Allheilmittel Einschreiben? Leider nein…
Sichere Zustellung mit einem Einschreiben? Ein weit verbreiteter Irrtum. Wenn man einer anderen Person einen Brief schicken möchte und es wichtig ist, dass man den Erhalt des Briefes später auch nachweisen kann, dann setzen viele auf das berühmte Einschreiben. Das sind oft aber vergebene Liebesmüh und unnötige Kosten:
Wird das Schreiben als Einwurfeinschreiben verschickt, dann kann man im Streitfall (= wenn der Empfänger behauptet, das Schreiben nicht bekommen zu haben) nur nachweisen, dass ein Postbediensteter ein Schreiben in irgendeinen Briefkasten eingeworfen hat. Eine für den Zivilprozess erforderliche Sicherheit, dass es der Briefkasten des Empfängers war, gibt es dann aber nicht.
Auch das Einschreiben per Rückschein birgt aber Probleme in sich. Beim Einschreiben mit Rückschein klebt der Absender eine Antwortkarte auf den Brief. Der Postbote drückt dem Empfänger den Brief in die Hand, der Empfänger unterschreibt die Postkarte = den Rückschein, den der Postbote dann wieder zurückschickt an den Absender.
Folgende Probleme kann es dabei geben:
• Die Unterschrift auf der Rückscheinkarte kann unleserlich sein, oder sie wurde vergessen. Dann ist der Rückschein wertlos.
• Selbst wenn nachweisbar ist, dass der Empfänger den Rückschein unterschrieben hat, kann man damit nur nachweisen, dass er den Umschlag erhalten hat – was in dem Umschlag war, ergibt sich aber nicht aus dem Rückschein. Dem kann man nur entgegenwirken, dass der Absender einen Zeugen beauftragt, eine Kopie des Schreibens anzufertigen. Auf der Kopie notiert sich dann der Zeuge, wann er das Original einkuvertiert, mit dem Rückschein versehen und bei der Post aufgegeben hat. Die Notiz ist erforderlich, damit im Streitfall sichergestellt ist, dass der Zeuge sich (1.) erinnern und (2.) das fragliche Schriftstück sicher identifizieren kann. Die Notiz sollte dementsprechend gut verwahrt werden.
• Selbst wenn man aber den Zeugen bemüht – es gibt noch ein Risiko, auf das der Absender keinen Einfluss hat: Der Empfänger ist abwesend. Der Postbote wirft dann nur eine Empfangsnachricht in den Briefkasten, dass er ein Einschreiben bei der Postfiliale abholen könne. Mit dieser Nachricht aber gilt das Einschreiben noch nicht als zugegangen. Denn ein Zugang im Rechtssinne liegt nur vor, wenn der Brief in den Machtbereich des Empfängers so eingegangen ist, dass er hiervon Kenntnis nehmen kann. Befindet sich das Einschreiben aber in der Filiale, und hat der Empfänger nur die Abholnachricht, befindet sich das Schreiben nicht in seinem Machtbereich. Holt er das Einschreiben also nicht ab, geht es ihm auch nicht zu.
Empfehlung von Rechtsanwalt Thomas Waetke:
Wenn Sie sicherstellen wollen, dass der Empfänger Ihr Schreiben nachweisbar erhält, dann wählen Sie mehrere Kommunikationswege:
• Einmal per Normalpost,
• gleichzeitig per Einwurf-Einschreiben (mithilfe des Zeugen),
• vorab per Fax und/oder per Mail
• und lassen ggf. einen Zeugen beim Empfänger anrufen, ob er das Schreiben erhalten habe.
• Denkbar ist auch, den Empfänger durch eine Frage im Schreiben zu einer Antwort zu motivieren: Beantwortet er diese Frage, dann ließe sich damit auch nachweisen, dass er den Brief erhalten hat.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)
Wird das Schreiben als Einwurfeinschreiben verschickt, dann kann man im Streitfall (= wenn der Empfänger behauptet, das Schreiben nicht bekommen zu haben) nur nachweisen, dass ein Postbediensteter ein Schreiben in irgendeinen Briefkasten eingeworfen hat. Eine für den Zivilprozess erforderliche Sicherheit, dass es der Briefkasten des Empfängers war, gibt es dann aber nicht.
Auch das Einschreiben per Rückschein birgt aber Probleme in sich. Beim Einschreiben mit Rückschein klebt der Absender eine Antwortkarte auf den Brief. Der Postbote drückt dem Empfänger den Brief in die Hand, der Empfänger unterschreibt die Postkarte = den Rückschein, den der Postbote dann wieder zurückschickt an den Absender.
Folgende Probleme kann es dabei geben:
• Die Unterschrift auf der Rückscheinkarte kann unleserlich sein, oder sie wurde vergessen. Dann ist der Rückschein wertlos.
• Selbst wenn nachweisbar ist, dass der Empfänger den Rückschein unterschrieben hat, kann man damit nur nachweisen, dass er den Umschlag erhalten hat – was in dem Umschlag war, ergibt sich aber nicht aus dem Rückschein. Dem kann man nur entgegenwirken, dass der Absender einen Zeugen beauftragt, eine Kopie des Schreibens anzufertigen. Auf der Kopie notiert sich dann der Zeuge, wann er das Original einkuvertiert, mit dem Rückschein versehen und bei der Post aufgegeben hat. Die Notiz ist erforderlich, damit im Streitfall sichergestellt ist, dass der Zeuge sich (1.) erinnern und (2.) das fragliche Schriftstück sicher identifizieren kann. Die Notiz sollte dementsprechend gut verwahrt werden.
• Selbst wenn man aber den Zeugen bemüht – es gibt noch ein Risiko, auf das der Absender keinen Einfluss hat: Der Empfänger ist abwesend. Der Postbote wirft dann nur eine Empfangsnachricht in den Briefkasten, dass er ein Einschreiben bei der Postfiliale abholen könne. Mit dieser Nachricht aber gilt das Einschreiben noch nicht als zugegangen. Denn ein Zugang im Rechtssinne liegt nur vor, wenn der Brief in den Machtbereich des Empfängers so eingegangen ist, dass er hiervon Kenntnis nehmen kann. Befindet sich das Einschreiben aber in der Filiale, und hat der Empfänger nur die Abholnachricht, befindet sich das Schreiben nicht in seinem Machtbereich. Holt er das Einschreiben also nicht ab, geht es ihm auch nicht zu.
Empfehlung von Rechtsanwalt Thomas Waetke:
Wenn Sie sicherstellen wollen, dass der Empfänger Ihr Schreiben nachweisbar erhält, dann wählen Sie mehrere Kommunikationswege:
• Einmal per Normalpost,
• gleichzeitig per Einwurf-Einschreiben (mithilfe des Zeugen),
• vorab per Fax und/oder per Mail
• und lassen ggf. einen Zeugen beim Empfänger anrufen, ob er das Schreiben erhalten habe.
• Denkbar ist auch, den Empfänger durch eine Frage im Schreiben zu einer Antwort zu motivieren: Beantwortet er diese Frage, dann ließe sich damit auch nachweisen, dass er den Brief erhalten hat.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)