Rundfunklizenz für Internet-Livestreams
Das aktuelle Vorgehen der ZAK (Kommission für Zulassung und Aufsicht der Landesmedienastalten) gegenüber verschiedenen YouTubern und Streamern, insbesondere der Streaming-Plattform Twitch, sorgt für Aufsehen. Denn die ZAK versendet Briefe mit der Aufforderung zur Beantragung einer Rundfunklizenz an die genannte Zielgruppe. Teilweise sind direkt Bußgeldbescheide ergangen, nämlich hinsichtlich nicht ordnungsgemäßer Kennzeichnung von Produktplatzierungen, Dauerwerbesendungen, Sponsoring, etc.
Was ist der Hintergrund des Ganzen und müssen diese Briefe ernstgenommen werden?
Der Rundfunkstaatsvertrag erfasst tatsächlich neben dem klassischen Rundfunk, wie man ihn landläufig definiert, auch alle live gesendeten, technisch von mehr als 500 Nutzern empfangbaren, regelmäßigen Sendungen im Internet. Damit sind auf jeden Fall alle Live-Sendungen, die nicht einem beschränkten Zuschauerkreis zugänglich sind, der die genannte Zuschauerzahl unterschreitet, dem Rundfunkstaatsvertrag und allen seinen Anforderungen unterworfen. Also müssen vor der Ausstrahlung solcher Sendungen auch die formellen Anforderungen erfüllt werden, insbesondere eine Rundfunklizenz beantragt und genehmigt worden sein.
Das Verfahren ist langwierig und dauert in der Regel mehrere Monate. Die Kosten sind im unteren vierstelligen Bereich anzusiedeln. Wer mit Lizenz sendet hat natürlich dennoch die weiteren Anforderungen an Rundfunksendungen, wie die Werberegeln, die Regeln zum Jungendschutz etc. zu beachten.
Was ist also zu raten?
Nun, jeder, der regelmäßig im Internet „live geht“, kommt um eine Befassung mit der Thematik nicht umhin. Es empfiehlt sich, das Thema ernst zu nehmen und es nicht auf eine Aufforderung oder gar einen Bußgeldbescheid ankommen zu lassen.
Wir beraten und unterstützen Sie bei diesen Themen und begleiten Sie durch den Paragraphendschungel. Rufen Sie uns dazu jederzeit gerne an.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Was ist der Hintergrund des Ganzen und müssen diese Briefe ernstgenommen werden?
Der Rundfunkstaatsvertrag erfasst tatsächlich neben dem klassischen Rundfunk, wie man ihn landläufig definiert, auch alle live gesendeten, technisch von mehr als 500 Nutzern empfangbaren, regelmäßigen Sendungen im Internet. Damit sind auf jeden Fall alle Live-Sendungen, die nicht einem beschränkten Zuschauerkreis zugänglich sind, der die genannte Zuschauerzahl unterschreitet, dem Rundfunkstaatsvertrag und allen seinen Anforderungen unterworfen. Also müssen vor der Ausstrahlung solcher Sendungen auch die formellen Anforderungen erfüllt werden, insbesondere eine Rundfunklizenz beantragt und genehmigt worden sein.
Das Verfahren ist langwierig und dauert in der Regel mehrere Monate. Die Kosten sind im unteren vierstelligen Bereich anzusiedeln. Wer mit Lizenz sendet hat natürlich dennoch die weiteren Anforderungen an Rundfunksendungen, wie die Werberegeln, die Regeln zum Jungendschutz etc. zu beachten.
Was ist also zu raten?
Nun, jeder, der regelmäßig im Internet „live geht“, kommt um eine Befassung mit der Thematik nicht umhin. Es empfiehlt sich, das Thema ernst zu nehmen und es nicht auf eine Aufforderung oder gar einen Bußgeldbescheid ankommen zu lassen.
Wir beraten und unterstützen Sie bei diesen Themen und begleiten Sie durch den Paragraphendschungel. Rufen Sie uns dazu jederzeit gerne an.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht