Falsche Behauptungen in Bewertungsportal – Schnelle Hilfe vom Anwalt möglich
Empfehlungen waren und sind das beste Marketing. Bis heute ist die Mundpropaganda insbesondere für kleinere Läden, Ärzte oder Freiberufler das beste Werbemittel. Die meisten Menschen fragen zuvor in ihrem Bekanntenkreis, wenn sie einen Zahnarzt, einen Anwalt, einen Architekten o.ä. suchen. Das ist sicher auch der Grund, weshalb Bewertungsportale im Internet so beliebt sind.
Aber so manche Bewertung entspricht nicht der Wahrheit. Teilweise mag es sein, dass der Patient, Kunde, Mandant usw. einfach eine andere Sicht der Dinge, einen anderen Blickwinkel hat und eine Erfahrung anders beurteilt, als der Dienstleister, der sie erbracht hat. Für diese Fälle haben viele Bewertungsportale eine Kommentarfunktion, in der sich der Bewertete zu Vorwürfen äußern kann. Aber ist es nicht so, dass man dann schnell in die Ecke der Rechtfertigung gerät und vielleicht gar als beleidigte Leberwurst dasteht und damit mehr Öl ins Feuer gießt? Auch darf natürlich stets die eigene Meinung geäußert werden. Jeder darf sich zu Recht auf die Meinungsfreiheit berufen. Aber auch die Meinungsfreiheit hat ihre Grenzen. Denn was ist mit schlicht falschen, beleidigenden und rufschädigenden Bewertungen? Muss man diese hinnehmen?
Grundsätzlich natürlich nicht. Bei strafrechtlich relevanten Bewertungen (Beleidigung, Verleumdung) kann über eine Strafanzeige vorgegangen werden, was aber oft dazu führen wird, dass das Verfahren eingestellt wird, weil der Urheber der Bewertung nicht bekannt ist. Gegenüber der Staatsanwaltschaft muss der Portalbetreiber zwar wenigstens, anders als gegenüber einem Anwalt oder dem Verletzten selbst, die Daten preisgeben. Dafür muss er sie aber erst einmal haben und die meisten Portale verzichten auf eine Verifizierung der Angaben der Nutzer oder haben erst gar keine Registrierungspflicht, so dass jeder munter anonym posten darf. Dann kommt man so nicht weiter. Und außerdem führt dieser Weg nicht zur Entfernung der Bewertung.
Man kann und sollte sich aber – ggf. parallel – auf jeden Fall an den Portalbetreiber wenden, darlegen und ggf. nachweisen, weshalb die Bewertung falsch ist und gelöscht werden muss und eine Frist dazu setzen. Dann muss der Betreiber prüfen. Folgt er der BGH-Entscheidung zu Googles Bloggerportal „blogspot“, dann wird er den Urheber der Bewertung unter Fristsetzung befragen, was er zu den Einwendungen zu sagen hat. Kommt keine Reaktion oder keine ausreichende Erklärung, wird die Bewertung gelöscht werden.
So konnten wir kürzlich einem unserer Mandanten schnell und unbürokratisch helfen. Er ist Arzt und konnte nachweisen, dass die Darstellung einer angeblichen Fehldiagnose, ja eines ärztlichen Kunstfehlers in einem Bewertungsportal für Ärzte schlicht falsch war. Da die Patientin auf Nachfrage des Portalbetreibers nicht reagiert hat, wurde die falsche Bewertung gelöscht. Wie viele Menschen bis zur Löschung die falsche Behauptung gelesen und wie sehr der Ruf des Arztes dadurch beeinträchtigt wurde, wird man nie bemessen können, aber es zeigt sich, dass man durch schnelles und konsequentes Handeln schlimmeres verhindern kann.
Sprechen Sie uns gerne dazu an. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Aber so manche Bewertung entspricht nicht der Wahrheit. Teilweise mag es sein, dass der Patient, Kunde, Mandant usw. einfach eine andere Sicht der Dinge, einen anderen Blickwinkel hat und eine Erfahrung anders beurteilt, als der Dienstleister, der sie erbracht hat. Für diese Fälle haben viele Bewertungsportale eine Kommentarfunktion, in der sich der Bewertete zu Vorwürfen äußern kann. Aber ist es nicht so, dass man dann schnell in die Ecke der Rechtfertigung gerät und vielleicht gar als beleidigte Leberwurst dasteht und damit mehr Öl ins Feuer gießt? Auch darf natürlich stets die eigene Meinung geäußert werden. Jeder darf sich zu Recht auf die Meinungsfreiheit berufen. Aber auch die Meinungsfreiheit hat ihre Grenzen. Denn was ist mit schlicht falschen, beleidigenden und rufschädigenden Bewertungen? Muss man diese hinnehmen?
Grundsätzlich natürlich nicht. Bei strafrechtlich relevanten Bewertungen (Beleidigung, Verleumdung) kann über eine Strafanzeige vorgegangen werden, was aber oft dazu führen wird, dass das Verfahren eingestellt wird, weil der Urheber der Bewertung nicht bekannt ist. Gegenüber der Staatsanwaltschaft muss der Portalbetreiber zwar wenigstens, anders als gegenüber einem Anwalt oder dem Verletzten selbst, die Daten preisgeben. Dafür muss er sie aber erst einmal haben und die meisten Portale verzichten auf eine Verifizierung der Angaben der Nutzer oder haben erst gar keine Registrierungspflicht, so dass jeder munter anonym posten darf. Dann kommt man so nicht weiter. Und außerdem führt dieser Weg nicht zur Entfernung der Bewertung.
Man kann und sollte sich aber – ggf. parallel – auf jeden Fall an den Portalbetreiber wenden, darlegen und ggf. nachweisen, weshalb die Bewertung falsch ist und gelöscht werden muss und eine Frist dazu setzen. Dann muss der Betreiber prüfen. Folgt er der BGH-Entscheidung zu Googles Bloggerportal „blogspot“, dann wird er den Urheber der Bewertung unter Fristsetzung befragen, was er zu den Einwendungen zu sagen hat. Kommt keine Reaktion oder keine ausreichende Erklärung, wird die Bewertung gelöscht werden.
So konnten wir kürzlich einem unserer Mandanten schnell und unbürokratisch helfen. Er ist Arzt und konnte nachweisen, dass die Darstellung einer angeblichen Fehldiagnose, ja eines ärztlichen Kunstfehlers in einem Bewertungsportal für Ärzte schlicht falsch war. Da die Patientin auf Nachfrage des Portalbetreibers nicht reagiert hat, wurde die falsche Bewertung gelöscht. Wie viele Menschen bis zur Löschung die falsche Behauptung gelesen und wie sehr der Ruf des Arztes dadurch beeinträchtigt wurde, wird man nie bemessen können, aber es zeigt sich, dass man durch schnelles und konsequentes Handeln schlimmeres verhindern kann.
Sprechen Sie uns gerne dazu an. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht