Bitkom warnt vor den Folgen des Safe Harbor Urteils
Der Digitalverband Bitkom hat vor den negativen Konsequenzen des Safe-Harbor-Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) für den Innovationsstandort Europa gewarnt. „Es besteht die Gefahr, dass als Folge des EuGH-Urteils in Zukunft gar keine personenbezogenen Daten mehr in die USA übertragen werden dürfen“, sagte Susanne Dehmel, Bitkom-Geschäftsleiterin Datenschutz und Sicherheit. Unternehmen und andere Organisationen könnten personenbezogene Daten dann nur noch auf Servern innerhalb Europas verarbeiten. „Die Kunden wären von vielen innovativen Online-Diensten aus den USA abgeschnitten und müssten Qualitätseinbußen oder höhere Kosten in Kauf nehmen“, sagte Dehmel. Dies sollte im Interesse des Digitalstandorts Europa verhindert werden. Darüber hinaus droht den Unternehmen ein hoher finanzieller und organisatorischer Aufwand, wenn sie die Datenverarbeitung nach Europa verlegen müssten. Notwendig sei jetzt eine politische Lösung. Dehmel: „EU-Kommission und US-Regierung müssen sich auf Standards einigen, die ein ausreichendes Datenschutzniveau für EU-Bürger in den USA gewährleisten.“
Der EuGH hatte Anfang Oktober geurteilt, dass keine personenbezogenen Daten auf Grundlage des Safe Harbor Abkommens mehr in die USA übertragen werden dürfen. Als wichtigste Gründe für das Verbot nannten die Richter die umfassenden Zugriffsmöglichkeiten der US-Behörden auf Daten und den mangelnden Rechtsschutz für EU-Bürger. So können Europäer in den USA bisher nicht rechtlich gegen Datenschutzverstöße von Behörden vorgehen. Betroffen sind Anbieter und Nutzer von zahlreichen Online-Diensten, darunter Cloud-Services, soziale Netzwerke, Online-Shops usw. Auch die Tochtergesellschaften von US-Unternehmen in Europa müssen Konsequenzen ziehen, wenn sie zum Beispiel Daten ihrer Mitarbeiter oder Kunden in den USA auf Grundlage von Safe Harbor verarbeiten. Das gleiche gilt für die US-Töchter von europäischen Unternehmen.
Nach dem Verbot von Safe Harbor sind die Unternehmen gezwungen, die Datenübermittlung von persönlichen Daten in die USA auf eine neue rechtliche Grundlage zu stellen. Alternativen sind die Standardvertragsklauseln der EU-Kommission, von den Datenschutzbehörden genehmigte „verbindliche Unternehmensregelungen“ (Binding Corporate Rules) oder die Einwilligung der Betroffenen. „Viele Unternehmen haben inzwischen mit der Umstellung ihrer Verträge begonnen“, sagte Dehmel. „Allerdings ist nicht sicher, ob diese Anpassungen auch dauerhaft gültig sind.“ Die Datenschutzbehörden prüfen gerade, ob auch diese rechtlichen Transfermechanismen von dem EuGH-Urteil betroffen sind. Die Frist für die Prüfung läuft bis zum 31. Januar 2016.
Der Bitkom hat in einer FAQ-Liste die wichtigsten Folgen des Urteils zusammengefasst und gibt den Unternehmen praktische Hinweise, wie sie vorgehen sollten. Die wichtigsten Fragen sind:
Was sollen Anbieter tun, die Safe Harbor nutzen?
Im ersten Schritt sollten Unternehmen eine Bestandsaufnahme machen und klären, welche Datenströme auf Safe Harbor gestützt wurden. Das sollte sich aus den Verträgen zur Datenverarbeitung ergeben. Im zweiten Schritt sollte überlegt werden, welche alternativen Rechtsgrundlagen für den Datentransfer in Frage kommen. Darauf ausgerichtete Datenschutzerklärungen, Werbematerialien und Texte auf Webseiten müssen ebenfalls angepasst werden.
Welche Alternativen zu Safe Harbor kommen in Frage?
Aus Sicht des Bitkom macht es kurzfristig nur Sinn, Safe Harbor durch den Einsatz von Standardvertragsklauseln zu ersetzen. Deutsche Unternehmen sollten Standardvertragsklauseln möglichst ohne Änderungen übernehmen. Sollte dies nicht möglich sein, sollten sie die Auslegung und Praxis der für sie zuständigen Datenschutzaufsicht in Erfahrung bringen. In anderen EU-Ländern muss geprüft werden, ob noch andere Voraussetzungen (z.B. Genehmigungen) gelten.
Was sollen Kunden tun, die personenbezogene Daten bei US-Unternehmen verarbeiten lassen?
Unternehmen sollten sich an ihre Dienstleister (z.B. Anbieter von Cloud-Services) wenden und klären, welche rechtskonforme Lösung sie anbieten. US-amerikanische Unternehmen, die bisher auf der Basis von Safe Harbor gearbeitet haben, sind derzeit dabei, angemessene Lösungen zu implementieren. Manche Anbieter haben ihren Kunden bereits die Umstellung auf Standardvertragsklauseln angeboten.
Die vollständigen FAQ sind verfügbar unter https://www.bitkom.org/Bitkom/Publikationen/Safe-Harbor-Entscheidung-des-EuGH.html
Der EuGH hatte Anfang Oktober geurteilt, dass keine personenbezogenen Daten auf Grundlage des Safe Harbor Abkommens mehr in die USA übertragen werden dürfen. Als wichtigste Gründe für das Verbot nannten die Richter die umfassenden Zugriffsmöglichkeiten der US-Behörden auf Daten und den mangelnden Rechtsschutz für EU-Bürger. So können Europäer in den USA bisher nicht rechtlich gegen Datenschutzverstöße von Behörden vorgehen. Betroffen sind Anbieter und Nutzer von zahlreichen Online-Diensten, darunter Cloud-Services, soziale Netzwerke, Online-Shops usw. Auch die Tochtergesellschaften von US-Unternehmen in Europa müssen Konsequenzen ziehen, wenn sie zum Beispiel Daten ihrer Mitarbeiter oder Kunden in den USA auf Grundlage von Safe Harbor verarbeiten. Das gleiche gilt für die US-Töchter von europäischen Unternehmen.
Nach dem Verbot von Safe Harbor sind die Unternehmen gezwungen, die Datenübermittlung von persönlichen Daten in die USA auf eine neue rechtliche Grundlage zu stellen. Alternativen sind die Standardvertragsklauseln der EU-Kommission, von den Datenschutzbehörden genehmigte „verbindliche Unternehmensregelungen“ (Binding Corporate Rules) oder die Einwilligung der Betroffenen. „Viele Unternehmen haben inzwischen mit der Umstellung ihrer Verträge begonnen“, sagte Dehmel. „Allerdings ist nicht sicher, ob diese Anpassungen auch dauerhaft gültig sind.“ Die Datenschutzbehörden prüfen gerade, ob auch diese rechtlichen Transfermechanismen von dem EuGH-Urteil betroffen sind. Die Frist für die Prüfung läuft bis zum 31. Januar 2016.
Der Bitkom hat in einer FAQ-Liste die wichtigsten Folgen des Urteils zusammengefasst und gibt den Unternehmen praktische Hinweise, wie sie vorgehen sollten. Die wichtigsten Fragen sind:
Was sollen Anbieter tun, die Safe Harbor nutzen?
Im ersten Schritt sollten Unternehmen eine Bestandsaufnahme machen und klären, welche Datenströme auf Safe Harbor gestützt wurden. Das sollte sich aus den Verträgen zur Datenverarbeitung ergeben. Im zweiten Schritt sollte überlegt werden, welche alternativen Rechtsgrundlagen für den Datentransfer in Frage kommen. Darauf ausgerichtete Datenschutzerklärungen, Werbematerialien und Texte auf Webseiten müssen ebenfalls angepasst werden.
Welche Alternativen zu Safe Harbor kommen in Frage?
Aus Sicht des Bitkom macht es kurzfristig nur Sinn, Safe Harbor durch den Einsatz von Standardvertragsklauseln zu ersetzen. Deutsche Unternehmen sollten Standardvertragsklauseln möglichst ohne Änderungen übernehmen. Sollte dies nicht möglich sein, sollten sie die Auslegung und Praxis der für sie zuständigen Datenschutzaufsicht in Erfahrung bringen. In anderen EU-Ländern muss geprüft werden, ob noch andere Voraussetzungen (z.B. Genehmigungen) gelten.
Was sollen Kunden tun, die personenbezogene Daten bei US-Unternehmen verarbeiten lassen?
Unternehmen sollten sich an ihre Dienstleister (z.B. Anbieter von Cloud-Services) wenden und klären, welche rechtskonforme Lösung sie anbieten. US-amerikanische Unternehmen, die bisher auf der Basis von Safe Harbor gearbeitet haben, sind derzeit dabei, angemessene Lösungen zu implementieren. Manche Anbieter haben ihren Kunden bereits die Umstellung auf Standardvertragsklauseln angeboten.
Die vollständigen FAQ sind verfügbar unter https://www.bitkom.org/Bitkom/Publikationen/Safe-Harbor-Entscheidung-des-EuGH.html