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Unterlassungspflicht betrifft auch Google Cache

Wer eine Unterlassungsverpflichtung wegen einer Internethandlung abgegeben hat oder abgeben muss, sollte folgendes wissen: Die Pflicht, dafür zu so...
Timo Schutt | 30.11.2017
Wer eine Unterlassungsverpflichtung wegen einer Internethandlung abgegeben hat oder abgeben muss, sollte folgendes wissen: Die Pflicht, dafür zu sorgen, dass der zur Unterlassung verpflichtende Umstand nicht weiter besteht umfasst auch die Verantwortung dafür, dass die fraglichen Inhalte im Internet nicht mehr in den gängigen Suchmaschinen und deren Speichern zu finden sind bzw. in der Trefferliste angezeigt werden.

Insbesondere ist die Entfernung des Inhalts aus dem Google-Cache von der Unterlassungsverpflichtung umfasst. Die Gerichte weichen in Details zwar davon ab, was konkret zu tun ist, um der Unterlassungspflicht nachzukommen. Im Kern aber sind sich alle darüber einig, dass man Dritte mindestens informieren und ernsthaft dazu auffordern muss, die betreffenden Inhalte (Bilder, Texte, Links o.ä.) zu löschen.

Das hat beispielsweise auch das Oberlandesgericht in Düsseldorf so entschieden. In dem dortigen Fall hatte sich der als Einzelhändler im Kraftfahrzeug-Bereich tätige Beklagte in einer Unterlassungserklärung dazu verpflichtet, es zu unterlassen, im Geschäftsverkehr mit dem Hinweis „TÜV-Sondereintragung“ für sich zu werben, soweit er diese Leistung mangels Zulassung nicht anbieten konnte. Zwar hatte er entsprechende Einträge auf seiner Internetseite zeitnah entfernt, jedoch stellte die Klägerin nach der Abgabe der Unterlassungserklärung fest, dass auf diversen Internetseiten, und eben auch bei den Ergebnissen von Google, weiterhin mit dem Hinweis „TÜV-Sondereintragungen“ für sein Unternehmen geworben wurde. Die Klägerin machte daher den sich aus der Unterlassungserklärung ergebenden Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe von 4.000 Euro gegen den Beklagten geltend.

Das Gericht gab der Klage statt, denn die Unterlassungserklärung umfasst auch die Pflicht, soweit dies möglich und zumutbar ist, bei Google auf eine Löschung des Eintrags hinzuwirken, was auch die Entfernung aus dem Cache umfasst. Der Beklagte auf Dritte einzuwirken versuchen, wenn er ernstlich mit einem Verstoß rechnen müsse und rechtlich und tatsächlich auf sie einwirken könne.

Dem Einwand des Beklagten, dass der Verstoß ohne sein Zutun erfolgt sei, folgten die Richter ausdrücklich nicht. Die Sucherergebnisse beruhten letztlich auf den Einträgen, die der Beklagte auf seine eigene Internetseite eingestellt hatte. Er habe damit rechnen können und müssen, dass Google diese Einträge auffinden und im Rahmen seiner Suchergebnisse anzeigen würde. Durch die Information und Weiterleitung potenzieller Kunden sei ihm dieses Handeln auch wirtschaftlich zugutegekommen. Mit Abgabe der Unterlassungserklärung habe er sich auch dazu verpflichtet, unverzüglich eigene Recherchen hinsichtlich der Verbreitung seiner Werbeeinträge anzustellen und den Suchmaschinenanbieter zur Entfernung des streitgegenständlichen Eintrags aufzufordern. Dies wäre ihm auch möglich und zumutbar gewesen, da Google unstreitig ein Tool bereit hält, über welches man die Löschung von im Cache gespeicherten veralteten oder gelöschten Informationen beantragen und mit dem man ihre Anzeige unterbinden kann.

(OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.09.2015, Aktenzeichen I-15 U 119/14)

Fazit

Ohne anwaltliche Unterstützung sollten Sie nicht auf eine Abmahnung reagieren. Unsere Beratung und Hilfe umfasst nämlich insbesondere auch die mit der Abgabe einer solchen Unterlassungsverpflichtung verbundenen Pflichten einzuhalten und zu dokumentieren, um nicht nach der Abmahnung noch die weitaus teurere Vertragsstrafe bezahlen zu müssen.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht