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Gebrauchte Software wird auf Herz und Nieren geprüft

Stellungnahme von Axel Susen zur Ankündigung des BGH
susensoftware | 23.11.2009
Aachen, 19. November 2009.-Entgegen aller Wahrscheinlichkeit hat sich der BGH des Themas „gebrauchte Software“ angenommen. Das hätte er nicht machen brauchen; das OLG München sprach extra im letzten Urteil von einer endgültigen Entscheidung: „Die Rechtslage ist klar und eindeutig und bedarf weder einer Bestätigung durch den EuGH noch durch den BGH“. Nun droht den großen Softwareherstellern ein größerer Wettbewerb im Markt für Standard-Software.

Die Wirtschaftskrise macht auch den großen Softwareherstellern wie SAP und Microsoft sehr zu schaffen. Umsatzeinbrüche müssen hingenommen werden und sogar Mitarbeiter werden entlassen; dies ist keine komfortable Situation für Unternehmen mit monopolähnlichem Charakter. Besonders wenn das Margenziel 35% beträgt, kann sich die Mehrheit der deutschen gewerblichen Software-Anwender auf ungeahnte Preissteigerungen einstellen. Die Börse ist ja noch nicht abgeschrieben und Vorzugsaktien sollen werthaltig bleiben.

Anfang Juli 2008 hat das Oberlandesgericht München (OLG, Az. 6 U 2759/07) im Rechtsstreit zwischen Hersteller und Händler eine abschließende Entscheidung zum Handel mit gebrauchten Lizenzen getroffen. Dies hatten Hersteller gehofft und verkünden seitdem, dass in dem Urteil ein Schlusspunkt in der Diskussion um gebrauchte Software zugunsten der Software-Hersteller erreicht wurde. Dies beurteilen einige Juraprofessoren, viele Fachanwälte für IT-Recht, die meisten gewerblichen Anwender, alle Händler für Gebrauchtsoftware und nun anscheinend auch das höchste deutsche Gericht: anders.

„Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs der Nichtzulassungsbeschwerde stattzugeben, ist uneingeschränkt zu begrüßen. Zwar lässt die Zulassung der Revision noch keine eindeutigen Schlüsse auf die Position des BGH in der eigentlichen Streitfrage zu, doch zeigt die Entscheidung zumindest, dass der BGH die Rechtslage anders als das OLG München beurteilt und insbesondere nicht davon ausgeht, dass hier eine "klare Rechtslage" besteht. Auch wenn einige Oberlandesgerichte den Gebrauchtsoftwarehandel bisher eher kritisch gesehen haben, liegen auch rechtskräftige Entscheidungen der Landgerichte Hamburg und München vor, die den Gebrauchtsoftwarehandel deutlich liberaler beurteilen.

Dem nunmehr vom BGH zu entscheidenden Fall liegt allerdings ein Sachverhalt zugrunde, bei dem lediglich Lizenzschlüssel übertragen wurden und der Käufer sich die Software dann selbst durch Download vom Hersteller besorgen musste. Diese - eher ungewöhnliche - Übertragungsform von gebrauchter Software ist in der Praxis kaum relevant und rechtlich ganz anders zu beurteilen, als der im Markt übliche Handel mit solcher Software, die auf "verkörperten" Datenträgern (z.B. CDs) überlassen wird. Es besteht aber die Hoffnung, dass der BGH in einer Grundsatzentscheidung für den Gebrauchtsoftwarehandel insgesamt Rechtsklarheit schafft und auch zu den üblicheren Übertragungsformen Stellung nimmt. Es ist jedenfalls ein erhebliches Interesse der Wirtschaft am Gebrauchtsoftwarehandel zu erkennen, zeigt sich doch gerade in der Krise, dass Unternehmen ihre ungenutzte oder überlizenzierte Software verwerten wollen bzw. nach günstigeren Alternativen beim Einkauf von Software suchen."

Wettbewerbsdruck zwingt Unternehmen zu Einsparungen
In der derzeitigen angespannten Marktlage sind Unternehmen gezwungen, in jeder nur möglichen Form Kosten einzusparen. Dies führt auch dazu, dass der Markt für „Stille Software“ kontinuierlich wächst. Wir vermuten, dass er sich sogar jedes Jahr mindestens verdoppelt. Aber angesichts der Vorteile, die dieses Geschäftsmodell für die Unternehmen bietet, ist der Anteil am Software-Gesamtmarkt noch verhältnismäßig klein. Wir versprechen uns für die Zukunft einen deutlichen Umsatzanstieg, wenn alle Sachfragen geklärt sind. Die Politik könnte dabei helfen.

Software-Handel ist legitim
Grundsätzlich versteht man unter einer 'Software-Lizenz' die Einräumung von Nutzungsrechten an Schutzrechten, konkret gesagt: Das legale Recht zur Nutzung einer einzigen Kopie eines Software- Produkts.

Die Software-Hersteller haben nach dem deutschen Urheberrecht zwar das Recht zu entscheiden, wer das Programm nutzen darf und zu welchem Preis es verkauft werden soll (§§ 69c, 31 Abs. 1 UrhG). Nach dem Wortlaut der Sonderregelung des § 69c Nr. 3 S.2 UrhG, der speziell für Computer- Programme eingerichtet wurde, verlieren sie dieses Recht in Bezug auf den veräußerten Datenträger und die darauf in Verkehr gebrachte Software aber mit dem Verkauf: Durch den Verkauf seiner Produkte verzichtet der Hersteller - zugunsten der Veräußerung - darauf, die Weitergabe der jeweils verkauften Programmkopie zu kontrollieren oder zu beschränken, er hat keine Möglichkeit, die weitere Verbreitung der einmal veräußerten Programmkopie zu verbieten. Das Urheberrecht spricht vom so genannten "Erschöpfungsgrundsatz". Die Hersteller können folglich nicht darüber entscheiden, an wen die Software weiterverkauft werden darf, und haben alsdann auch keine Möglichkeit mehr, auf den Preis einzuwirken. OLG München, Urteil v. 12.02.1998 - 29 U 5911/97 (rechtskräftig); CR 1998, 265.

Durch diese Entscheidung werden auch die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Softwarehersteller unwirksam, soweit sie eine Weiterveräußerung generell verbieten wollen. Eine solche Regelung wäre mit wesentlichen Grundgedanken des Eigentumsrechts sowie des Urheberrechts (siehe Erschöpfungsgrundsatz") nicht vereinbar.
Für Rückfragen stehen Ihnen Herr Axel Susen von susensoftware (www.susensoftware.de) gern zur Verfügung.