Datenschutz- und Nutzungsbedingungen von Google weitgehend unwirksam
Das hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) am 19.11.2013 mitgeteilt. Die Klauseln seien zu unbestimmt formuliert gewesen oder hätten die Verbraucher unangemessen benachteiligt, so das Gericht. Google will gegen die Entscheidung Berufung einlegen.
Ungefähr die Hälfte der Klauseln betreffen die Datenschutzbestimmungen von Google. Google hat sich darin zum Beispiel das Recht vorbehalten, „möglicherweise“ gerätespezifische Informationen und Standortdaten zu erfassen oder „unter Umständen“ personenbezogene Daten aus den verschiedenen Google-Diensten miteinander zu verknüpfen. Damit ist völlig unklar, was genau mit den Daten passieren soll und in welchen Fällen. Es fehlt also an der erforderlichen Transparenz. Worin stimme ich als Nutzer zu? Das muss immer klar sein. Google hat das bislang wenig gekümmert.
Weiter hat das Gericht viele Klauseln in den Nutzungsbedingungen von Google wegen unangemessener Benachteiligung der Verbraucher für unwirksam erklärt. Als unzulässige Benachteiligung wurde beispielsweise gewertet, dass der Suchmaschinengigant sich das Recht vorbehalten hat, alle in den Diensten eingestellte Daten zu überprüfen, zu ändern und zu löschen, Anwendungen von einem Gerät zu entfernen sowie Funktionen und Features der Dienste nach Belieben komplett einzustellen. Nur sofern es „vernünftigerweise möglich“ sei, werde der Nutzer vorab über die Änderung des Dienstes informiert. Auch dass sich Google das Recht vorbehalten habe, die Nutzungsbestimmungen einseitig ohne Einwilligung des Verbrauchers zu ändern, benachteiligt die Verbraucher unangemessen.
(LG Berlin, Urteil vom 19.11.2013 - 15 O 402/12)
Unsere Meinung
Die Erfolgaussichten von Google in der Berufung scheinen, was die meisten der angegriffenen Klauseln betrifft, eher als gering anzusehen zu sein.
Letztlich muss der Nutzer immer wissen, in was er eigentlich genau einwilligt. Begriffe wie „unter Umständen“ und „möglicherweise“ verhindern diese Transparenz, weil absolut unklar bleibt, in welchen Fällen die Klausel gilt.
Und es ist seit Ewigkeiten Rechtsprechung des BGH, dass einseitige Änderungsklauseln von AGB (Nutzungsbedingungen) unwirksam sind.
Jeder, der in die jetzt als unwirksam angesehen Klauseln eingewilligt hat muss sich jedenfalls nach Rechtskraft des Urteils (also unter Umständen erst, wenn der BGH sich dazu geäußert hat) daran nicht halten. Sie gelten als nicht vereinbart.
Trotzdem empfehlen wir immer solche Nutzungsbedingungen vor der Anmeldung in einem Portal, einem sozialen Netzwerk, einem Webdienst gleich welcher Couleur vorher zu lesen und im Zweifel auf eine Anmeldung zu verzichten.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Ungefähr die Hälfte der Klauseln betreffen die Datenschutzbestimmungen von Google. Google hat sich darin zum Beispiel das Recht vorbehalten, „möglicherweise“ gerätespezifische Informationen und Standortdaten zu erfassen oder „unter Umständen“ personenbezogene Daten aus den verschiedenen Google-Diensten miteinander zu verknüpfen. Damit ist völlig unklar, was genau mit den Daten passieren soll und in welchen Fällen. Es fehlt also an der erforderlichen Transparenz. Worin stimme ich als Nutzer zu? Das muss immer klar sein. Google hat das bislang wenig gekümmert.
Weiter hat das Gericht viele Klauseln in den Nutzungsbedingungen von Google wegen unangemessener Benachteiligung der Verbraucher für unwirksam erklärt. Als unzulässige Benachteiligung wurde beispielsweise gewertet, dass der Suchmaschinengigant sich das Recht vorbehalten hat, alle in den Diensten eingestellte Daten zu überprüfen, zu ändern und zu löschen, Anwendungen von einem Gerät zu entfernen sowie Funktionen und Features der Dienste nach Belieben komplett einzustellen. Nur sofern es „vernünftigerweise möglich“ sei, werde der Nutzer vorab über die Änderung des Dienstes informiert. Auch dass sich Google das Recht vorbehalten habe, die Nutzungsbestimmungen einseitig ohne Einwilligung des Verbrauchers zu ändern, benachteiligt die Verbraucher unangemessen.
(LG Berlin, Urteil vom 19.11.2013 - 15 O 402/12)
Unsere Meinung
Die Erfolgaussichten von Google in der Berufung scheinen, was die meisten der angegriffenen Klauseln betrifft, eher als gering anzusehen zu sein.
Letztlich muss der Nutzer immer wissen, in was er eigentlich genau einwilligt. Begriffe wie „unter Umständen“ und „möglicherweise“ verhindern diese Transparenz, weil absolut unklar bleibt, in welchen Fällen die Klausel gilt.
Und es ist seit Ewigkeiten Rechtsprechung des BGH, dass einseitige Änderungsklauseln von AGB (Nutzungsbedingungen) unwirksam sind.
Jeder, der in die jetzt als unwirksam angesehen Klauseln eingewilligt hat muss sich jedenfalls nach Rechtskraft des Urteils (also unter Umständen erst, wenn der BGH sich dazu geäußert hat) daran nicht halten. Sie gelten als nicht vereinbart.
Trotzdem empfehlen wir immer solche Nutzungsbedingungen vor der Anmeldung in einem Portal, einem sozialen Netzwerk, einem Webdienst gleich welcher Couleur vorher zu lesen und im Zweifel auf eine Anmeldung zu verzichten.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht