Serie – Teil 6: Neue Regelungen für Webshops. Ab 13.06.2014 wird vieles anders.
In unserer Mini-Serie stellen wir die Änderungen vor, die auf alle Webshopbetreiber in der Nacht vom 12.06.2014 auf den 13.06.2014 zukommen werden. Heute: Der 6. und letzte Teil.
Die erforderlichen Änderungen sind ganz erheblich. Es handelt sich nicht nur um Banalitäten, sondern es sind umfangreiche Anpassungen in allen Webshops vorzunehmen.
Eingangs ist es wichtig nochmals festzuhalten, dass die in dieser Serie dargestellten Änderungen eine Rechtsberatung im Einzelfall und eine anwaltliche Überarbeitung aller rechtserheblichen Texte nicht ersetzen können. Wir können an dieser Stelle lediglich einen kurzen Überblick über das geben, was nach unserer Meinung auf jeden Fall zu beachten sein wird.
Was wird sich konkret ändern?
Rücksendung auch nicht paketversandfähiger Ware
Künftig muss der Verbraucher auch nicht paketversandfähige Ware an den Unternehmer zurückschicken. Bislang musste er sie nur zur Abholung für den Unternehmer zur Verfügung stellen. Die Pflicht zur Rücksendung nicht paketversandfähiger Ware entfällt nur dann, wenn der Unternehmer dem Verbraucher angeboten hat, die Ware selbst abzuholen.
Das Problem für den Unternehmer an dieser Stelle ist aber ein ganz Erhebliches. Die Musterwiderrufsbelehrung sieht nämlich vor, dass der Unternehmer in der Belehrung selbst die für de Rücksendung anfallenden Kosten angibt. Da die konkret anfallenden Kosten aber von der tatsächlichen Ware und den Umständen des Einzelfalls abhängen, wird es allein dadurch erforderlich werden, eine dynamische Widerrufsbelehrung zur Verfügung zu stellen, die abhängig von der bestellten Ware den Verbraucher unterschiedlich über die Kosten der Rücksendung informiert. Das ist nicht nur technisch eine grüße Herausforderung, da dies nach Kenntnis des Autors zur Zeit so kein Shopsystem beherrscht, sondern es ist überdies ein großes Abmahnthema für die Unternehmer, da sowohl zu hohe als auch zu niedrige Kosten, die so dem Verbraucher mitgeteilt werden, wohl zu einer Irreführung und damit zu einer Abmahnung führen würde.
Rückabwicklung innerhalb von 14 Tagen
Statt bisher innerhalb von 30 Tagen sieht das neue Recht vor, dass innerhalb von 14 Tagen die empfangenen Leistungen zurückzugeben sind. Das heißt innerhalb der 14 Tage hat der Unternehmer die Ware wieder in Empfang zu nehmen und den bezahlten Kaufpreis dem Verbraucher zu erstatten.
Dabei ist der Unternehmer verpflichtet, dasselbe Zahlungsmittel zu verwenden, wie der Verbraucher für die Zahlung verwendet hat. Hat also beispielsweise der Verbraucher per PayPal bezahlt, dann wird der Unternehmer auch die Erstattung über PayPal abwickeln müssen. Das Gesetz sieht hier keine Ausnahmen vor. Nur wenn die Parteien etwas anderes vereinbart haben und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen, kann von dieser Regelung abgewichen werden.
Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers
Positiv für den Unternehmer ist, dass er künftig ausdrücklich ein Zurückbehaltungsrecht so lange hat, solange die zurückgesandte Ware sich nicht wieder in seinem Besitz befindet, er sie also nicht erhalten hat bzw. der Verbraucher zumindest nicht deren Absendung ausdrücklich nachweist.
Zusammenfassung
Es wird also zu erheblichen Anpassungen kommen müssen, denen sich keiner, der im Netz Verträge schließen will, entziehen kann. Schon jetzt sollte mit der Umsetzung begonnen werden, damit genug Zeit bleibt, um rechtzeitig zum Stichtag alles umswitchen zu können.
Bitte kommen Sie auf uns zur konkreten Beratung und Unterstützung im Einzelfall zu.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Die erforderlichen Änderungen sind ganz erheblich. Es handelt sich nicht nur um Banalitäten, sondern es sind umfangreiche Anpassungen in allen Webshops vorzunehmen.
Eingangs ist es wichtig nochmals festzuhalten, dass die in dieser Serie dargestellten Änderungen eine Rechtsberatung im Einzelfall und eine anwaltliche Überarbeitung aller rechtserheblichen Texte nicht ersetzen können. Wir können an dieser Stelle lediglich einen kurzen Überblick über das geben, was nach unserer Meinung auf jeden Fall zu beachten sein wird.
Was wird sich konkret ändern?
Rücksendung auch nicht paketversandfähiger Ware
Künftig muss der Verbraucher auch nicht paketversandfähige Ware an den Unternehmer zurückschicken. Bislang musste er sie nur zur Abholung für den Unternehmer zur Verfügung stellen. Die Pflicht zur Rücksendung nicht paketversandfähiger Ware entfällt nur dann, wenn der Unternehmer dem Verbraucher angeboten hat, die Ware selbst abzuholen.
Das Problem für den Unternehmer an dieser Stelle ist aber ein ganz Erhebliches. Die Musterwiderrufsbelehrung sieht nämlich vor, dass der Unternehmer in der Belehrung selbst die für de Rücksendung anfallenden Kosten angibt. Da die konkret anfallenden Kosten aber von der tatsächlichen Ware und den Umständen des Einzelfalls abhängen, wird es allein dadurch erforderlich werden, eine dynamische Widerrufsbelehrung zur Verfügung zu stellen, die abhängig von der bestellten Ware den Verbraucher unterschiedlich über die Kosten der Rücksendung informiert. Das ist nicht nur technisch eine grüße Herausforderung, da dies nach Kenntnis des Autors zur Zeit so kein Shopsystem beherrscht, sondern es ist überdies ein großes Abmahnthema für die Unternehmer, da sowohl zu hohe als auch zu niedrige Kosten, die so dem Verbraucher mitgeteilt werden, wohl zu einer Irreführung und damit zu einer Abmahnung führen würde.
Rückabwicklung innerhalb von 14 Tagen
Statt bisher innerhalb von 30 Tagen sieht das neue Recht vor, dass innerhalb von 14 Tagen die empfangenen Leistungen zurückzugeben sind. Das heißt innerhalb der 14 Tage hat der Unternehmer die Ware wieder in Empfang zu nehmen und den bezahlten Kaufpreis dem Verbraucher zu erstatten.
Dabei ist der Unternehmer verpflichtet, dasselbe Zahlungsmittel zu verwenden, wie der Verbraucher für die Zahlung verwendet hat. Hat also beispielsweise der Verbraucher per PayPal bezahlt, dann wird der Unternehmer auch die Erstattung über PayPal abwickeln müssen. Das Gesetz sieht hier keine Ausnahmen vor. Nur wenn die Parteien etwas anderes vereinbart haben und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen, kann von dieser Regelung abgewichen werden.
Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers
Positiv für den Unternehmer ist, dass er künftig ausdrücklich ein Zurückbehaltungsrecht so lange hat, solange die zurückgesandte Ware sich nicht wieder in seinem Besitz befindet, er sie also nicht erhalten hat bzw. der Verbraucher zumindest nicht deren Absendung ausdrücklich nachweist.
Zusammenfassung
Es wird also zu erheblichen Anpassungen kommen müssen, denen sich keiner, der im Netz Verträge schließen will, entziehen kann. Schon jetzt sollte mit der Umsetzung begonnen werden, damit genug Zeit bleibt, um rechtzeitig zum Stichtag alles umswitchen zu können.
Bitte kommen Sie auf uns zur konkreten Beratung und Unterstützung im Einzelfall zu.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht