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Rechtstipps für Weihnachtsgrüße

Weihnachtsgrüße per E-Mail und Post müssen DSGVO und UWG beachten, um Abmahnungen zu vermeiden. Einwilligung ist für E-Mail Pflicht, bei Post nicht.
© freepik / wpadington
 

Werbung bleibt auch zu Weihnachten Werbung. Die Vorgaben der DSGVO und des UWG sind unbedingt zu beachten, um Abmahnungen zu vermeiden.

Das Versenden von Weihnachtsgrüßen – ob per E-Mail oder Post – ist bei vielen Unternehmen Standard. Gerade in wirtschaftlich herausfordernden Zeiten sind solche Botschaften ein wertvolles Instrument zur Kundenbindung.

Doch Vorsicht: Auch Weihnachtsgrüße unterliegen den Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), da hier personenbezogene Daten verarbeitet werden. Zudem fällt diese Maßnahme unter das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das auch Aktionen zur Pflege von Kunden- und Geschäftspartnerbeziehungen wie Weihnachtsgrüße als Werbemaßnahmen einstuft.

Weihnachtsgrüße per E-Mail: Einwilligung oder berechtigtes Interesse?

Sollen Weihnachtsgrüße per E-Mail versendet werden, ist datenschutzrechtlich sicherzustellen, dass Empfänger ausdrücklich dem Erhalt von Werbe-E-Mails zugestimmt haben. Eine Einwilligung sollte durch das Double-Opt-in-Verfahren eingeholt und dokumentiert werden. Dieses Vorgehen ist bekannt vom Newsletterversand.

Da es jedoch unrealistisch sein dürfte, für Weihnachtsgrüße eine gesonderte Zustimmung einzuholen, empfiehlt es sich, diese im Rahmen eines Newsletters zu versenden. So entfällt die Notwendigkeit einer separaten Einwilligung.

Alternativ können Weihnachtsgrüße in wenigen Fällen auf ein berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO) gestützt werden. Das UWG (§ 7 Abs. 3) sieht hier jedoch strenge Voraussetzungen vor, die unbedingt erfüllt sein müssen, um eine unzumutbare Belästigung zu vermeiden und rechtliche Konsequenzen auszuschließen. Insbesondere muss der Kunde im Zusammenhang mit einem Kauf seine E-Mail-Adresse freiwillig angegeben haben und ihm muss bei der Datenerhebung sowie bei jeder E-Mail-Nutzung klar mitgeteilt werden, dass er jederzeit der Verwendung widersprechen kann.

Sollten diese Voraussetzungen nicht alle zutreffen, sollten Weihnachtsgrüße nur an jene E-Mail-Empfänger gesendet werden, die dem Erhalt eines Newsletters zugestimmt haben, oder auf den postalischen Versand auszuweichen.

Weihnachtsgrüße per Post: Einfache Umsetzung mit berechtigtem Interesse

Aus Datenschutzsicht ist der Versand per Post oft weniger komplex. Hier ist keine ausdrückliche Einwilligung der Empfänger erforderlich, solange ein berechtigtes Interesse des Unternehmens vorliegt und die Rechte der Betroffenen gewahrt bleiben (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).

Der postalische Weihnachtsgruß dient üblicherweise der Kundenpflege und ist gängige Praxis – daher wird eine Interessensabwägung häufig zugunsten des Versenders ausfallen. Weihnachtskarten, die auf eine langjährige Tradition der geschäftlichen Wertschätzung und Bindung abzielen, stellen für die meisten Empfänger keine Überraschung dar und gelten allgemein als akzeptiert.

Informationspflichten auch bei Weihnachtsgrüßen nicht vergessen

Ob postalisch oder elektronisch versendet – bei der Erhebung personenbezogener Daten ist eine Information über die Datenverarbeitung nach Art. 13 DSGVO unerlässlich. Idealerweise sollte bereits bei der ersten Kontaktaufnahme darüber informiert werden, dass die Daten zur Pflege von Kundenbeziehungen, einschließlich der Versendung von Weihnachtsgrüßen, genutzt werden können. Eine datenschutzkonforme Möglichkeit ist es, diese Information in die Weihnachtsgrüße aufzunehmen, etwa durch einen QR-Code oder Link zu den Datenschutzhinweisen.

Widerspruchs- und Widerrufsrecht gilt auch im Advent

Bei der ersten Kommunikation, sei es per E-Mail oder Post, muss das der Absender die Empfänger über ihr Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 Abs. 2 DSGVO informieren. Ein Widerspruch bedeutet, dass zukünftig auf das Versenden von Weihnachtsgrüßen an diese Person verzichtet werden muss.

Wird auf die Einwilligung des Empfängers gesetzt – etwa, wenn Weihnachtsgrüße in einem Newsletter integriert sind oder eine ausdrückliche Einwilligung für die Weihnachts-E-Mail vorliegt – muss zudem das Widerrufsrecht beachtet werden. Wichtig ist, dass der Widerruf genauso einfach wie die Einwilligung selbst erfolgt, beispielsweise durch einen Abmeldelink am Ende der E-Mail.

Fazit: Weihnachtsgrüße nur im Einklang mit DSGVO und UWG versenden

Das Versenden von Weihnachtsgrüßen erfordert dieselbe Sorgfalt wie andere Werbemaßnahmen. Unternehmen sollten sich an die Bestimmungen der DSGVO und des UWG halten und sicherstellen, dass alle nötigen Informationen bereitgestellt sind.

So bleibt die festliche Kommunikation mit Kunden und Geschäftspartnern rechtskonform und einem besinnlichen Weihnachtsfest steht nichts im Wege.