Urteil: Verletzt Werbung in Autoreply-E-Mails Persönlichkeitsrecht?
LG Stuttgart, Urt. v. 04.02.2015 - 4 S 165/14 - Werbung in Autoreply-E-Mail ist zulässig. Hintergrund Viele Unternehmen setzen für diverse Zwecke sogenannte Autoreply- bzw. Autoresponder-E-Mails ein. Dies sind E-Mails, die automatisch als Antwort auf ein bestimmtes Ereignis versendet werden, sei es als Bestellbestätigung, als Antwort auf eine Anfrage oder auch als Unzustellbarkeits- oder Abwesenheitsnachricht. Sachverhalt In dem Verfahren stritten ein Verbraucher (Kläger) und ein Versicherungsunternehmen (Beklagte) über die Zulässigkeit von Werbung in einer Autoreply-Mail. Das Unternehmen hatte dem Kläger eine automatisch generierte Empfangsbestätigung gesendet, nachdem sich dieser per E-Mail eine Frage bzgl. der Kündigung einer zwischen den Parteien geschlossenen Versicherung gestellt hatte. Am Ende der automatisiert versendeten Antwort-E-Mail enthielt die E-Mail unter dem Stichwort „Übrigens“ eine kurze Werbebotschaft für Leistungen des Unternehmens. Daraufhin wandte sich der Kläger per E-Mail an den Datenschutzbeauftragten des Unternehmens und rügte diese Werbezusendung. Hierauf erhielt er erneut eine automatische Antwort-E-Mail mit demselben Werbeinhalt. Dies wiederholte sich bei einer weiteren Kontaktaufnahme nochmals. Nach einer erfolglosen außergerichtlichen Abmahnung verklagte der Verbraucher das Unternehmen mit der Behauptung, dass die von Letzterem versendeten Autoreply-E-Mails ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzen. Entscheidung Nachdem das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt (Urt. v. 25.04.2014 – 10 C 225/14) der Klage zunächst stattgegeben hatte, hob das Landgericht Stuttgart die erstinstanzliche Entscheidung nun auf. Generell gilt, dass die unaufgeforderte Zusendung von Werbung per E-Mail einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers darstellt. Werbe-E-Mails beeinträchtigen den Empfänger regelmäßig in seiner Lebensführung, da er gehalten ist, sich mit der Mitteilung auseinanderzusetzen, indem er sie sichtet und aussortiert. Der Aufwand und die Kosten hierfür stellen eine nicht unerhebliche Belästigung dar, die dem Empfänger nicht zuzumuten sind (so z.B. OLG Bamberg, Urt. v. 12.05.2005 – 1 U 143/04 und LG Berlin, Beschl. v. 14.05.1998 – 16 O 301/98). Diesen Grundsätzen folgend hatte das Amtsgericht entschieden, dass das Vorgehen des beklagten Unternehmens als Zusenden von unverlangter Werbung zu qualifizieren und daher rechtswidrig sei. Dieses Vorgehen verletze den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Der Kläger habe einen Anspruch auf Unterlassung der Zusendung von Werbe-E-Mails, da ihm das Unternehmen gegen seinen erkennbaren Willen „elektronische Werbung“ übermittelt habe. Auch die Tatsache, dass sich die Werbung im „Abspann“ der Nachricht befinde, ändere hieran nichts. Bereits der Versuch, dem Adressaten der Mitteilung gleichzeitig mit Werbung zu konfrontieren, stelle eine Rechtsverletzung dar. Dem widersprach nun das Landgericht. Nach seiner Auffassung handelt es sich bei der streitgegenständlichen E-Mail nicht um eine „klassische“ Werbe-E-Mail, die dem Empfänger ohne vorherige Kontaktaufnahme übersandt wurde. Vielmehr läge hier lediglich eine automatische Eingangsbestätigung vor, die als Reaktion auf die Anfrage des Klägers – und damit nicht unaufgefordert – versandt worden sei. Darüber hinaus liege hier keine erhebliche Belästigung vor. Zum einen seien dem Empfänger hierdurch keine Kosten und zum anderen auch kein Aufwand durch eine Aussortierung entstanden. Denn der Kläger hätte die E-Mail so oder so öffnen müssen, da es um die Kündigung seines Versicherungsvertrages ging. Da Empfänger E-Mails, die ein Vertragsverhältnis betreffen, regelmäßig als Nachweis des Zugangs aufzubewahren sind, wäre ein Aussortieren nicht erforderlich gewesen. Zudem sei auch aus dem Betreff „automatische Antwort auf Ihre E-Mail“ und der schnellen Antwortzeit sofort erkennbar, dass es sich um eine Eingangsbestätigung und nicht um eine unaufgeforderte Nachricht handele. Auch das Landgericht Stuttgart sah den Abspann der Autoreply-E-Mail als Werbung an, da es sich hierbei um eine Maßnahme handele, die auf die Förderung des Absatzes der Produkte oder Dienstleistungen des Unternehmens gerichtet sei. Allerdings bestünde vorliegend, im Gegensatz zu klassischen Werbe-E-Mails, nicht die Gefahr, dass der Empfänger ohne eigenes Tätigwerden weitere Werbenachrichten des Unternehmens erhalten werde. Er habe daher keinen besonderen Aufwand, der seine Lebensführung beeinträchtige. Zudem sei der Empfänger auch nicht gezwungen gewesen, die E-Mail bis zum Ende zu lesen und so die Werbung zur Kenntnis zu nehmen. Denn bereits aus der Versandadresse „noreply…“ hätte der Empfänger unmissverständlich erkennen können, dass er auf diese Nachricht nicht reagieren muss. Schließlich sei der Umfang der E-Mail insgesamt so gering gewesen, dass das Wesentliche aus der Nachricht sofort herauszulesen war. Auch dies spricht gegen eine Beeinträchtigung der Lebensführung. Praktische Folgen und Handlungsempfehlung Da viele Unternehmen ihre Autoreply-E-Mails mit derartigen Werbebotschaften versehen, hat die Entscheidung des LG Stuttgart große Relevanz für die Praxis. Das Urteil ist ein positives Signal für Unternehmen und kann als durchaus überraschend bewertet werden. Es ermöglicht Unternehmen, auch im Rahmen von Bestell- oder Eingangsbestätigungen, Kunden auf ihre Dienstleistungen und Produkte hinzuweisen, ohne sich dabei dem Vorwurf der rechtswidrigen Werbung erwehren zu müssen. Die – auch einmalige – unaufgeforderte Zusendung von Werbung an Kunden per E-Mail bleibt trotz des aktuellen Urteils weiterhin rechtswidrig und sollte unterlassen werden. Um die Aufnahme von Werbung in Autoreply-E-Mails rechtswirksam zu ermöglichen, sollten daher die vom Gericht benannten Umstände beachtet werden. Das bedeutet zum einen, dass die Antwortadresse so eingerichtet sein sollte, dass darin das Wort „noreply“ enthalten ist. Zum anderen sollte sich der Umfang der Werbebotschaft in einem gewissen Rahmen halten und erkennbar nur als Footer („Abspann“) der Nachricht fungieren. Die E-Mail sollte auch insgesamt nicht so lang sein, dass die Kenntnisnahme deren Inhalts als belästigend empfunden wird. Falls die Autoreply-E-Mail eine wichtige Auskunft an den Empfänger enthält, sollte dafür Sorge getragen werden, dass der Empfänger diese Botschaft (trotz der Werbung) wahrnimmt, beispielsweise durch Fett- oder Großschreibung. Angesichts der wettbewerbsrechtlichen Vorgaben (§ 7 UWG) drohen Unternehmen, die diese Hinweise nicht beachten, neben Klagen von Verbrauchern auch solche durch Wettbewerber. Das Landgericht wies ausdrücklich darauf hin, dass die Frage, ob die im Rahmen einer Autoreply-E-Mail versandte Werbung einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt, höchstrichterlich nicht entschieden sei, aber in einer Vielzahl von Fällen auftrete. Gegen das Urteil ist die Revision zugelassen. Es bleibt daher abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung hierzu weiterentwickelt.