SEPA-Lastschrift - Grenzenloser Geldverkehr
Klare Abwicklungsstandards, einer einheitlichen Rechtsprechung und definierte Datenformate werden den Bankeinzug mittelfristig als bequeme und kostengünstige Alternative zu den bestehenden Zahlarten im innereuropäischen Geldverkehr etablieren. Schon im inländischen Zahlungsverkehr der meisten europäischen Staaten fristet die Lastschrift derzeit ein Schattendasein. Nur wenige Länder wie etwa Deutschland oder die Slowakei bilden hier bislang eine Ausnahme. Als internationale Zahlungsart konnten sich Lastschriftverfahren aufgrund zusätzlicher bürokratischer Hürden praktisch nicht behaupten. Immerhin musste der Gläubiger stets ein eigenes Konto im Land seines Kunden führen, wenn er offene Rechnungsbeträge direkt über dessen Bankverbindung einziehen wollte. Derlei grobe Hindernisse wird es mit dem SEPA-Verfahren nicht mehr geben, künftig reicht eine einzige nationale Bankverbindung für Transaktionen in derzeit 32 Teilnehmerländer.
SEPA-Lastschrift in der Praxis
Sicherer und nachvollziehbarer als die entsprechenden inländischen Varianten soll der europäische Bankeinzug funktionieren. Doch auch wenn die neue Lastschrift im Wesentlichen einer internationalisierten Variante des hierzulande etablierten Verfahrens entspricht, gelten sowohl für den Gläubiger als auch für den Schuldner eine Reihe neuer Routinen.
In einem ersten Schritt soll der Endkunde dem einziehenden Unternehmer künftig die Abbuchung in Form eines so genannten Lastschriftmandates genehmigen, hierzulande als Einzugsermächtigung bekannt. Die EU-Verordnung gestattet diese Autorisierung durch den Endkunden allerdings nur in schriftlicher Form oder per digitale Signatur. Ob und wie sich diese Regelung mit den Gepflogenheiten des E-Commerce verträgt, bleibt noch abzuwarten, zumal gerade die digitale Signatur im Endkundenbereich noch relativ schwach vertreten ist.
Das erteilte Mandat gilt entweder für den einmaligen Einzug eines Betrages (One-Off Payment), oder aber für regelmäßige Zahlungen, etwa in Form von Mieten oder Abonnements (Recurrent Payment). Eine Abbuchung kann der Unternehmer zwar auch ohne Mandat vornehmen, in diesem Fall darf der Kunde allerdings den eingezogenen Betrag binnen Jahresfrist zurückbuchen. Ein gültiges Mandat verkürzt diese Widerspruchsfrist auf lediglich acht Wochen – zwei Wochen mehr als in Deutschland üblich. Mit einem einmal erteilten Mandat darf der Unternehmer innerhalb der nächsten 18 Monate auch ohne eine erneute Autorisierung weitere Abbuchungen vornehmen. Die Ermächtigung verlängert sich in dem Fall sogar automatisch, andernfalls erlischt sie nach Fristablauf. Jedes Lastschriftmandat erhält im Übrigen eine eindeutige Mandatsnummer, die bei Erst- und Folgelastschriften angegeben werden muss.
Im Gegensatz zum deutschen Bankeinzug, welcher das Konto erst „bei Sicht“ belastet, verlangt das SEPA-Verfahren zudem nach einem konkreten Fälligkeitsdatum, an dem der geforderte Betrag abgebucht werden soll. Dieses System erlaubt sowohl dem abbuchenden Unternehmer als auch seinem Kunden eine präzise Liquiditätsplanung. Vor diesem Hintergrund muss der abbuchungsberechtigte Händler künftig gewisse Fristen berücksichtigen. Erstmalige Bankeinzüge und Einmal-Lastschriften im Sinne des One-Off-Payments müssen der Kundenbank fünf Tagen vor dem vereinbarten Abbuchungstermin vorliegen. Das Mandat für eine regelmäßig wiederkehrende Lastschrift erwartet die Bank mindestens zwei Tage vor dem Buchungstermin.
IBAN, BIC und UCI
Analog zu den bisherigen Bankverbindungsdaten benötigt der Gläubiger künftig die IBAN (International Bank Account Number) sowie den BIC (Bank Identifier Code) seines Kunden.
Neu ist die Identifizierung des Zahlungsempfängers über seine eindeutige UCI-Nummer (Unique Creditor Identifier). Gemeinsam mit der vom Lastschriftgläubiger vergebenen Mandatsreferenznummer wird der UCI gewissermaßen als Mandatsausweis von der Kreditwirtschaft über die gesamte Prozesskette bis zum Zahlungspflichtigen weitergegeben. Der Schuldner kann somit bei Vorlage einer SEPA-Lastschrift die Gültigkeit des Mandats zweifelsfrei prüfen.
