Vorsicht - Privater Blog Rundfunk- und Presserecht
Nach einem aktuellen Beschluss des Berliner Kammergerichts gelten für private Blogs erhöhte Risiken.
Denn das Gericht entschied, dass auch ein von einem Privaten betriebener Blog grundsätzlich die Voraussetzungen eines Telemediendienstes nach dem Rundfunkstaatsvertrag erfüllt. Das soll zumindest dann immer gelten, wenn der Blog (auch) Bezug zu aktuellen Vorkommnissen und politischen Fragestellungen nimmt.
Der Blog soll demnach nicht nur dem Telemedienrecht unterliegen, sondern auch den rundfunk- und presserechtlichen Anforderungen. Und es soll dabei auch keine Rolle spielen, wenn der Blog nicht periodisch aktualisiert wird, was eigentlich als Wesensmerkmal der Presse gilt.
In dem konkreten Fall bedeutete das, dass der betreffende private Blog mit einer Gegendarstellung angegriffen werden konnte.
(Kammergericht, Beschluss vom 28.11.2016 - 10 W 173/16)
Fazit
Private Blogger müssen aufpassen. Es drohen neben Unterlassungsansprüchen (sowohl aus der Täterhaftung als auch – bei fremden Inhalten – aus der Störerhaftung heraus) auch Ansprüche aus dem Presserecht, wie Gegendarstellungs-, Widerrufs- und Berichtigungsansprüche.
Werden Sie mit solchen Ansprüchen konfrontiert oder wollen Sie diese geltend machen? Dann rufen Sie uns gerne an, wir unterstützen Sie.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Denn das Gericht entschied, dass auch ein von einem Privaten betriebener Blog grundsätzlich die Voraussetzungen eines Telemediendienstes nach dem Rundfunkstaatsvertrag erfüllt. Das soll zumindest dann immer gelten, wenn der Blog (auch) Bezug zu aktuellen Vorkommnissen und politischen Fragestellungen nimmt.
Der Blog soll demnach nicht nur dem Telemedienrecht unterliegen, sondern auch den rundfunk- und presserechtlichen Anforderungen. Und es soll dabei auch keine Rolle spielen, wenn der Blog nicht periodisch aktualisiert wird, was eigentlich als Wesensmerkmal der Presse gilt.
In dem konkreten Fall bedeutete das, dass der betreffende private Blog mit einer Gegendarstellung angegriffen werden konnte.
(Kammergericht, Beschluss vom 28.11.2016 - 10 W 173/16)
Fazit
Private Blogger müssen aufpassen. Es drohen neben Unterlassungsansprüchen (sowohl aus der Täterhaftung als auch – bei fremden Inhalten – aus der Störerhaftung heraus) auch Ansprüche aus dem Presserecht, wie Gegendarstellungs-, Widerrufs- und Berichtigungsansprüche.
Werden Sie mit solchen Ansprüchen konfrontiert oder wollen Sie diese geltend machen? Dann rufen Sie uns gerne an, wir unterstützen Sie.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht