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Fünf Fauxpas bei der Gestaltung von Double Opt-in-E-Mails

Der Gesetzgeber hat besonders kosteneffizienten Dialogmarketing Instrumenten wie E-Mail, einen engen rechtlichen Rahmen auferlegt.
20.07.11

Jeder Werbetreibende könnte theoretisch hiermit nahezu beliebig viele Adressaten weltweit quasi zum Nulltarif erreichen. Um der Ausuferungsgefahr zu begegnen, muss ein Adressat (hierzulande) vorweg seine Werbeeinwilligung („Opt-in“) erteilen (vgl. Schaubild). Aus Sicht des Versenders steigen die Adressqualität und die Nachweisbarkeit der Einwilligung, wenn der Bezugswunsch aus dem Posteingang des Adressaten heraus zusätzlich noch einmal bestätigt wird („Double Opt-in“). Aus Empfängersicht bietet dies Schutz vor Adresseintragungen in einen Verteiler durch unbefugte Dritte.

Soweit, so gut. Ein Blick in die Praxis zeigt allerdings, dass es aus Versender-Sicht noch an einigen Stellen bei der Implementierung hapert. Diese fünf Dinge sollten z. B. bei der Implementierung der Aktivierungs-E-Mail vermieden werden.