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Finger weg von fremden AGB

Auch Vertragstexte oder Allgemeine Geschäftsbedingungen können urheberrechtlich geschützt sein.
Timo Schutt | 05.07.2013
Ein Unternehmen verwendet Verträge, AGB und andere Rechtstexte – die kann man entweder bei einem Rechtsanwalt kostenpflichtig erstellen lassen oder man erstellt sie selbst. Es gibt noch eine dritte Möglichkeit.

Man sucht sich ein Konkurrenzunternehmen und kopiert deren AGB.

Dem hat das Amtsgericht Charlottenburg nun einen Riegel vorgeschoben und einen AGB-Kopierer zum Schadenersatz verurteilt. Das Gericht hat dabei festgestellt, dass auch Vertragstexte oder Allgemeine Geschäftsbedingungen urheberrechtlich geschützt sein können, und damit nur mit Zustimmung des Urhebers kopiert werden dürfen.

Da der Urheber seinen Schaden auch mithilfe der so genannten Lizenzanalogie berechnen kann, kann der Urheber als Schaden das ersetzt verlangen, was der Kauf dieser AGB normalerweise gekostet hätte; hinzu kommen dann noch Anwaltsgebühren und Gerichtskosten, so dass die AGB letztlich erheblich teurer geworden sind, als wenn der Kopierer sie gleich beim Anwalt gekauft hätte.

In einer Kopie von fremden AGB stecken aber noch weitere Risiken:
• Der Kopierer hat keine Gewährleistungsrechte, wenn in den AGB ein Fehler stecken sollte, den der Anwalt eingebaut hat.
• Der Kopierer kann nicht sicher sein, wie aktuell die AGB sind. Ggf. hat sich zwischenzeitlich die Rechtslage geändert, es gibt neue Urteile, die man hätte berücksichtigen müssen usw.
• Der Kopierer kennt den Ersteller nicht: War das ein Fachmann, der die AGB professionell erstellt hat? Nur, weil sich AGB schön anhören, sind sie nicht unbedingt auch rechtlich wirksam.
• Der Kopierer kann auch nicht immer sicher sein, dass die AGB auch tatsächlich ihn betreffen: Er weiß ja nicht, ob schon das Unternehmen, bei denen er kopiert, auch schon selbst kopiert hat. Ich erlebe das durchaus oft, dass jemand einen Vertrag verwendet, der gar nicht zu ihm passt: D.h., dass im Vertrag dann Klauseln stehen, die ihm eher schaden als Vorteile bringen. Ein Beispiel: In einem Vertrag einer Veranstaltungsagentur stand die Klausel drin, dass der Veranstalter zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet ist, wenn der Künstler die versprochene Auftrittszeit nicht in vollem Ausmaß spielen kann. Selbst schuld, wer sich selbst solche Pflichten auferlegt (zumal noch eine Vertragsstrafe! Die ist nämlich unabhängig vom tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen).

AGB und Verträge sind heutzutage schwierig zu erstellen, auch für den juristischen Fachmann. Es gibt nicht nur bestimmte gesetzliche Vorgaben, sondern auch eine täglich wachsende Zahl von Gerichtsurteilen, die berücksichtigt werden müssen. Daher ist dringend davon abzuraten, AGB entweder selbst zu erstellen oder sie irgendwo zu kopieren. Das ist auf den ersten Blick natürlich die billigste Variante, das Schadenspotential ist aber unabsehbar. Dann würde ich lieber die AGB gleich weglassen – es gelten ja zumindest die gesetzlichen Regelungen.

AGB/Verträge bilden im wahrsten Sinne des Wortes das Fundament der Veranstaltung. Hierüber erfolgt nicht nur eine Absicherung des Vertragspartners: Ein guter Vertrag kann auch wichtige Informationen für den anderen Vertragspartner erhalten und idealerweise auch dazu animieren, das Richtige zu tun und sich gesetzmäßig zu verhalten.
Im Veranstaltungsrecht müssen auch die veranstaltungsspezifischen Besonderheiten in den AGB berücksichtigt werden, zudem muss auch das Zusammenspiel zwischen dem Praxisbedarf und den Unternehmensinteressen stimmig sein.

Sie haben Fragen zu Ihren AGB, oder möchten diese überprüfen oder neu erstellen lassen? Schicken Sie uns einfach direkt eine E-Mail in unsere Kanzlei, gerne machen wir Ihnen ein unverbindliches Angebot.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht