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Jetzt Agentursoftware anschaffen und sofort abschreiben

Neue Abschreibungsregeln für Hard- und Software erleichtern die Anschaffung und Implementierung von Agentursoftware.
Henrike Krabbenhöft | 25.03.2021
© by Shutterstock
 

Noch nie waren die Voraussetzungen besser. Neue Abschreibungsregeln für Hard- und Software erleichtern die Anschaffung und Implementierung von Agentursoftware. Rückwirkend zum 01.01.2021 haben sich bei der steuerlichen Behandlung erhebliche Vereinfachungen ergeben.

Neue Abschreibungsmöglichkeiten nutzen

Mitte Januar haben sich Bund und Länder darauf geeinigt, für die Abschreibung von digitalen Wirtschaftsgütern, wie z.B. ERP-Software neue Möglichkeiten zu schaffen:

„Zur weiteren Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung werden bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1. Januar 2021 sofort abgeschrieben. Damit können insoweit die Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung zukünftig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden. Gleichzeitig profitieren davon auch alle, die im Home-Office arbeiten. Die Umsetzung soll untergesetzlich geregelt und damit schnell verfügbar gemacht werden.“ (Quelle 1, siehe unten)

Jetzt wird dieser Beschluss von der Finanzverwaltung umgesetzt und die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Computern und Software auf ein Jahr verkürzt. Durch die gesetzliche Änderung können Unternehmen eine ERP-Lösung in einem Jahr voll abschreiben. Fragen Sie Ihren Steuerberater, wie Sie die neuen Abschreibungsmöglichkeiten bestmöglich nutzen können.

Wie ist der Begriff Software definiert:

Der Begriff „Software“ im Sinne dieses Schreibens erfasst die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Dazu gehören auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung. (Quelle 2, siehe unten)

Die kürzere Nutzungsdauer findet erstmals Anwendung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. Für Unternehmen, deren Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, können daher die Aufwendungen für in 2021 angeschaffte Softwarelösungen wie easyJOB bereits innerhalb von 12 Monaten komplett als Betriebsausgaben abgezogen werden.

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Dezentrale Vernetzung, einfache Abrechnung und Zeiterfassung sowie kluge Arbeitsorganisation und Dokumentation – bei all diesen Herausforderungen der digitalen Gegenwart und Zukunft kann unsere Agentursoftware easyJOB wertvolle Beiträge leisten:

  • Da easyJOB webbasiert funktioniert und sich über den Browser aufrufen lässt, ist auch das Arbeiten an verschiedenen Standorten und Zeitzonen oder im Homeoffice kein Problem.
  • Die Freigabe der Eingangsrechnungen durch einen mehrstufigen Prüfungs-Workflow erledigen wir inzwischen komplett papierlos.
  • Ausgangsrechnungen werden ganz einfach per E-Mail versendet.
  • Belege transferieren Sie nahtlos in die FiBu: So muss kein Ordner mehr verschickt werden.
  • Mit den digitalen Freigabeprozessen zum Beispiel für Urlaub oder Kostenvoranschläge beschleunigen Sie Ihre Genehmigungsprozesse und reduzieren den Bearbeitungsaufwand.
  • Mit der mobilen easyJOB APP erfassen und verwalten Sie einfach Ihre Termine, Aufgaben und Stunden.
  • Schnittstellen zu Personio, Teams, DATEV, SEPA, Jira und Rydoo erleichtern den Datenaustausch. Und über die RESTful API können Sie Drittprogramme anbinden.

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Wichtige Links:
Interessanter Artikel im Blog „Steuer & Recht“:
BMF ermöglicht Sofortabschreibung auch für ERP-Systeme
Quelle 1:
Beschluss der Bundesregierung – Punkt 8
Beschluss vom 19.01.2021
Quelle 2:
Schreiben des Bundesfinanzministeriums zu den neuen Bestimmungen – Punkt II. 5
Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung

 

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