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„Hautfreundlich“: BGH gegen dm-Werbung

Laut BGH ist „hautfreundlich“ in der Werbung für Biozidprodukte irreführend und verharmlost mögliche Risiken. Dm muss dies künftig unterlassen.
11.10.24

- BGH verbietet „hautfreundlich“ in der Werbung für Desinfektionsmittel
- EuGH und BGH: Biozid-Werbung darf keine Risiken verharmlosen
- Dm muss „hautfreundlich“ aus der Desinfektionsmittel-Werbung entfernen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der Begriff „hautfreundlich“ in der Werbung für Desinfektionsmittel irreführend ist und nicht mehr verwendet werden darf. Die Entscheidung betraf ein Produkt von dm, das als „Ökologisches Universal-Breitband Desinfektionsmittel“ mit dem Zusatz „Hautfreundlich - Bio - ohne Alkohol“ beworben wurde. Diese Aussage könne suggerieren, dass das Produkt sicher für die Haut sei, dies zu einer Verharmlosung potenzieller Risiken führen könne. Der BGH stützte sich dabei auf ein vorangegangenes Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), das festlegte, dass derartige Werbeaussagen gegen EU-Vorgaben zu Biozidprodukten verstoßen.