UCI-Antrag
In Deutschland fungiert die Deutsche Bundesbank als Vergabe- und auch als Verwaltungsstelle der UCI-Nummer, über deren Webseite (siehe mediafazit-Webhinweis) der Code einmalig beantragt und anschließend per Mail ausgegeben wird. Für jeden Lastschriftgläubiger erteilt die Bundesbank lediglich einen Identifikationscode. Verfügt der Unternehmer jedoch über mehrere lastschriftziehende Stellen im Hause, kann er dies über die Geschäftsbereichskennung darstellen. Antragsteller bei der Bundesbank können im übrigen ausschließlich Lastschriftgläubiger mit Unternehmenssitz in Deutschland sein.
Webhinweis
https://extranet.bundesbank.de/scp/
http://www.sepa-news.de
http://www.mediafinanz.de
SEPA-Lastschrift in der Praxis
Sicherer und nachvollziehbarer als die entsprechenden inländischen Varianten soll der europäische Bankeinzug funktionieren. Doch auch wenn die neue Lastschrift im Wesentlichen einer internationalisierten Variante des hierzulande etablierten Verfahrens entspricht, gelten sowohl für den Gläubiger als auch für den Schuldner eine Reihe neuer Routinen.
In einem ersten Schritt soll der Endkunde dem einziehenden Unternehmer künftig die Abbuchung in Form eines so genannten Lastschriftmandates genehmigen, hierzulande als Einzugsermächtigung bekannt. Die EU-Verordnung gestattet diese Autorisierung durch den Endkunden allerdings nur in schriftlicher Form oder per digitale Signatur. Ob und wie sich diese Regelung mit den Gepflogenheiten des E-Commerce verträgt, bleibt noch abzuwarten, zumal gerade die digitale Signatur im Endkundenbereich noch relativ schwach vertreten ist.
Das erteilte Mandat gilt entweder für den einmaligen Einzug eines Betrages (One-Off Payment), oder aber für regelmäßige Zahlungen, etwa in Form von Mieten oder Abonnements (Recurrent Payment). Eine Abbuchung kann der Unternehmer zwar auch ohne Mandat vornehmen, in diesem Fall darf der Kunde allerdings den eingezogenen Betrag binnen Jahresfrist zurückbuchen. Ein gültiges Mandat verkürzt diese Widerspruchsfrist auf lediglich acht Wochen – zwei Wochen mehr als in Deutschland üblich. Mit einem einmal erteilten Mandat darf der Unternehmer innerhalb der nächsten 18 Monate auch ohne eine erneute Autorisierung weitere Abbuchungen vornehmen. Die Ermächtigung verlängert sich in dem Fall sogar automatisch, andernfalls erlischt sie nach Fristablauf. Jedes Lastschriftmandat erhält im Übrigen eine eindeutige Mandatsnummer, die bei Erst- und Folgelastschriften angegeben werden muss.
Im Gegensatz zum deutschen Bankeinzug, welcher das Konto erst „bei Sicht“ belastet, verlangt das SEPA-Verfahren zudem nach einem konkreten Fälligkeitsdatum, an dem der geforderte Betrag abgebucht werden soll. Dieses System erlaubt sowohl dem abbuchenden Unternehmer als auch seinem Kunden eine präzise Liquiditätsplanung. Vor diesem Hintergrund muss der abbuchungsberechtigte Händler künftig gewisse Fristen berücksichtigen. Erstmalige Bankeinzüge und Einmal-Lastschriften im Sinne des One-Off-Payments müssen der Kundenbank fünf Tagen vor dem vereinbarten Abbuchungstermin vorliegen. Das Mandat für eine regelmäßig wiederkehrende Lastschrift erwartet die Bank mindestens zwei Tage vor dem Buchungstermin.
IBAN, BIC und UCI
Analog zu den bisherigen Bankverbindungsdaten benötigt der Gläubiger künftig die IBAN (International Bank Account Number) sowie den BIC (Bank Identifier Code) seines Kunden.
Neu ist die Identifizierung des Zahlungsempfängers über seine eindeutige UCI-Nummer (Unique Creditor Identifier). Gemeinsam mit der vom Lastschriftgläubiger vergebenen Mandatsreferenznummer wird der UCI gewissermaßen als Mandatsausweis von der Kreditwirtschaft über die gesamte Prozesskette bis zum Zahlungspflichtigen weitergegeben. Der Schuldner kann somit bei Vorlage einer SEPA-Lastschrift die Gültigkeit des Mandats zweifelsfrei prüfen.
UCI-Antrag
In Deutschland fungiert die Deutsche Bundesbank als Vergabe- und auch als Verwaltungsstelle der UCI-Nummer, über deren Webseite (siehe mediafazit-Webhinweis) der Code einmalig beantragt und anschließend per Mail ausgegeben wird. Für jeden Lastschriftgläubiger erteilt die Bundesbank lediglich einen Identifikationscode. Verfügt der Unternehmer jedoch über mehrere lastschriftziehende Stellen im Hause, kann er dies über die Geschäftsbereichskennung darstellen. Antragsteller bei der Bundesbank können im übrigen ausschließlich Lastschriftgläubiger mit Unternehmenssitz in Deutschland sein.
Webhinweis
https://extranet.bundesbank.de/scp/
http://www.sepa-news.de
http://www.mediafinanz.de