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Recht: Unterlassung bez. einer oder aller E-Mail-Adressen? Berlin vs. Flensburg

Das Berliner Landgericht hob vor wenigen Tagen ein vorinstanzliches Urteil zu einem angeblichen Hackerangriff auf mysportbrands auf:
12.08.11 | Interessanter Artikel bei Optivo Campfire

Über die dortige Tell-a-Friend-Einladungsfunktion versandte ein Spammer Ende 2010 in 72 Stunden etwa 188.000 unerbetene E-Mails – siehe Blogbeitrag. Während das Amtsgericht Mitte mysportbrands noch weitestgehend aus der Verantwortung nahm, sah dies nun das Landgericht anders (LG Berlin, Urt. v. 19.07.2011 - Az.: 15 S 1/11).

Das aktuelle Urteil ist aber insbesondere interessant, da das Landgericht seiner Linie in Bezug auf den Umfang einer Unterlassungserklärung treu bleibt: Und die hat es in sich. Demnach …
… kann der Verfügungskläger verlangen, dass es die Verfügungsbeklagten zukünftig generell unterlassen, ihm gegenüber ohne sein ausdrückliches Einverständnis mit e-Mail-Sendungen zu werben und/oder werben zu lassen, unabhängig von der Frage, an welche e-Mail-Adresse diese unverlangte e-Mail übersandt wird.
(via kanzlei-richter.de)