Facebook: Gericht verbietet Löschung Kommentars
Das Landgericht Berlin hat eine einstweilige Verfügung gegen die Löschung eines Facebook-Kommentars erlassen. Es handelt sich nach unserer Kenntnis damit um das erste dementsprechende Urteil.
Der Kommentar des Antragstellers wurde von Facebook unter dem Hinweis auf einen Verstoß gegen die Gemeinschaftsstandards des Unternehmens gelöscht und der Nutzer wurde für 30 Tage gesperrt. Das Landgericht Berlin verbot Facebook jetzt mit einstweiliger Verfügung, den Kommentar zu löschen beziehungsweise den Nutzer zu sperren.
Da es sich bei einer Einstweiligen Verfügung um ein Eilverfahren handelt, das in der Regel ohne Anhörung des Gegners und ohne mündliche Verhandlung eine vorläufige („einstweilige“) Entscheidung ermöglicht, kann das natürlich alles noch anders werden. Eine Begründung gibt es daher leider auch nicht.
Im Sachverhalt ging es darum, dass der Nutzer einen Zeitungsartikel, in dem es unter anderem um Äußerungen des ungarischen Ministerpräsidenten Viktor Orban zur Aufnahme von Flüchtlingen in Deutschland ging, kommentiert hat. Er schrieb: "Die Deutschen verblöden immer mehr. Kein Wunder, werden sie doch von linken Systemmedien mit Fake-News über „Facharbeiter“, sinkende Arbeitslosenzahlen oder Trump täglich zugemüllt."
Den Anwälten des Nutzers zufolge hob Facebook nach einer Abmahnung die Sperre auf, die Löschung aber nicht. Zur Begründung habe es geheißen, eine erneute sorgfältige Überprüfung habe ergeben, "dass die Gemeinschafsstandards korrekt angewendet worden waren und der Inhalt daher nicht wiederhergestellt werden kann". Die Gemeinschaftsstandards – sozusagen die „Hausordnung“ von Facebook – verbieten unter anderem Hassbotschaften und Gewaltaufrufe.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Der Kommentar des Antragstellers wurde von Facebook unter dem Hinweis auf einen Verstoß gegen die Gemeinschaftsstandards des Unternehmens gelöscht und der Nutzer wurde für 30 Tage gesperrt. Das Landgericht Berlin verbot Facebook jetzt mit einstweiliger Verfügung, den Kommentar zu löschen beziehungsweise den Nutzer zu sperren.
Da es sich bei einer Einstweiligen Verfügung um ein Eilverfahren handelt, das in der Regel ohne Anhörung des Gegners und ohne mündliche Verhandlung eine vorläufige („einstweilige“) Entscheidung ermöglicht, kann das natürlich alles noch anders werden. Eine Begründung gibt es daher leider auch nicht.
Im Sachverhalt ging es darum, dass der Nutzer einen Zeitungsartikel, in dem es unter anderem um Äußerungen des ungarischen Ministerpräsidenten Viktor Orban zur Aufnahme von Flüchtlingen in Deutschland ging, kommentiert hat. Er schrieb: "Die Deutschen verblöden immer mehr. Kein Wunder, werden sie doch von linken Systemmedien mit Fake-News über „Facharbeiter“, sinkende Arbeitslosenzahlen oder Trump täglich zugemüllt."
Den Anwälten des Nutzers zufolge hob Facebook nach einer Abmahnung die Sperre auf, die Löschung aber nicht. Zur Begründung habe es geheißen, eine erneute sorgfältige Überprüfung habe ergeben, "dass die Gemeinschafsstandards korrekt angewendet worden waren und der Inhalt daher nicht wiederhergestellt werden kann". Die Gemeinschaftsstandards – sozusagen die „Hausordnung“ von Facebook – verbieten unter anderem Hassbotschaften und Gewaltaufrufe.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht