesetzliche Regelung der verdeckten Sacheinlage: Bestand die Bareinlagepflicht des Gesellschafters vor Inkrafttreten des MoMiG unabhängig vom Wert einer erbrachten Sacheinlage in voller Höhe fort, so findet künftig eine Anrechnung in Höhe des tatsächlichen Wertes der erbrachten Sacheinlage auf die fortbestehende Einlageverpflichtung statt. Die Beweislast für die Werthaltigkeit trägt der Gesellschafter. Angerechnet wird nicht vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister.
Schutz vor Existenz vernichtendem Zugriff der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen
Erhebliche Rechtsunsicherheit herrschte bislang bei der Frage, wie im Insolvenzfall zu verfahren ist, wenn Gesellschafter dem Unternehmen vor Eintritt der Krise statt Eigenkapital Darlehen gewährt hatten, um das eigene Verlustrisiko zu senken. Dafür verantwortlich: ein Nebeneinander von teilweise widersprüchlichen Gesetzes- und Rechtsprechungsregeln ohne durchgängige Anwendbarkeit auf in Deutschland niedergelassene ausländische Gesellschaftsformen. Mit dem neuen MoMiG ist zum Einen die notwendige Trennung der Fallkonstellationen „Zuführung von Eigenkapital“ und „Gewährung von Darlehen“ gelungen. Dadurch wird die missbräuchliche Abwicklung zahlungsunfähiger Gesellschaften durch Gesellschafterzugriffe rechtswirksam vermieden. Zum anderen wird endlich eine einheitliche Regelung mit Geltung auch für ausländische Gesellschaftsformen mit Sitz in Deutschland getroffen. Folglich werden Gesellschafter-Darlehen von nun an nicht mehr als „Eigenkapital ersetzend“ behandelt, womit die Anwendbarkeit allgemeiner Kapitalerhaltungsvorschriften entfällt, was bedeutet: Tilgungsleistungen stellen grundsätzlich keine verbotenen Auszahlungen mehr dar. Verweigern kann der Geschäftsführer die Rückzahlung eines Darlehens nur dann, wenn dies zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen würde. Im Insolvenzfall jedoch sind künftig alle Gesellschafter-Darlehen, die im Ein-Jahres-Zeitraum vor Eintritt der Insolvenz erfolgt sind, nachrangig zu bedienen. Dies gilt rechts-formübergreifend für GmbH und andere deutsche Gesellschaften einschließlich ausländischer Gesellschaftsformen mit Niederlassung im Inland, sofern deutsches Insolvenzrecht anwendbar ist.
Dr. Matthias Gündel, Rechtsanwalt der auf Wirtschaftsrecht spezialisierten Kanzlei GK-law und Mitautor des im HDS-Verlag erschienenen Fachbuches „GmbH-Reform 2008“ resümiert: „Die GmbH-Reform baut bestehende Wettbewerbsverzerrungen gegenüber in Deutschland niedergelassenen ausländischen Gesellschaftsformen ab und bedeutet eine erhebliche Rechtsvereinheitlichung sowie spürbare Erleichterung für Gesellschafter und Geschäftsführer. Diese können den Finanzbedarf der Gesellschaft künftig leichter decken, ohne dabei das unkalkulierbare Risiko einzugehen, dass ihre Finanzmittel zwangsweise in Haftkapital umqualifiziert werden“.
Triebfeder der Reform ist die erforderliche Stärkung der GmbH im Wettbewerb mit vergleichbaren Rechtsformen in Europa. Wichtigste Konkurrentin - die englische Limited Company, die zuletzt in Deutschland einen regelrechten Boom erlebte: Rund jede fünfte Unternehmensgründung erfolgte als „Limited“.
Reformpläne konkret:
Flexibilisierung der Existenzgründung
- Neue Variante der GmbH: „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ als GmbH ohne bisher übliche Mindesteinlage
- Schnellere GmbH-Gründung durch Deregulierung
- Möglichkeit der Wahl eines ausländischen Verwaltungssitzes
- Flexibilisierung der Geschäftsanteile
Verbesserung des Gläubigerschutzes
- Gesetzliche Verpflichtung zur Bildung von Rücklagen zum Ansparen von Stammkapital
- Mehr Transparenz durch Aufwertung der Gesellschafterliste
- Praxistaugliche Definition und Verbot der verdeckten Sacheinlage
- Neuordnung des Eigenkapitalersatzrechts
Neue „Haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft“ mit „Limited“-Vorteilen
Die Limited Company ist deshalb so beliebt, weil sie eine Existenzgründung innerhalb von 24 Stunden möglich macht und nur geringe Kosten verursacht. Außerdem beträgt die Mindestkapitaleinlage nur einen Penny. Hier setzt die GmbH-Reform an: Mit der neu eingeführten „haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft“ kann ebenfalls ohne die für die GmbH bisher übliche Mindestkapitaleinlage von 25.000 Euro gegründet werden – ein symbolischer Betrag von einem Euro reicht als Startkapital aus. Musterformulare, geringe Gründungskosten und die Möglichkeit der Wahl eines ausländischen Verwaltungssitzes vereinfachen die Existenzgründung nach neuem GmbH-Recht zusätzlich. Wie die „Limited“ muss auch das unter deutschen vereinfachten Bedingungen gegründete Unternehmen in der Firmierung als haftungsbeschränkt gekennzeichnet werden, nämlich „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“.
Neue Regeln zu Geschäftsanteilen erleichtern Geschäftsübernahme und –nachfolge
Zu den größten Schwächen des GmbH-Gesetzes gehörte die bisher strenge Reglementierung im Bereich der Geschäftsanteile. Pro Gesellschafter war nur eine Einlage vorgesehen, diese musste eine Höhe von mindestens 100 Euro aufweisen und war nicht teilbar. Künftig können Gesellschafter bei der Errichtung der Gesellschaft wesentlich flexibler über die jeweilige Höhe ihrer Geschäftsanteile (Mindest-Nennwert: ein Euro) bestimmen und sie dadurch besser nach ihren Bedürfnissen und finanziellen Möglichkeiten ausrichten. Zudem können Geschäftsanteile nun geteilt und zusammengelegt werden, was insbesondere Geschäftsübernahmen und Nachfolgregelungen erleichtert.
Gläubigerschutz durch gesetzliche Rücklageverpflichtung des Existenzgründers
In Sachen Gläubigerschutz bietet die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft mehr als die „Limited“. So flexibel die Limited Company dem Existenzgründer gegenüber der bisherigen GmbH erscheinen mochte, für den Gläubiger hat sie doch einen entscheidenden Nachteil: Kleinstgründungen ohne oder mit nur minimalem Stammkapital sind schnell überschuldet und schlittern oft in die Insolvenz – mit der Folge, dass Gläubiger vielfach mit leeren Händen da stehen. Der Gesetzgeber hierzulande hat diese Gefahr erkannt und eine Verpflichtung zur Ansparung von Eigenkapital im Gesetz implementiert: Bis eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft das Stammkapital einer allgemeinen GmbH vorweisen kann und unter der Bezeichnung GmbH firmieren darf, muss sie jährlich eine gesetzliche Rücklage in Höhe von 25 Prozent des Jahresüberschusses bilden.
Verbindliche Eintragung in die Gesellschafterliste und Gutgläubiger Erwerb von Geschäftsanteilen
Eine weitere Verbesserung des Gläubigerschutzes bewirkt die Aufwertung der Gesellschafterliste. Ihre Verbindlichkeit wirkt gleichermaßen im Innen- wie im Außenverhältnis, das bedeutet einerseits: Nur wer hier eingetragen ist, kann seine Rechte als Gesellschafter auch wirksam ausüben. Andererseits gilt: Neue Gesellschafter und Gläubiger können sich darauf verlassen, dass nur derjenige, der in der Gesellschafterliste steht, auch tatsächlich Anteile an der GmbH hält. Damit wird die Grundlage für eine weitere zentrale Neuerung des GmbH-Rechts geschaffen: der so genannte „gutgläubige Erwerb“ von Geschäftsanteilen. Bisher musste der Käufer vom Veräußerer eine lückenlose Dokumentation der Herkunft der Anteile anfordern, um sicher zu gehen, dass der Veräußerer auch der rechtmäßige Eigentümer war. Alternativ konnte er sich vom Veräußerer eine entsprechende Garantie ausstellen lassen. In beiden Fällen jedoch waren Täuschungen des Käufers nicht ausgeschlossen - eine Rückabwicklung gegenüber dem rechtmäßigen Eigentümer des Geschäftsanteils oft schwierig oder unmöglich. Diese Rechtsunsicherheit wird nun beseitigt: Sofern der tatsächliche Eigentümer die Unrichtigkeit der Gesellschafterliste zurechenbar verschuldet hat oder die Unrichtigkeit seit über drei Jahren besteht, kann ein Käufer „gutgläubig“ Geschäftsanteile von einem nicht rechtmäßigen Veräußerer erwerben.
Gesetzliche Regelung der verdeckten Sacheinlage
Eine für die Praxis äußerst bedeutsame Neuerung bringt die gesetzliche Regelung der verdeckten Sacheinlage: Bestand die Bareinlagepflicht des Gesellschafters vor Inkrafttreten des MoMiG unabhängig vom Wert einer erbrachten Sacheinlage in voller Höhe fort, so findet künftig eine Anrechnung in Höhe des tatsächlichen Wertes der erbrachten Sacheinlage auf die fortbestehende Einlageverpflichtung statt. Die Beweislast für die Werthaltigkeit trägt der Gesellschafter. Angerechnet wird nicht vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister.
Schutz vor Existenz vernichtendem Zugriff der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen
Erhebliche Rechtsunsicherheit herrschte bislang bei der Frage, wie im Insolvenzfall zu verfahren ist, wenn Gesellschafter dem Unternehmen vor Eintritt der Krise statt Eigenkapital Darlehen gewährt hatten, um das eigene Verlustrisiko zu senken. Dafür verantwortlich: ein Nebeneinander von teilweise widersprüchlichen Gesetzes- und Rechtsprechungsregeln ohne durchgängige Anwendbarkeit auf in Deutschland niedergelassene ausländische Gesellschaftsformen. Mit dem neuen MoMiG ist zum Einen die notwendige Trennung der Fallkonstellationen „Zuführung von Eigenkapital“ und „Gewährung von Darlehen“ gelungen. Dadurch wird die missbräuchliche Abwicklung zahlungsunfähiger Gesellschaften durch Gesellschafterzugriffe rechtswirksam vermieden. Zum anderen wird endlich eine einheitliche Regelung mit Geltung auch für ausländische Gesellschaftsformen mit Sitz in Deutschland getroffen. Folglich werden Gesellschafter-Darlehen von nun an nicht mehr als „Eigenkapital ersetzend“ behandelt, womit die Anwendbarkeit allgemeiner Kapitalerhaltungsvorschriften entfällt, was bedeutet: Tilgungsleistungen stellen grundsätzlich keine verbotenen Auszahlungen mehr dar. Verweigern kann der Geschäftsführer die Rückzahlung eines Darlehens nur dann, wenn dies zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen würde. Im Insolvenzfall jedoch sind künftig alle Gesellschafter-Darlehen, die im Ein-Jahres-Zeitraum vor Eintritt der Insolvenz erfolgt sind, nachrangig zu bedienen. Dies gilt rechts-formübergreifend für GmbH und andere deutsche Gesellschaften einschließlich ausländischer Gesellschaftsformen mit Niederlassung im Inland, sofern deutsches Insolvenzrecht anwendbar ist.
Dr. Matthias Gündel, Rechtsanwalt der auf Wirtschaftsrecht spezialisierten Kanzlei GK-law und Mitautor des im HDS-Verlag erschienenen Fachbuches „GmbH-Reform 2008“ resümiert: „Die GmbH-Reform baut bestehende Wettbewerbsverzerrungen gegenüber in Deutschland niedergelassenen ausländischen Gesellschaftsformen ab und bedeutet eine erhebliche Rechtsvereinheitlichung sowie spürbare Erleichterung für Gesellschafter und Geschäftsführer. Diese können den Finanzbedarf der Gesellschaft künftig leichter decken, ohne dabei das unkalkulierbare Risiko einzugehen, dass ihre Finanzmittel zwangsweise in Haftkapital umqualifiziert werden“.