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BGH: Einwilligungserklärung auf Gewinnspiel-Teilnahmekarte intransparent und damit wettbewerbswidrig

Der monatlich erscheinende Beitrag zu ausgewählten Themen aus dem Bereich der neuen Medien, Glücksspielrecht, Datenschutzrecht und Wettbewerbsrecht.
11.07.11

Eine Klausel im Adressfeld einer Gewinnspielkarte, die hinsichtlich der Angabe der Telefonnummer vorsieht “Zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der Z (…) GmbH aus dem Abonnementbereich, freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden)” ist nicht hinreichend transparent und somit wettbewerbswidrig (BGH, Urt. v. 14.04.2011 – Az.: I ZR 50/09).

In einer Autozeitschrift wurde in einem Beiheft ein Gewinnspiel veranstaltet. Auf der Teilnahmekarte befand sich bei den auszufüllenden persönlichen Daten des Teilnehmers unter dem Feld Telefonnummer die Angabe:

“Zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der Z (…) GmbH aus dem Abonnementbereich, freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden)”.
Die Karlsruher Richter stuften die Klausel als nicht ausreichend transparent ein.