Verbraucherschutz auf Online-Plattformen weiter mangelhaft
Seit über 100 Tagen müssen große Online-Plattformen und Suchmaschinen wie Google-Suche, Amazon oder TikTok Regelungen aus dem Digital Services Act (DSA) der EU umsetzen. Damit sollen Verbraucher im Netz zum Beispiel besser vor Manipulation geschützt werden oder Nutzungsbedingungen leichter verstehen können. Bereits zum Stichtag im August hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) die Umsetzung überprüft und Mängel festgestellt. Eine weitergehende Prüfung zeigt jetzt: Die untersuchten Anbieter setzen bestehende Vorgaben nicht ausreichend um.
„Verbraucher:innen sind an vielen Stellen weiterhin den unfairen Praktiken großer Online-Plattformen ausgesetzt. Die Anbieter haben die Vorgaben aus Brüssel bislang nur unzureichend umgesetzt“, sagt Ramona Pop, Vorständin des vzbv. „Die Untersuchung macht klar: Um den Schutz der Verbraucher:innen wirklich sicherzustellen, muss die Bundesregierung auch national eine möglichst zentrale und schlagkräftige Aufsicht aller Online-Plattform einrichten.“ Der vzbv wird die Umsetzung des DSA weiter beobachten und Erkenntnisse an die zuständige Aufsicht weitergeben.
Dark Patterns: Manipulative Designtricks weiter großes Problem
Seit August 2023 ist es Anbietern von sehr großen Online-Plattformen verboten, menschliche Verhaltens- oder Wahrnehmungsmuster durch Designtricks auszunutzen – beispielsweise über die Farbgestaltung von Buttons oder lange Klickwege. Die Untersuchung zeigt: Amazon, Booking, Google Shopping und YouTube nutzen trotz Verbot weiterhin Dark Patterns. „Verbraucherbeschwerden zeigen immer wieder: Die Menschen fühlen sich von Designtricks auf Online-Plattformen manipuliert, verwirrt oder ausgetrickst“, sagt Ramona Pop. „Es ist wirklich erstaunlich, mit welcher Beharrlichkeit Unternehmen die geltenden Gesetze missachten oder nur halbherzig umsetzen. Verbraucher:innen müssen endlich vor intransparenten Geschäftsmodellen und Dark Patterns geschützt werden.“
Transparenz bei Werbekriterien fehlt
Große Online-Plattformen sind zudem verpflichtet, Verbraucher:innen nachvollziehbar und leicht zugänglich darüber zu informieren, nach welchen Kriterien Werbungen ausgespielt werden. Diese Information müssen Verbraucher:innen direkt über einen Klick auf die Werbung abrufen können. Keiner der untersuchten Anbieter ist laut vzbv-Untersuchung dieser Verpflichtung bislang nachgekommen. Der vzbv hat Instagram, Snapchat, TikTok und X/Twitter untersucht.
Immerhin: Bis auf Snapchat haben alle untersuchten Anbieter Inhalte als Werbung gekennzeichnet und den jeweiligen Werbetreibenden namentlich ausgewiesen.
Kontaktstellen, AGB-Informationen und Optionen für Empfehlungssysteme oft schlecht auffindbar
Auffällig ist, dass die Regelungen an vielen Stellen nicht ausreichend transparent umgesetzt wurden. Zentrale Kontaktstellen, Informationen über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Optionen für die Empfehlungssysteme müssen für Verbraucher:innen leicht zugänglich sein. Dieser Vorgabe wird ein Teil der untersuchten Anbieter nicht gerecht.
Bei Apple App Store, Facebook und TikTok ist mittlerweile zwar eine Kontaktmöglichkeit für Nutzer:innen auffindbar. Diese ist aus Sicht des vzbv jedoch eher schwer zugänglich.
Auch die AGB waren teilweise nur schwer auffindbar und enthielten nicht immer alle Pflichtinformationen, beispielsweise zu internen Beschwerdesystemen. Untersucht wurden die AGB der Webseiten von Booking und Google-Suche sowie der Apps von TikTok und X/Twitter– zum Teil mit einer Länge von über 50 DIN-A4-Seiten.
Ähnlich sieht es bei Empfehlungs- und Rankingsystemen aus. Dienste-Anbieter sind verpflichtet, verständlich anzugeben, nach welchen Kriterien die Empfehlungen und Rankings ihrer Angebote entstehen. Verbraucher:innen müssen diese Parameter anpassen können. Die vzbv-Untersuchung zeigt, dass alle untersuchten Anbieter ihr Angebot verbessert haben: Amazon, Booking, Google-Suche und Zalando bieten mittlerweile eine Option an, die nicht auf Profiling beruht. Häufig ist das Profiling jedoch weiterhin standardmäßig aktiviert. Die Option, dies zu deaktivieren, ist nach Ansicht des vzbv teilweise nur schwer auffindbar.