DJV plädiert für effektiven Urheberschutz
Dazu gehöre ein Urhebervertragsrecht, das die Angemessenheit der Vergütung für Urheber wirklich sichern könne. Zahlreiche Verfahren des DJV wegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen der Verlage zeigten den Änderungsbedarf plastisch auf. "Ebenso wenig akzeptabel ist, dass Zeitungsverlage gegen die für sie geltenden Gemeinsamen Vergütungsregeln verstoßen", erklärte DJV-Bundesvorsitzender Michael Konken. Hier müsse gesetzlich nachgebessert werden, wenn die Verlage ihrer Verantwortung nicht gerecht würden. Eine klare Absage erteilte der DJV-Vorsitzende in dem Zusammenhang Vorstellungen, die einen effektiven Rechtsschutz für Urheber im Netz behindern wollten. Der Schutz des geistigen Eigentums sei auch künftig eine der unverzichtbaren Grundlagen journalistischer Berufsausübung. "Viele freie Journalistinnen und Journalisten haben jetzt schon Mühe, von ihrer Arbeit zu leben. Eine ausschließlich an den Bedürfnissen der Verwerter orientierte Entwicklung des Urheberrechts lehne der DJV ebenso ab wie eine Novellierung, die - wie etwa in der Debatte um die Schutzfristen - nur die Interessen der Internetuser im Fokus habe.
Der DJV-Vorsitzende begrüßte die klaren Worte von Kulturstaatsminister Bernd Neumann, der vor einigen Tagen auf den Schutz der Urheber in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen verwiesen hat. Danach hat jede Person das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihr als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen. Konken: "Jede Nutzung setzt eine angemessene Vergütung voraus. Dieser Grundsatz des Urheberrechts darf nicht zur leeren Worthülse verkommen."
Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit:
Hendrik Zörner
Bei Rückfragen: Tel. 030/72 62 79 20, Fax 030/726 27 92 13
Sie finden unsere Pressemitteilung auch unter www.djv.de
Der DJV-Vorsitzende begrüßte die klaren Worte von Kulturstaatsminister Bernd Neumann, der vor einigen Tagen auf den Schutz der Urheber in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen verwiesen hat. Danach hat jede Person das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihr als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen. Konken: "Jede Nutzung setzt eine angemessene Vergütung voraus. Dieser Grundsatz des Urheberrechts darf nicht zur leeren Worthülse verkommen."
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