Raumdesignerin erhält nachträgliche Vergütung
Eine mit vielen Filialen vertretene Restaurantkette muss 120.000 Euro an eine Raumdesignerin bezahlen. Vor dem Oberlandesgericht München endet damit ein Prozess mit einem Vergleich: Die Designerin hatte für das Restaurant das Innendesign entworfen, und dafür 10.000 Euro Vergütung erhalten. Nachdem man das Design auch so umgesetzt hatte, wurden viele Designmerkmale auch in allen anderen Filialen umgesetzt.
Die Designerin verklagte die Restaurantkette wegen Urheberrechtsverletzung; das Landgericht München wies in der ersten Instanz die Klage noch ab. Das Argument: Das Restaurant habe sich lediglich der Ideen der Designerin bedient, und die Ideen seien eben nicht urheberrechtlich geschützt.
Die Designerin ging gegen das Urteil in Berufung, und plötzlich wehte hier ein anderer Wind: Die Richter am Oberlandesgericht München teilten in der Berufungsverhandlung mit, dass man sehr wohl eine Urheberrechtsverletzung durch die Übernahme des Designkonzepts ausgehen müsse. Daraufhin schlossen die Parteien den Vergleich, wonach die Restaurantkette nun 120.000 Euro nachbezahlen muss – als angemessene Vergütung der Designerin als Urheberin.
Tatsächlich ist es so, dass Urheber eine oft übersehene Machtposition innehaben: Wenn der Auftraggeber des Urhebers die ausschließlichen Nutzungsrechte am Werk haben will, dann muss er dafür eine angemessene Vergütung bezahlen (§ 32 UrhG).
Nachträgliche Vergütung für den Urheber
Der Urheber kann also auch noch nach Vertragsschluss und Rechnungstellung die Differenz zwischen der bezahlten Vergütung und der angemessenen Vergütung nachfordern – was „angemessen“ ist, muss notfalls durch ein Sachverständigengutachten ermittelt werden.
Dies betrifft alles, was urheberrechtlich geschützt ist, bei einer Veranstaltung z.B.: Das Bühnenbild, das Logo, Lichtdesign, Masken/Kostüme, Fotos, Skulpturen, Dekorationen, Texte usw. (allerdings ist nicht alles geschützt, was irgendwie ideenreich ist: Beispielsweise Eventkonzepte sind oftmals nicht kraft Gesetz geschützt, da sie “nur” aus einem Sammelsurium von Ideen bestehen).
Für den Auftraggeber bzw. Verwerter ist das nicht ungefährlich: Es kann nämlich (auch) sein, dass seine Verwertung über den eigentlichen Vertrag hinausgeht – und dann begeht er eine Urheberrechtsverletzung, die noch teurer werden kann.
Das bedeutet: Geht es um „geistige Rechte“ muss gut aufgepasst werden: Dies gilt umso mehr für den Verwerter bzw. Auftraggeber, der sich ausreichend und ordentlich vertraglich absichern sollte. Als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und der Spezialisierung auf das Veranstaltungsrecht unterstütze ich Sie hierbei gern.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)
Die Designerin verklagte die Restaurantkette wegen Urheberrechtsverletzung; das Landgericht München wies in der ersten Instanz die Klage noch ab. Das Argument: Das Restaurant habe sich lediglich der Ideen der Designerin bedient, und die Ideen seien eben nicht urheberrechtlich geschützt.
Die Designerin ging gegen das Urteil in Berufung, und plötzlich wehte hier ein anderer Wind: Die Richter am Oberlandesgericht München teilten in der Berufungsverhandlung mit, dass man sehr wohl eine Urheberrechtsverletzung durch die Übernahme des Designkonzepts ausgehen müsse. Daraufhin schlossen die Parteien den Vergleich, wonach die Restaurantkette nun 120.000 Euro nachbezahlen muss – als angemessene Vergütung der Designerin als Urheberin.
Tatsächlich ist es so, dass Urheber eine oft übersehene Machtposition innehaben: Wenn der Auftraggeber des Urhebers die ausschließlichen Nutzungsrechte am Werk haben will, dann muss er dafür eine angemessene Vergütung bezahlen (§ 32 UrhG).
Nachträgliche Vergütung für den Urheber
Der Urheber kann also auch noch nach Vertragsschluss und Rechnungstellung die Differenz zwischen der bezahlten Vergütung und der angemessenen Vergütung nachfordern – was „angemessen“ ist, muss notfalls durch ein Sachverständigengutachten ermittelt werden.
Dies betrifft alles, was urheberrechtlich geschützt ist, bei einer Veranstaltung z.B.: Das Bühnenbild, das Logo, Lichtdesign, Masken/Kostüme, Fotos, Skulpturen, Dekorationen, Texte usw. (allerdings ist nicht alles geschützt, was irgendwie ideenreich ist: Beispielsweise Eventkonzepte sind oftmals nicht kraft Gesetz geschützt, da sie “nur” aus einem Sammelsurium von Ideen bestehen).
Für den Auftraggeber bzw. Verwerter ist das nicht ungefährlich: Es kann nämlich (auch) sein, dass seine Verwertung über den eigentlichen Vertrag hinausgeht – und dann begeht er eine Urheberrechtsverletzung, die noch teurer werden kann.
Das bedeutet: Geht es um „geistige Rechte“ muss gut aufgepasst werden: Dies gilt umso mehr für den Verwerter bzw. Auftraggeber, der sich ausreichend und ordentlich vertraglich absichern sollte. Als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und der Spezialisierung auf das Veranstaltungsrecht unterstütze ich Sie hierbei gern.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)