Facebook darf Inhalte nicht wegen Verstoß gegen eigene Regeln löschen
Facebook hat bekanntlich eigene Regeln. Quasi eine virtuelle Hausordnung. Was inhaltlich auf der Plattform erlaubt oder verboten ist, entscheidet Facebook. Und jedes Facebook-Mitglied hat diese Hausordnung als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) bei Einrichtung des Facebook-Accounts akzeptiert.
Grundsätzlich ist das in Ordnung. Wenn ich eine Plattform zum Austausch von Inhalten zur Verfügung stelle, darf ich als Betreiber allen Nutzern Vorgaben zur Art und Weise der Nutzung machen.
Das gilt aber dann nicht, wenn und soweit die „Hausordnung“ der strengen Inhaltskontrolle des deutschen AGB-Rechts widerspricht. Welche Klauseln unzulässig sind, kann aus einem im Gesetz festgelegten Katalog entnommen werden. Im Übrigen gilt eine sogenannte Generalklausel. Danach dürfen AGB grundsätzlich den anderen nicht unangemessen benachteiligen. Wann eine solche unangemessene Benachteiligung vorliegt, entscheiden die Gerichte. Da die Prüfung einer solchen Benachteiligung schwierig ist und man alle ergangenen Urteile dazu kennen muss, ist übrigens die Erstellung von AGB für den Anwalt auch alles andere als einfach.
Jetzt hat das OLG München jedenfalls zu Facebook entschieden, dass Facebook bei der Löschung von Nutzerbeiträgen die Grundrechte beachten muss. Die Regelung in den Facebook-Nutzungsbedingungen, wonach Inhalte gelöscht werden können, wenn Facebook der Ansicht ist, dass diese gegen die Facebook-Regeln verstoßen, stellt nach Ansicht des Gerichts eine unangemessene Benachteiligung der Nutzer dar. Denn die Meinungsfreiheit als Grundrecht geht den Facebook-Regeln vor, sodass die Regeln dieses Grundrecht nicht einschränken dürfen. Dabei verweist das Gericht auf die sogenannte mittelbare Drittwirkung von Grundrechten. Denn alle Grundrechte wirken sich nicht nur unmittelbar zugunsten aller Bürger aus, sondern sind eben auch mittelbar bei Prüfung und Auslegung von Vereinbarungen, Verträgen, AGB etc. zu berücksichtigen.
Vor diesem Hintergrund gilt also: Facebook darf nicht nur nach eigenem Ermessen entscheiden, was gelöscht wird und was nicht, sondern muss stets die Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit berücksichtigen.
(OLG München, Beschluss vom 24.08.2018, Aktenzeichen 18 W 1294/18)
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Grundsätzlich ist das in Ordnung. Wenn ich eine Plattform zum Austausch von Inhalten zur Verfügung stelle, darf ich als Betreiber allen Nutzern Vorgaben zur Art und Weise der Nutzung machen.
Das gilt aber dann nicht, wenn und soweit die „Hausordnung“ der strengen Inhaltskontrolle des deutschen AGB-Rechts widerspricht. Welche Klauseln unzulässig sind, kann aus einem im Gesetz festgelegten Katalog entnommen werden. Im Übrigen gilt eine sogenannte Generalklausel. Danach dürfen AGB grundsätzlich den anderen nicht unangemessen benachteiligen. Wann eine solche unangemessene Benachteiligung vorliegt, entscheiden die Gerichte. Da die Prüfung einer solchen Benachteiligung schwierig ist und man alle ergangenen Urteile dazu kennen muss, ist übrigens die Erstellung von AGB für den Anwalt auch alles andere als einfach.
Jetzt hat das OLG München jedenfalls zu Facebook entschieden, dass Facebook bei der Löschung von Nutzerbeiträgen die Grundrechte beachten muss. Die Regelung in den Facebook-Nutzungsbedingungen, wonach Inhalte gelöscht werden können, wenn Facebook der Ansicht ist, dass diese gegen die Facebook-Regeln verstoßen, stellt nach Ansicht des Gerichts eine unangemessene Benachteiligung der Nutzer dar. Denn die Meinungsfreiheit als Grundrecht geht den Facebook-Regeln vor, sodass die Regeln dieses Grundrecht nicht einschränken dürfen. Dabei verweist das Gericht auf die sogenannte mittelbare Drittwirkung von Grundrechten. Denn alle Grundrechte wirken sich nicht nur unmittelbar zugunsten aller Bürger aus, sondern sind eben auch mittelbar bei Prüfung und Auslegung von Vereinbarungen, Verträgen, AGB etc. zu berücksichtigen.
Vor diesem Hintergrund gilt also: Facebook darf nicht nur nach eigenem Ermessen entscheiden, was gelöscht wird und was nicht, sondern muss stets die Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit berücksichtigen.
(OLG München, Beschluss vom 24.08.2018, Aktenzeichen 18 W 1294/18)
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht