print logo

Einfuhrumsatzsteuer: Änderungen zum 1. Juli 2021

Bei der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt), die bei Warenlieferungen aus Ländern außerhalb der EU anfällt, wird die Freigrenze zum 1. Juli 2021 abgeschafft.
Maximilian Bahr | 02.06.2021
Einfuhrumsatzsteuer: Änderungen zum 1. Juli 2021 © Maximilian Bahr
 

Die sogenannte Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) ist immer dann an den Zoll zu entrichten, wenn Waren aus einem Drittland außerhalb der Europäischen Union eingeführt werden sollen. Da bei Bestellungen aus Ländern außerhalb der EU im Ausfuhrland keine Umsatzsteuer anfällt, muss diese Steuer stattdessen in Deutschland entrichtet werden, damit die Ware nicht umsatzsteuerfrei an den Verbraucher gelangt. Steuerpflichtig sind dabei sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen.

So lässt sich die Einfuhrumsatzsteuer berechnen

Wie die Mehrwertsteuer liegt auch die Einfuhrumsatzsteuer grundsätzlich bei 19 Prozent. Bei ausgewählten Waren, wie beispielsweise Blumen, Büchern, Kunstgegenständen oder Lebensmitteln, findet jedoch ein ermäßigter Steuersatz von 7 Prozent Anwendung. Kosmetikprodukte, Handtaschen, Mobiltelefone oder Autoteile müssen wiederum mit 19 Prozent versteuert werden.

Bei der Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer ist zunächst einmal der sogenannte Zollwert von Bedeutung. Dieser besteht zum einen aus dem Wert der bestellten Ware und zum anderen aus den dafür anfallenden Lieferkosten. Zum Zollwert können gegebenenfalls noch eine Verbrauchssteuer, Zollgebühren oder innergemeinschaftliche Beförderungskosten addiert werden.

Daraus ergibt sich letztendlich die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer, der sogenannte „EUSt-Wert“. Auf diesen muss anschließend ein Steuersatz von 19 bzw. 7 Prozent angewandt werden, woraus sich schlussendlich die Höhe der zu zahlenden Einfuhrumsatzsteuer ergibt. Dazu eine kurze Beispielrechnung:

- Es wird ein Gemälde aus den USA bestellt, welches 2.000 Euro kosten soll. Der Versand schlägt mit 150 Euro zu Buche. Der Zollwert läge in diesem Fall bei 2.150 Euro.

- Bei Gemälden beträgt der Zollsatz 0 Prozent. Da es sich dabei außerdem um einen Kunstgegenstand handelt, müssen nicht 19, sondern lediglich 7 Prozent Einfuhrumsatzsteuer gezahlt werden, also 150,50 Euro.

- Dadurch ergeben sich Kosten von insgesamt 2.300,50 Euro für das Gemälde aus den USA.

Zum 1. Juli 2021 wird der Freibetrag von 22 Euro abgeschafft

Bisher muss keine Einfuhrumsatzsteuer an den Zoll gezahlt werden, wenn der Warenwert bei Bestellungen aus Drittländern außerhalb der EU (inklusive Versand) unter einem Betrag von 22 Euro liegt. Dieser Freibetrag wird jedoch zum 1. Juli 2021 abgeschafft, um der steuerlichen Bevorzugung ausländischer Versandhändler entgegenzuwirken und gleichzeitig die heimische Wirtschaft zu stärken. Die sogenannte „Kleinbetragsregelung“ sorgt allerdings dafür, dass keine Einfuhrumsatzsteuer erhoben wird, sollte diese weniger als 1 Euro betragen.  

Bei einer Smartphone-Hülle aus China für 5 Euro müsste ohne Freigrenze an und für sich eine Einfuhrumsatzsteuer von 19 Prozent gezahlt werden, also 95 Cent. Aufgrund der Kleinbetragsregelung muss diese jedoch nicht entrichtet werden, da die EUSt unter 1 Euro liegt. Bei einer Hülle für 6 Euro würde die Einfuhrumsatzsteuer allerdings 1,14 Euro betragen. In diesem Fall kommen Verbraucher um die Zahlung nicht herum, da die Freigrenze für Kleinbeträge überschritten ist.

Vorsicht: Zwar fällt die Freigrenze von 22 Euro erst ab dem 1. Juli 2021 weg, allerdings ist es ratsam, bereits in den Monaten Mai und Juni genau darauf zu achten, von wo Anbieter ihre Ware versenden. Schließlich gibt es keine Übergangsregelung, was bedeutet: Auch wenn die Bestellung vor diesem Stichtag vorgenommen wurde, kann es gerade bei langen Lieferzeiten passieren, dass die Ware erst im Juli eintrifft. Je nachdem, wie viel die bestellte Ware wert ist, kann daher eine Einfuhrumsatzsteuer fällig werden, auch wenn die Gesetzesänderung zum Zeitpunkt der Bestellung noch nicht in Kraft war.

Gesetzesänderung bleibt auch für Onlinehändler nicht ohne Folgen

Aller Voraussicht nach wird die abgeschaffte Freigrenze von 22 Euro bei der Einfuhrumsatzsteuer zunächst einmal zu einem weniger regen Bestellungsaufkommen bei Onlineanbietern führen, die ihre Waren aus Ländern außerhalb der Europäischen Union versenden. Um dies zu verhindern, haben sich jedoch bereits einige Händler aus Asien um eigene Warenlager in Europa bemüht, von denen aus sie in Zukunft ihre Waren verschicken wollen.

Außerdem besteht immer noch die Option, dass Versandhändler die Einfuhrumsatzsteuer direkt dem Finanzamt zukommen lassen und den Verbraucher so entlasten („One-Stop-Shop“). Ob sich dieses Verfahren tatsächlich durchsetzen wird, bleibt jedoch abzuwarten.

 

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit