print logo

Corinna Schumacher scheitert mit Klage gegen „taz“ und ZDF

Timo Schutt | 01.09.2014
Corinna Schumacher, Frau des ehemaligen Rennfahrers Michael Schumacher, ist mit einer Klage gegen die Zeitung „taz“ und das ZDF gescheitert. Sie wollte die Veröffentlichung von Fotos untersagen, die sie auf dem Weg zu ihrem verunglückten Mann in der Klinik von Grenoble zeigen. Das Landgericht Köln hat die Klagen jetzt zurückgewiesen.

Der Besuch der Klinik sei zwar an sich noch kein Ereignis der Zeitgeschichte mit einem überragenden Berichterstattungsinteresse. Der nicht nachlassende Medienrummel rund um den Besuch – auch nach Corinna Schumachers Appell, sie in Ruhe zu lassen - sei aber durchaus ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung. Die „taz“ und das ZDF hätten das Verhalten der Medien in ihren Berichten kritisch hinterfragt und mit den Fotos der belagerten Corinna Schumacher die Situation vor dem Krankenhaus verdeutlicht. Die Berichterstattung habe damit nicht lediglich der Befriedigung von Neugier und der Unterhaltung gedient, sie hätte vielmehr einen erheblichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung geleistet, indem der Leser in die Lage versetzt worden sei, sich selbst ein Urteil darüber zu bilden, ob er diese Berichterstattung wünscht.

Mehrere Gerichte - darunter auch das LG Köln - hatten zuvor anderen Medien die Veröffentlichung der Fotos untersagt mit der Begründung, dass der eher unterhaltende Charakter dieser Berichte den Eingriff in Corinna Schumachers Privatsphäre nicht rechtfertigen würde. Die Klägerseite argumentierte hier auch dementsprechend, es sei fragwürdig, eine bestimmte Art von Berichterstattung zu kritisieren und dabei das Beanstandete selbst zu reproduzieren. Kritik am Verhalten der Reporter vor der Klinik sei natürlich völlig in Ordnung, aber man hätte dafür nicht wieder das Foto veröffentlichen müssen.

Das Gericht sah dies aber jetzt anders und urteilte, dem Bild komme in diesem Fall ein eigener Informationswert zu:

Dieses Bild illustriert die Lage vor dem Krankenhaus (...). Es zeigt, wie sich die Klägerin (Corinna Schumacher) durch mehrere Fotografen hindurchdrängeln muss, um ihren Mann im Krankenhaus besuchen zu können. Sie kommt, wie es auch die Bildunterschrift darstellt, „kaum durch zu ihrem Mann“. Diese Belagerung des Krankenhauses durch Journalisten (...) wird dem Leser durch das Bild plastisch vermittelt und setzt ihn damit besser als eine reine Wortberichterstattung dies könnte in die Lage, den Hintergrund der Kritik zu erfassen und sich seine eigene Meinung zu bilden.

(Landgericht Köln, Urteil vom 27.08.2014 - 28 O 167/14; 28 O 168/14)

Fazit

Es kommt also bei solch einer öffentlichen Berichterstattung immer auf die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person(en) und dem Interesse der Öffentlichkeit an der Berichterstattung an. Je mehr über ein Ereignis diskutiert wird, desto höher wird dabei das öffentliche Interesse bewertet.

Bei absoluten oder relativen Personen der Zeitgeschichte bzw. bei einem zeitgeschichtlichen Ereignis ist eine Berichterstattung wesentlich einfacher möglich, da die Gerichte dort grundsätzlich ein überwiegendes öffentliches Interesse annehmen.

Es kommt aber auch – das zeigt die hier vorgestellte Entscheidung – auch auf den Kontext und die Begleitumstände der konkret beanstandeten Berichterstattung an.

Wir beraten und vertreten Sie bei solchen Berichterstattungen. Sprechen Sie uns jederzeit gerne an.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht