Zeugen Jehovas müssen sich an Datenschutz halten
Die Zeugen Jehovas schicken so genannte Verkünder von Tür zu Tür, um ihren Glauben zu verkünden. Dabei werden auch personenbezogene Daten erhoben. Denn es werden dabei als Gedächtnisstütze Notizen gemacht. Diese können Namen und Adressen, religiöse Überzeugung und Familienverhältnisse der aufgesuchten Personen beinhalten. Die Personen haben darin weder eingewilligt, noch werden sie darüber informiert.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat jetzt entschieden, dass die Religionsgemeinschaft selbst gemeinsam mit den Verkündern Verantwortliche für diese Datenverarbeitung sind und die Regelungen des Datenschutzes – seit dem 25.05.2018 die DSGVO – beachten müssen.
Eine Religionsgemeinschaft wie die der Zeugen Jehovas sei demnach gemeinsam mit ihren als Verkündigern tätigen Mitgliedern für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich, die im Rahmen einer von Tür zu Tür durchgeführten Verkündigungstätigkeit erhoben werden. Die Verarbeitungen der so gesammelten personenbezogenen Daten müssen mit den Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten im Einklang stehen.
Denn die Gemeinschaft der Zeugen Jehovas organisiert und koordiniert die Verkündigungstätigkeit ihrer Mitglieder über die Erstellung von Gebietskarten. Zudem führt die Gemeinschaft eine Liste der Personen, die nicht mehr von den Verkündigern aufgesucht werden wollen. Die personenbezogenen Daten der Liste werden von den Mitgliedern verwendet.
Die Tätigkeit der Verkünder sei keine ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit, da sie über die private Sphäre eines Verkündigers einer Religionsgemeinschaft hinausgeht.
Das Datenschutzrecht ist aber nur dann auf die manuelle Verarbeitung von Daten anwendbar, wenn diese Daten in einer Datei gespeichert sind oder werden sollen. Der Begriff Datei umfasst jede Sammlung personenbezogener Daten (Namen und Adresse), die im Rahmen einer Verkündigungstätigkeit von Tür zu Tür erhoben wurden, soweit die Daten nach bestimmten Kriterien strukturiert und zur späteren Verwendung leicht auffindbar sind. Dies ist vorliegend der Fall. Daher müssen die Verarbeitungen personenbezogener Daten, die bei der Verkündigungstätigkeit von Tür zu Tür erfolgen, das Datenschutzrecht einhalten.
Für die Verarbeitung können mehrere als verantwortlich angesehen werden. Die Akteure können dabei in verschiedenen Phasen und in unterschiedlichem Ausmaß an der Verarbeitung beteiligt sein mit der Folge, dass ihr Grad der Verantwortlichkeit im Einzelfall anhand der Umstände zu beurteilen ist. Außerdem setzt eine gemeinsame Verantwortlichkeit nicht voraus, dass jeder beteiligte Akteur Zugang zu den Daten hat. Ebenso ist nicht erforderlich, dass die Gemeinschaft schriftliche Anweisungen zu der Datenverarbeitung gegeben hat. Es ist davon auszugehen, dass die Gemeinschaft der Zeugen Jehovas aufgrund der Organisation der Verkündigungstätigkeit und der Ermunterung zu dieser gemeinsam mit ihren verkündigenden Mitgliedern an der Entscheidung über den Zweck und die Mittel der Verarbeitung der Daten beteiligt ist. Die Religionsgemeinschaft ist daher gemeinsam mit ihren als Verkündiger tätigen Mitgliedern für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich, die im Rahmen einer Verkündigungstätigkeit von Tür zu Tür erfolgt.
(EuGH 10.7.2018, C-25/17)
Für die auf den Webseiten des EuGH veröffentlichte Pressemitteilung klicken Sie bitte hier.
Quelle: EuGH PM Nr.103/2018 vom 10.7.2018
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat jetzt entschieden, dass die Religionsgemeinschaft selbst gemeinsam mit den Verkündern Verantwortliche für diese Datenverarbeitung sind und die Regelungen des Datenschutzes – seit dem 25.05.2018 die DSGVO – beachten müssen.
Eine Religionsgemeinschaft wie die der Zeugen Jehovas sei demnach gemeinsam mit ihren als Verkündigern tätigen Mitgliedern für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich, die im Rahmen einer von Tür zu Tür durchgeführten Verkündigungstätigkeit erhoben werden. Die Verarbeitungen der so gesammelten personenbezogenen Daten müssen mit den Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten im Einklang stehen.
Denn die Gemeinschaft der Zeugen Jehovas organisiert und koordiniert die Verkündigungstätigkeit ihrer Mitglieder über die Erstellung von Gebietskarten. Zudem führt die Gemeinschaft eine Liste der Personen, die nicht mehr von den Verkündigern aufgesucht werden wollen. Die personenbezogenen Daten der Liste werden von den Mitgliedern verwendet.
Die Tätigkeit der Verkünder sei keine ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit, da sie über die private Sphäre eines Verkündigers einer Religionsgemeinschaft hinausgeht.
Das Datenschutzrecht ist aber nur dann auf die manuelle Verarbeitung von Daten anwendbar, wenn diese Daten in einer Datei gespeichert sind oder werden sollen. Der Begriff Datei umfasst jede Sammlung personenbezogener Daten (Namen und Adresse), die im Rahmen einer Verkündigungstätigkeit von Tür zu Tür erhoben wurden, soweit die Daten nach bestimmten Kriterien strukturiert und zur späteren Verwendung leicht auffindbar sind. Dies ist vorliegend der Fall. Daher müssen die Verarbeitungen personenbezogener Daten, die bei der Verkündigungstätigkeit von Tür zu Tür erfolgen, das Datenschutzrecht einhalten.
Für die Verarbeitung können mehrere als verantwortlich angesehen werden. Die Akteure können dabei in verschiedenen Phasen und in unterschiedlichem Ausmaß an der Verarbeitung beteiligt sein mit der Folge, dass ihr Grad der Verantwortlichkeit im Einzelfall anhand der Umstände zu beurteilen ist. Außerdem setzt eine gemeinsame Verantwortlichkeit nicht voraus, dass jeder beteiligte Akteur Zugang zu den Daten hat. Ebenso ist nicht erforderlich, dass die Gemeinschaft schriftliche Anweisungen zu der Datenverarbeitung gegeben hat. Es ist davon auszugehen, dass die Gemeinschaft der Zeugen Jehovas aufgrund der Organisation der Verkündigungstätigkeit und der Ermunterung zu dieser gemeinsam mit ihren verkündigenden Mitgliedern an der Entscheidung über den Zweck und die Mittel der Verarbeitung der Daten beteiligt ist. Die Religionsgemeinschaft ist daher gemeinsam mit ihren als Verkündiger tätigen Mitgliedern für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich, die im Rahmen einer Verkündigungstätigkeit von Tür zu Tür erfolgt.
(EuGH 10.7.2018, C-25/17)
Für die auf den Webseiten des EuGH veröffentlichte Pressemitteilung klicken Sie bitte hier.
Quelle: EuGH PM Nr.103/2018 vom 10.7.2018