Haftung für rechtswidrige Inhalte bei Facebook
Wenn ein Unternehmen auf Facebook eine Fanpage hat, stellt sich die Frage, ob es dann auch für rechtswidrige Inhalte verantwortlich ist, die ein User auf dieser Fanpage postet.
Handelt es sich bei dem Fan tatsächlich um einen Dritten, der nicht zum Unternehmen gehört, dürfte das nach derzeitigem Stand der Rechtsprechung keinen Haftungsfall auslösen.
Aber: Erhält das Unternehmen Kenntnis von dem rechtswidrigen Inhalt, dann muss es diesen Inhalt auch löschen.
So geschehen nun vor dem Landgericht Stuttgart: Hier hatte ein Prominenter, der sein Foto auf der Fanpage wiederfand, aber mit dem Posting nicht einverstanden war, das Unternehmen per E-Mail informiert. Das Unternehmen hatte nicht reagiert, insbesondere hatte es das Posting nicht entfernt.
Das Landgericht Stuttgart hat das Unternehmen nun zur Unterlassung verurteilt. Leider war das „nur“ ein so genanntes Versäumnisurteil, da das Unternehmen auf die Klage nicht reagiert und seinen Einspruch später wieder zurückgezogen hatte. So hatte das Landgericht sein Urteil nicht begründen müssen. Vermutlich aber wäre die Begründung gewesen: Wer Kenntnis von einer Rechtswidrigkeit in seinem Verantwortungsbereich erhält, muss auch handeln. Tut er dies nicht, haftet er für diese Rechtswidrigkeit so, als ob er sie selbst begangen hätte.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Handelt es sich bei dem Fan tatsächlich um einen Dritten, der nicht zum Unternehmen gehört, dürfte das nach derzeitigem Stand der Rechtsprechung keinen Haftungsfall auslösen.
Aber: Erhält das Unternehmen Kenntnis von dem rechtswidrigen Inhalt, dann muss es diesen Inhalt auch löschen.
So geschehen nun vor dem Landgericht Stuttgart: Hier hatte ein Prominenter, der sein Foto auf der Fanpage wiederfand, aber mit dem Posting nicht einverstanden war, das Unternehmen per E-Mail informiert. Das Unternehmen hatte nicht reagiert, insbesondere hatte es das Posting nicht entfernt.
Das Landgericht Stuttgart hat das Unternehmen nun zur Unterlassung verurteilt. Leider war das „nur“ ein so genanntes Versäumnisurteil, da das Unternehmen auf die Klage nicht reagiert und seinen Einspruch später wieder zurückgezogen hatte. So hatte das Landgericht sein Urteil nicht begründen müssen. Vermutlich aber wäre die Begründung gewesen: Wer Kenntnis von einer Rechtswidrigkeit in seinem Verantwortungsbereich erhält, muss auch handeln. Tut er dies nicht, haftet er für diese Rechtswidrigkeit so, als ob er sie selbst begangen hätte.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht