Kündigung gegenüber leistungsschwachen Arbeitnehmern
Nicht selten stellt sich im Arbeitsverhältnis die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen einem leistungsschwachen Arbeitnehmer gekündigt werden kann. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hält sich letztlich an die Formel: "Ein Arbeitnehmer muss tun, was er soll, und zwar so gut, wie er kann." In einer neueren Entscheidung vom 17.01.2008 (2 AZR 536/06) war über die Kündigung einer Arbeitnehmerin zu entscheiden, die im Lager des Versandhauses Quelle Waren für Kunden verpackte und sie für den Versand vorbereitete. Dabei unterliefen ihr ständig Fehler. Sie verwechselte Kunden oder vergaß Einzelteile einzupacken. Nach den Feststellungen der Arbeitgeberin war die Fehlerquote der gekündigten Arbeitnehmerin über einen längeren Zeitraum dreimal so hoch wie die vergleichbarer Kollegen.
Wie das BAG ausführt, kann eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen gerechtfertigt sein, wenn die Arbeitnehmerin über einen längeren Zeitraum eine qualitativ erheblich unterdurchschnittliche Leistung erbracht hat. Da dies zwischen den Parteien noch streitig war, hat das BAG den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zur konkreten Tatsachenfeststellung zurückverwiesen.
Grundsätzlich gilt laut BAG folgendes:
Die verhaltensbedingte Kündigung gegenüber einem leistungsschwachen Arbeitnehmer kann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten dadurch vorwerfbar verletzt, dass er fehlerhaft arbeitet. Ein Arbeitnehmer genügt – wenn nichts anderes vereinbart ist – seiner Vertragspflicht, wenn er unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeitet. Er verstößt gegen seine Arbeitspflicht nicht allein dadurch, dass er die durchschnittliche Fehlerhäufigkeit aller Arbeitnehmer überschreitet. Allerdings kann die längerfristige deutliche Überschreitung der durchschnittlichen Fehlerquote je nach tatsächlicher Fehlerzahl, Art, Schwere und Folgen der fehlerhaften Arbeitsleistung ein Anhaltspunkt dafür sein, dass der Arbeitnehmer vorwerfbar seine vertraglichen Pflichten verletzt. Legt der Arbeitgeber dies im Prozess dar, muss der Arbeitnehmer erläutern, warum er trotz erheblich unterdurchschnittlicher Leistungen seine Leistungsfähigkeit ausschöpft.
Wie das BAG ausführt, kann eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen gerechtfertigt sein, wenn die Arbeitnehmerin über einen längeren Zeitraum eine qualitativ erheblich unterdurchschnittliche Leistung erbracht hat. Da dies zwischen den Parteien noch streitig war, hat das BAG den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zur konkreten Tatsachenfeststellung zurückverwiesen.
Grundsätzlich gilt laut BAG folgendes:
Die verhaltensbedingte Kündigung gegenüber einem leistungsschwachen Arbeitnehmer kann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten dadurch vorwerfbar verletzt, dass er fehlerhaft arbeitet. Ein Arbeitnehmer genügt – wenn nichts anderes vereinbart ist – seiner Vertragspflicht, wenn er unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeitet. Er verstößt gegen seine Arbeitspflicht nicht allein dadurch, dass er die durchschnittliche Fehlerhäufigkeit aller Arbeitnehmer überschreitet. Allerdings kann die längerfristige deutliche Überschreitung der durchschnittlichen Fehlerquote je nach tatsächlicher Fehlerzahl, Art, Schwere und Folgen der fehlerhaften Arbeitsleistung ein Anhaltspunkt dafür sein, dass der Arbeitnehmer vorwerfbar seine vertraglichen Pflichten verletzt. Legt der Arbeitgeber dies im Prozess dar, muss der Arbeitnehmer erläutern, warum er trotz erheblich unterdurchschnittlicher Leistungen seine Leistungsfähigkeit ausschöpft.