Entzug der Betriebserlaubnis bei Unzuverlässigkeit
Die Entziehung der Berufsausübungserlaubnis droht demjenigen Unternehmer, der sich aus „unzuverlässig“ erweist. Solche Maßnahmen sind bspw. im Gewerberecht in § 35 GewO oder im Gaststättenrecht in § 15 GastG geregelt.
Wenn ein Gewerbetreibender nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt, gilt als unzuverlässig.
Dies kann bspw. der Fall sein bei Steuerschulden, wiederholten Verstößen gegen Jugendschutzvorschriften oder der Nichtbeachtung von Auflagen.
Weil ein Unternehmer wiederholt gegen Auflagen verstoßen hatte, hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen jüngst den Entzug der Gaststättenerlaubnis bestätigt. Er hatte u.a. die Sperrzeiten nicht beachtet und Live-Bands spielen lassen, obwohl ihm das u.a. wegen Lärmschutz untersagt wurde.
Hat die Behörde ein Unternehmen auf dem Kieker, so fühlt dieser sich oftmals ungerecht behandelt, weil eben nur gegen ihn vorgegangen wird. Man denke hier mal an das Thema Arbeitszeit: Verstöße hiergegen gibt es massenhaft. Gerade die Veranstaltungsbranche lächelt nur müde dabei und kommt dann mit dem Argument „wenn wir uns an das Arbeitszeitgesetz halten würden, könnten wir die Veranstaltung gar nicht machen“. U.a. aufgrund der geringen Personalstärke bei den Behörden kommt es nur zu wenigen Verfahren gegen Arbeitgeber. Und wenn es einen erwischt, kann er sich nicht etwa darauf berufen, es müsse auch gegen die anderen ermittelt werden. Insoweit gilt der Grundsatz: „Es gibt kein Recht im Unrecht“.
Übrigens kann es haftungsrechtlich gegenüber dem Geschäftsführer einer GmbH interessant werden, wenn die GmbH die Betriebserlaubnis entzogen bekommt. Beruht dies ggf. auf einem Verschulden des Geschäftsführers kann dieser sich dann gegenüber der Gesellschaft ggf. schadenersatzpflichtig machen kann.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de
Wenn ein Gewerbetreibender nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt, gilt als unzuverlässig.
Dies kann bspw. der Fall sein bei Steuerschulden, wiederholten Verstößen gegen Jugendschutzvorschriften oder der Nichtbeachtung von Auflagen.
Weil ein Unternehmer wiederholt gegen Auflagen verstoßen hatte, hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen jüngst den Entzug der Gaststättenerlaubnis bestätigt. Er hatte u.a. die Sperrzeiten nicht beachtet und Live-Bands spielen lassen, obwohl ihm das u.a. wegen Lärmschutz untersagt wurde.
Hat die Behörde ein Unternehmen auf dem Kieker, so fühlt dieser sich oftmals ungerecht behandelt, weil eben nur gegen ihn vorgegangen wird. Man denke hier mal an das Thema Arbeitszeit: Verstöße hiergegen gibt es massenhaft. Gerade die Veranstaltungsbranche lächelt nur müde dabei und kommt dann mit dem Argument „wenn wir uns an das Arbeitszeitgesetz halten würden, könnten wir die Veranstaltung gar nicht machen“. U.a. aufgrund der geringen Personalstärke bei den Behörden kommt es nur zu wenigen Verfahren gegen Arbeitgeber. Und wenn es einen erwischt, kann er sich nicht etwa darauf berufen, es müsse auch gegen die anderen ermittelt werden. Insoweit gilt der Grundsatz: „Es gibt kein Recht im Unrecht“.
Übrigens kann es haftungsrechtlich gegenüber dem Geschäftsführer einer GmbH interessant werden, wenn die GmbH die Betriebserlaubnis entzogen bekommt. Beruht dies ggf. auf einem Verschulden des Geschäftsführers kann dieser sich dann gegenüber der Gesellschaft ggf. schadenersatzpflichtig machen kann.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de