EuGH Generalanwalt lehnt Haftung für WLAN-Betreiber ab
In einem Entscheidungsvorschlag zu einem Haftungsfall in Verbindung mit offener WLAN-Nutzung hat sich der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) Maciej Szpunar deutlich gegen die deutsche WLAN-Störerhaftung ausgesprochen und damit die Haltung des Europäischen Verbandes der Veranstaltungs-Centren e.V. (EVVC) in dieser Hinsicht klar unterstützt.
Geklagt hatte ein Veranstaltungstechniker, der von Sony Music abgemahnt wurde, weil ein Unbekannter über sein offenes WLAN-Netz ein Musikwerk rechtswidrig via Filesharing verbreitet hatte. Der Techniker weigerte sich, die geforderten 800 Euro zu bezahlen und brachte den Fall über das Landgericht München zum EuGH.
Aus Sicht des Generalanwaltes gelte das Haftungsprivileg aus § 8 des deutschen Telemediengesetzes (TMG) nicht nur für große Provider wie die Telekom, sondern auch für Gaststätten und andere öffentliche Einrichtungen. Laut E-Commerce-Richtlinie der EU wäre darüber hinaus lediglich ein Ordnungsgeld denkbar, nicht jedoch Schadensersatz-Zahlungen wie im vorliegenden Fall. Auch eine WLAN-Zugangssperre mittels Verschlüsselung sowie ständige Kontrolle hält Szpunar für unangemessen.
An die Entscheidungsvorschläge des Generalanwaltes ist der EuGH zwar nicht gebunden, verwendet sie jedoch als Grundlage seiner Urteile. Auch auf den aktuellen Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Telemedienänderungsgesetz könnte diese Stellungnahme Auswirkungen haben. Dieser unter anderem auch vom EVVC stark kritisierte Entwurf sieht die Vorschrift von Verschlüsselungen, Nutzerregistrierungen und "angemessenen Sicherungsmaßnahmen" vor.
Geklagt hatte ein Veranstaltungstechniker, der von Sony Music abgemahnt wurde, weil ein Unbekannter über sein offenes WLAN-Netz ein Musikwerk rechtswidrig via Filesharing verbreitet hatte. Der Techniker weigerte sich, die geforderten 800 Euro zu bezahlen und brachte den Fall über das Landgericht München zum EuGH.
Aus Sicht des Generalanwaltes gelte das Haftungsprivileg aus § 8 des deutschen Telemediengesetzes (TMG) nicht nur für große Provider wie die Telekom, sondern auch für Gaststätten und andere öffentliche Einrichtungen. Laut E-Commerce-Richtlinie der EU wäre darüber hinaus lediglich ein Ordnungsgeld denkbar, nicht jedoch Schadensersatz-Zahlungen wie im vorliegenden Fall. Auch eine WLAN-Zugangssperre mittels Verschlüsselung sowie ständige Kontrolle hält Szpunar für unangemessen.
An die Entscheidungsvorschläge des Generalanwaltes ist der EuGH zwar nicht gebunden, verwendet sie jedoch als Grundlage seiner Urteile. Auch auf den aktuellen Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Telemedienänderungsgesetz könnte diese Stellungnahme Auswirkungen haben. Dieser unter anderem auch vom EVVC stark kritisierte Entwurf sieht die Vorschrift von Verschlüsselungen, Nutzerregistrierungen und "angemessenen Sicherungsmaßnahmen" vor.