Urteil: LG Karlsruhe bestimmt Rechte des Onlinehändlers bei Widerruf
kein Wettbewerbsverstoß.
Dies zumindest ist das Fazit einer Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe (Urteil vom 16. Dezember 2011, Az.: 14 O 27/11 KfH III).
Ein Onlinehändler hatte im Rahmen eines Testkaufs durch einen Mitbewerber dem Testkäufer
die Erstattung der Hin-und Rücksendekosten verweigert, nach dem der Testkäufer von
seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hatte.
Dies sah der abmahnende Onlinehändler als Wettbewerbsverstoß an.
Das Gericht sieht in der grundsätzlichen Rückerstattungspflicht der Hin-und Rücksendekosten bei Ausübung des Widerrufsrechts zwar eine geschäftliche Handlung im Sinne des Wettbewerbsrechts, die ggf. zu einem Wettbewerbsverstoß führen kann.
Das Gericht schränkt die grundsätzliche Verantwortlichkeit des Onlinehändlers aber dahingehend ein, dass eine Verweigerung der Erstattung von Hin-und Rücksendekosten nicht wettbewerbswidrig sein kann, wenn es um die Prüfung der Berechtigung der Ansprüche geht. Nach Ansicht der Richter kann auch einem Onlinehändler nicht verwehrt werden, Ansprüche gegen sich zu prüfen und ggf. auch gerichtlich klären zu lassen und beruft sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Dieser hatte einmal entschieden, dass allein in der Erhebung einer Klage zur Durchsetzung vermeintlicher Rechte keine Rechtsverletzung zu sehen ist. Gleiches müsse dann auch gelten, wenn Ansprüche gegen den Unternehmer geltend gemacht werden, solange die Ablehnung der Ansprüche nicht pauschal erfolgt. Es muss eine Prüfung der Ansprüche auf deren Plausibilität erfolgen.
„.Ob diese Ansicht
auch von anderen Gerichten vertreten wird, bleibt abzuwarten. Sollten im Einzellfall Aspekte für eine Verweigerung der Erstattung der Rücksendekosten bestehen,kann der Onlinehändler eine solche Verweigerung vornehmen. Sobald diese Verweigerung jedoch systematisch erfolgt, könnte es aus Sicht des Wettbewerbsrechts problematisch werden“ so Rolf Albrecht, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht
von der Kanzlei volke2.0.
Ein Onlinehändler hatte im Rahmen eines Testkaufs durch einen Mitbewerber dem Testkäufer
die Erstattung der Hin-und Rücksendekosten verweigert, nach dem der Testkäufer von
seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hatte.
Dies sah der abmahnende Onlinehändler als Wettbewerbsverstoß an.
Das Gericht sieht in der grundsätzlichen Rückerstattungspflicht der Hin-und Rücksendekosten bei Ausübung des Widerrufsrechts zwar eine geschäftliche Handlung im Sinne des Wettbewerbsrechts, die ggf. zu einem Wettbewerbsverstoß führen kann.
Das Gericht schränkt die grundsätzliche Verantwortlichkeit des Onlinehändlers aber dahingehend ein, dass eine Verweigerung der Erstattung von Hin-und Rücksendekosten nicht wettbewerbswidrig sein kann, wenn es um die Prüfung der Berechtigung der Ansprüche geht. Nach Ansicht der Richter kann auch einem Onlinehändler nicht verwehrt werden, Ansprüche gegen sich zu prüfen und ggf. auch gerichtlich klären zu lassen und beruft sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Dieser hatte einmal entschieden, dass allein in der Erhebung einer Klage zur Durchsetzung vermeintlicher Rechte keine Rechtsverletzung zu sehen ist. Gleiches müsse dann auch gelten, wenn Ansprüche gegen den Unternehmer geltend gemacht werden, solange die Ablehnung der Ansprüche nicht pauschal erfolgt. Es muss eine Prüfung der Ansprüche auf deren Plausibilität erfolgen.
„.Ob diese Ansicht
auch von anderen Gerichten vertreten wird, bleibt abzuwarten. Sollten im Einzellfall Aspekte für eine Verweigerung der Erstattung der Rücksendekosten bestehen,kann der Onlinehändler eine solche Verweigerung vornehmen. Sobald diese Verweigerung jedoch systematisch erfolgt, könnte es aus Sicht des Wettbewerbsrechts problematisch werden“ so Rolf Albrecht, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht
von der Kanzlei volke2.0.