Bundestag beschließt Schutz vor Kostenfallen im Internet
Dazu wird § 312g des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geändert. Jeder Unternehmer im Fernabsatz, also vor allem im Online-Handel hat dann die Bestellsituation so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers nur erfüllt, wenn die Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „Zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist (§ 312g Absatz 3 BGB). Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn der Unternehmer diese Pflicht erfüllt hat.
Außerdem müssen unmittelbar vor der Auslösung des „Bestell-Buttons“ verständlich und in hervorgehobener Weise Informationspflichten erfüllt werden. Der Unternehmer muss dabei über die wesentlichen Merkmale der Waren oder Dienstleistung, über die Mindestlaufzeit des Vertrages bei dauernden oder regelmäßig wiederkehrenden Leistungen, über den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung und ggf. über zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten informieren.
Mit der Gesetzesänderung soll zukünftig ausgeschlossen werden, dass Verbraucher einen Bestellbutton im Internet anklicken, ohne sich bewusst zu sein, dass sie damit eine kostenpflichtige Leistung in Anspruch nehmen.
Erfüllt der Unternehmer seine Pflichten nicht, richtet er also keine „Button-Lösung“ für sein Online-Leistungsangebot ein, kommt kein Vertrag zustande.
Fazit:
Die gesetzliche Neuregelung soll die unseriösen Händler treffen, gilt aber für alle, also auch für alle redlichen Internet-Anbieter. Das Gesetz tritt drei Monate nach seiner Veröffentlichung in Kraft, wenn die Veröffentlichung noch im März erfolgt, gilt die „Button-Lösung“ bereits ab dem 01.06.2012. Wenn ein Unternehmer bis dahin die „Button-Lösung“ nicht umgesetzt hat, kann er keine wirksamen Verträge schließen, außerdem riskiert er wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.
Außerdem müssen unmittelbar vor der Auslösung des „Bestell-Buttons“ verständlich und in hervorgehobener Weise Informationspflichten erfüllt werden. Der Unternehmer muss dabei über die wesentlichen Merkmale der Waren oder Dienstleistung, über die Mindestlaufzeit des Vertrages bei dauernden oder regelmäßig wiederkehrenden Leistungen, über den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung und ggf. über zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten informieren.
Mit der Gesetzesänderung soll zukünftig ausgeschlossen werden, dass Verbraucher einen Bestellbutton im Internet anklicken, ohne sich bewusst zu sein, dass sie damit eine kostenpflichtige Leistung in Anspruch nehmen.
Erfüllt der Unternehmer seine Pflichten nicht, richtet er also keine „Button-Lösung“ für sein Online-Leistungsangebot ein, kommt kein Vertrag zustande.
Fazit:
Die gesetzliche Neuregelung soll die unseriösen Händler treffen, gilt aber für alle, also auch für alle redlichen Internet-Anbieter. Das Gesetz tritt drei Monate nach seiner Veröffentlichung in Kraft, wenn die Veröffentlichung noch im März erfolgt, gilt die „Button-Lösung“ bereits ab dem 01.06.2012. Wenn ein Unternehmer bis dahin die „Button-Lösung“ nicht umgesetzt hat, kann er keine wirksamen Verträge schließen, außerdem riskiert er wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.