Vergleich interner / externer Datenschutzbeauftragter
Der Datenschutzbeauftragte (DSB) – intern wie extern- unterstützt Ihr Unternehmen dabei, die Bestimmungen des Datenschutzes umzusetzen und dauerhaft einzuhalten. Dabei überwacht er die datenschutzrechtlich zulässige Nutzung und alle weiteren personenbezogenen Daten und nimmt auch die Belange des Arbeitnehmerdatenschutzes wahr.
Die Geschäftsführung hat die Möglichkeit, einen externen Datenschutzbeauftragten zu beauftragen (z.B. Beratungsunternehmen, Rechtsanwälte) oder den Datenschutzbeauftragten intern zu bestellen.
Externer Datenschutzbeauftragter
Entscheiden Sie sich dafür, den Datenschutzbeauftragten extern zu vergeben, bringt das Ihrem Unternehmen folgende Vorteile:
• Keine Bindung von internen Ressourcen und Vermeidung von Interessenkonflikten des internen Datenschutzbeauftragten
• Kostenersparnis
• Fundiertes Fachwissen
• Strukturiertes Vorgehen aus langjähriger Erfahrung
• Datenschutz wird zum Management-Instrument, dass sich in das Kennzahlen und Controlling-System des Unternehmens einfügt
Interner Datenschutzbeauftragter
Wenn Sie den Datenschutzbeauftragten intern bestellen, kann sich der Mitarbeiter nicht mehr voll und ganz seiner ursprünglichen Aufgabe widmen. Vielmehr wird er sich zusätzlich um den Datenschutz in Ihrem Unternehmen kümmern.
Außerdem steht dem Mitarbeiter für die Zeit, in der Sie ihn als Datenschutzbeauftragten bestellen, ein Sonderkündigungsschutz zu. Die Abberufung richtet sich nach § 626 BGB, einer arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzklausel. Die Kündigung kann danach nur aus „wichtigem Grund“ erfolgen. Ein „wichtiger Grund“ ist jedoch beispielsweise nur gegeben, wenn tiefgreifenden Haupt- oder Nebenpflichtverletzungen verletzt werden.
Auch nach Beendigung der Tätigkeit als betrieblicher Datenschutzbeauftragter wirkt der Kündigungsschutz für ein Jahr fort (gem. § 4f Abs. 3 Satz 6 BDSG).
Weitere Informationen unter:
http://www.isico-datenschutz.de/
Die Geschäftsführung hat die Möglichkeit, einen externen Datenschutzbeauftragten zu beauftragen (z.B. Beratungsunternehmen, Rechtsanwälte) oder den Datenschutzbeauftragten intern zu bestellen.
Externer Datenschutzbeauftragter
Entscheiden Sie sich dafür, den Datenschutzbeauftragten extern zu vergeben, bringt das Ihrem Unternehmen folgende Vorteile:
• Keine Bindung von internen Ressourcen und Vermeidung von Interessenkonflikten des internen Datenschutzbeauftragten
• Kostenersparnis
• Fundiertes Fachwissen
• Strukturiertes Vorgehen aus langjähriger Erfahrung
• Datenschutz wird zum Management-Instrument, dass sich in das Kennzahlen und Controlling-System des Unternehmens einfügt
Interner Datenschutzbeauftragter
Wenn Sie den Datenschutzbeauftragten intern bestellen, kann sich der Mitarbeiter nicht mehr voll und ganz seiner ursprünglichen Aufgabe widmen. Vielmehr wird er sich zusätzlich um den Datenschutz in Ihrem Unternehmen kümmern.
Außerdem steht dem Mitarbeiter für die Zeit, in der Sie ihn als Datenschutzbeauftragten bestellen, ein Sonderkündigungsschutz zu. Die Abberufung richtet sich nach § 626 BGB, einer arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzklausel. Die Kündigung kann danach nur aus „wichtigem Grund“ erfolgen. Ein „wichtiger Grund“ ist jedoch beispielsweise nur gegeben, wenn tiefgreifenden Haupt- oder Nebenpflichtverletzungen verletzt werden.
Auch nach Beendigung der Tätigkeit als betrieblicher Datenschutzbeauftragter wirkt der Kündigungsschutz für ein Jahr fort (gem. § 4f Abs. 3 Satz 6 BDSG).
Weitere Informationen unter:
http://www.isico-datenschutz.de/