Geschlossene Fonds
Bei der Besteuerung Geschlossener Fonds ändert sich durch die Einführung der Abgeltungsteuer zum
1. Januar 2009 grundsätzlich wenig. Die meisten Fonds erzielen gewerbliche Einkünfte oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und unterliegen somit nicht der Abgeltungsteuer. Dagegen ist bei vermögensverwaltenden Geschlossenen Private-Equity-Fonds künftig mit Renditeeinbußen zu rechnen.
Göttingen, 15.02.2008 – Ab dem 1. Januar 2009 gelten für private Kapitalanleger völlig neue Steuerregeln. Ab diesem Zeitpunkt wird auf Einkünfte aus Kapitalvermögen die pauschale Abgeltungsteuer von 25 % der Kapitalerträge (zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag und evtl. Kirchensteuer) erhoben.
Grundsätzlich kommt es im Bereich der Geschlossenen Fonds durch die Abgeltungssteuer nicht zu großen Veränderungen. „Zählen die Einnahmen des Fonds nicht zu den Kapitalerträgen, sondern zu den gewerblichen Einkünften oder den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, gilt die Abgeltungsteuer nicht“, stellt der auf die Fondsstrukturierung spezialisierte Wirtschaftsanwalt Gündel von der Kanzlei Gündel & Katzorke fest. Dabei muss zwischen den verschiedenen Anlageklassen der Fonds unterschieden werden. Bei Geschlossenen Immobilienfonds unterliegt die Differenz aus Mieten abzüglich Kosten und Abschreibung somit auch künftig der persönlichen Progression. Die Veräußerung von Immobilien durch den Fonds oder von Anteilen durch den Anleger nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist bleibt ebenfalls steuerfrei.
Auch gewerbliche Schiffs-, New-Energy-, Leasing-, Videospiele-, Policen- und Medienfonds sind von der Abgeltungsteuer nicht betroffen. „Hier erzielen die Anleger auch als Mitunternehmer gewerbliche Einkünfte, die nicht unter die Abgeltungsteuer fallen“, so der Gündel weiter. Bei den Schiffsfonds bleibt die günstige Tonnagebesteuerung bestehen: die Besteuerung erfolgt unabhängig von dem tatsächlich erzielten Gewinn pauschal nach den Bruttoregistertonnen des Schiffs. Auch Geschlossene Fonds, die im Ausland investieren, bleiben steuerlich interessant: „Hier können Doppelbesteuerungsabkommen weiterhin eine insgesamt steuermindernde Wirkung entfalten“, so Gündel.
Auf die Abgeltungsteuer müssen sich hingegen vermögensverwaltende Geschlossenen Private-Equity-Fonds und deren Privatanleger einrichten. Die Dividenden aus den Unternehmensbeteiligungen sind ab 2009 mit der Abgeltungsteuer zu besteuern und nicht mehr nach Halbeinkünfteverfahren. Noch gravierender sind die Auswirkungen bei Verkäufen von Portfolio-Unternehmen, die PE-Fonds ab 2009 erwerben, soweit es sich nicht um sog. „Dachfonds-Konstruktionen“ handelt. Waren bislang die hierbei nach einer Haltefrist von einem Jahr realisierten Gewinne steuerfrei, so greift auch hier ab 2009 die Abgeltungsteuer. „Nur für die vor 2009 erworbenen Portfolio-Unternehmen bleibt die Steuerfreiheit nach der einjährigen Spekulationsfrist bestehen“, erläutert Gündel. „Bei vermögensverwaltenden PE-Fonds müssen sich die Privatanleger langfristig auf sinkende Nachsteuer-Renditen einstellen“, konstatiert er. Zumindest ein Trostpflaster bleibt für Anleger: „Die unter die Abgeltungsteuer fallenden Erträge erhöhen nicht mehr die Progressionsstufe und damit auch nicht mehr den Steuersatz des Anlegers.“
1. Januar 2009 grundsätzlich wenig. Die meisten Fonds erzielen gewerbliche Einkünfte oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und unterliegen somit nicht der Abgeltungsteuer. Dagegen ist bei vermögensverwaltenden Geschlossenen Private-Equity-Fonds künftig mit Renditeeinbußen zu rechnen.
Göttingen, 15.02.2008 – Ab dem 1. Januar 2009 gelten für private Kapitalanleger völlig neue Steuerregeln. Ab diesem Zeitpunkt wird auf Einkünfte aus Kapitalvermögen die pauschale Abgeltungsteuer von 25 % der Kapitalerträge (zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag und evtl. Kirchensteuer) erhoben.
Grundsätzlich kommt es im Bereich der Geschlossenen Fonds durch die Abgeltungssteuer nicht zu großen Veränderungen. „Zählen die Einnahmen des Fonds nicht zu den Kapitalerträgen, sondern zu den gewerblichen Einkünften oder den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, gilt die Abgeltungsteuer nicht“, stellt der auf die Fondsstrukturierung spezialisierte Wirtschaftsanwalt Gündel von der Kanzlei Gündel & Katzorke fest. Dabei muss zwischen den verschiedenen Anlageklassen der Fonds unterschieden werden. Bei Geschlossenen Immobilienfonds unterliegt die Differenz aus Mieten abzüglich Kosten und Abschreibung somit auch künftig der persönlichen Progression. Die Veräußerung von Immobilien durch den Fonds oder von Anteilen durch den Anleger nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist bleibt ebenfalls steuerfrei.
Auch gewerbliche Schiffs-, New-Energy-, Leasing-, Videospiele-, Policen- und Medienfonds sind von der Abgeltungsteuer nicht betroffen. „Hier erzielen die Anleger auch als Mitunternehmer gewerbliche Einkünfte, die nicht unter die Abgeltungsteuer fallen“, so der Gündel weiter. Bei den Schiffsfonds bleibt die günstige Tonnagebesteuerung bestehen: die Besteuerung erfolgt unabhängig von dem tatsächlich erzielten Gewinn pauschal nach den Bruttoregistertonnen des Schiffs. Auch Geschlossene Fonds, die im Ausland investieren, bleiben steuerlich interessant: „Hier können Doppelbesteuerungsabkommen weiterhin eine insgesamt steuermindernde Wirkung entfalten“, so Gündel.
Auf die Abgeltungsteuer müssen sich hingegen vermögensverwaltende Geschlossenen Private-Equity-Fonds und deren Privatanleger einrichten. Die Dividenden aus den Unternehmensbeteiligungen sind ab 2009 mit der Abgeltungsteuer zu besteuern und nicht mehr nach Halbeinkünfteverfahren. Noch gravierender sind die Auswirkungen bei Verkäufen von Portfolio-Unternehmen, die PE-Fonds ab 2009 erwerben, soweit es sich nicht um sog. „Dachfonds-Konstruktionen“ handelt. Waren bislang die hierbei nach einer Haltefrist von einem Jahr realisierten Gewinne steuerfrei, so greift auch hier ab 2009 die Abgeltungsteuer. „Nur für die vor 2009 erworbenen Portfolio-Unternehmen bleibt die Steuerfreiheit nach der einjährigen Spekulationsfrist bestehen“, erläutert Gündel. „Bei vermögensverwaltenden PE-Fonds müssen sich die Privatanleger langfristig auf sinkende Nachsteuer-Renditen einstellen“, konstatiert er. Zumindest ein Trostpflaster bleibt für Anleger: „Die unter die Abgeltungsteuer fallenden Erträge erhöhen nicht mehr die Progressionsstufe und damit auch nicht mehr den Steuersatz des Anlegers.“