Serie „Die rechtssichere Homepage“ – Das Impressum
Unter dem Stichwort „Die rechtssichere Homepage“ soll in den nächsten Wochen in loser Folge auf verschiedene typische Haftungsfallen und Rechtsprobleme von Webseitenbetreibern eingegangen werden. Wer alle Teile der Serie verfolgt und vor allem auch die Hinweise befolgt, sollte am Ende über eine rechtssichere Homepage verfügen.
Beginnen wollen wir mit einem Standardthema: Dem Impressum.
Es dürfte sich herumgesprochen haben, dass nahezu jede Website ein Impressum braucht. Nur tatsächlich rein private Websites sind ausgenommen, dann aber darf dort weder irgendeine Art von Werbung zu finden sein, noch redaktionelle oder journalistische Texte (zum Beispiel ein privates Blog) enthalten sein.
Außerdem gilt: Das Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar, ständig verfügbar vorgehalten werden. Das heißt: Es sollte auch „Impressum“ heißen (Speaking-Link), notfalls ginge auch „Kontakt“. Es sollte mit einem Klick, maximal mit zweien, von jeder Unterseite aus erreichbar sein. Man sollte nicht ewig lange, am Besten gar nicht nach unten scrollen müssen, um es zu finden. Und es muss eben ohne Unterbrechung auf der Seite stehen.
Schließlich müssen die Pflichtinhalte auf der Impressumsseite vorhanden sein. Das kann man am Einfachsten durch schlichtes Abhaken/Abarbeiten des Katalogs in § 5 des Telemediengesetzes (TMG) erreichen. Bei redaktionellen, journalistischen Texten auf der Website, was übrigens schon für nahezu alle mit ein bisschen Formulierungskunst gestaltete Texte gilt, muss zusätzlich § 55 Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) beachtet werden: es muss ein inhaltlich Verantwortlicher mit vollem Namen und Postanschrift genannt werden.
Es gibt auch gute Impressumsgeneratoren im Netz, denen man sich bedienen kann.
Tipps
• Denken Sie daran: Ein Impressum gehört genauso auf Ihre Facebook-, Twitter- Google+-, XING-, LinkedIn- etc. Seite.
• Bitte lassen Sie den nach wie vor zu findenden unsäglichen Hinweis auf ein Urteil des LG Hamburg aus dem Jahre 1998. Das ist nicht nur unnötig, sondern falsch.
• Wollen Sie einen Disclaimer mit einbauen, dann schauen Sie sich mal diese Seite hier an: www.disclaimer.de.
• Ins Impressum gehört stets die Postadresse, keine Postfachadresse. Es muss eine „ladungsfähige Anschrift“ sein.
• Bei der Namensangabe von vertretungsberechtigten oder verantwortlichen Personen muss der Name voll ausgeschrieben sein. Selbst die Abkürzung des Vornamens ist schon abmahnfähig, da dann nicht ganz klar ist, wer die genannte Person ist.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Beginnen wollen wir mit einem Standardthema: Dem Impressum.
Es dürfte sich herumgesprochen haben, dass nahezu jede Website ein Impressum braucht. Nur tatsächlich rein private Websites sind ausgenommen, dann aber darf dort weder irgendeine Art von Werbung zu finden sein, noch redaktionelle oder journalistische Texte (zum Beispiel ein privates Blog) enthalten sein.
Außerdem gilt: Das Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar, ständig verfügbar vorgehalten werden. Das heißt: Es sollte auch „Impressum“ heißen (Speaking-Link), notfalls ginge auch „Kontakt“. Es sollte mit einem Klick, maximal mit zweien, von jeder Unterseite aus erreichbar sein. Man sollte nicht ewig lange, am Besten gar nicht nach unten scrollen müssen, um es zu finden. Und es muss eben ohne Unterbrechung auf der Seite stehen.
Schließlich müssen die Pflichtinhalte auf der Impressumsseite vorhanden sein. Das kann man am Einfachsten durch schlichtes Abhaken/Abarbeiten des Katalogs in § 5 des Telemediengesetzes (TMG) erreichen. Bei redaktionellen, journalistischen Texten auf der Website, was übrigens schon für nahezu alle mit ein bisschen Formulierungskunst gestaltete Texte gilt, muss zusätzlich § 55 Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) beachtet werden: es muss ein inhaltlich Verantwortlicher mit vollem Namen und Postanschrift genannt werden.
Es gibt auch gute Impressumsgeneratoren im Netz, denen man sich bedienen kann.
Tipps
• Denken Sie daran: Ein Impressum gehört genauso auf Ihre Facebook-, Twitter- Google+-, XING-, LinkedIn- etc. Seite.
• Bitte lassen Sie den nach wie vor zu findenden unsäglichen Hinweis auf ein Urteil des LG Hamburg aus dem Jahre 1998. Das ist nicht nur unnötig, sondern falsch.
• Wollen Sie einen Disclaimer mit einbauen, dann schauen Sie sich mal diese Seite hier an: www.disclaimer.de.
• Ins Impressum gehört stets die Postadresse, keine Postfachadresse. Es muss eine „ladungsfähige Anschrift“ sein.
• Bei der Namensangabe von vertretungsberechtigten oder verantwortlichen Personen muss der Name voll ausgeschrieben sein. Selbst die Abkürzung des Vornamens ist schon abmahnfähig, da dann nicht ganz klar ist, wer die genannte Person ist.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht