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Verbandsklagerecht bei Datenschutzverstößen

Timo Schutt | 23.12.2015
Verbraucherverbände können künftig bei Datenschutzverstößen abmahnen und Unterlassungsklage erheben. Union und SPD haben sich jetzt auf letzte Details eines diesbezüglichen Gesetzentwurfs geeinigt, sodass das Gesetz noch im Dezember 2015 verabschiedet werden kann.

Sinn und Zweck des Klagerechts für Verbände ist es, dass Datenschutzverstöße, gegen die ansonsten niemand vorgehen würde, bspw. weil die Angst vor hohen Kosten den Betroffenen davon abhält, tatsächlich gerichtlich überprüft werden können. Gerade gegenüber großen Konzernen ist es für Verbraucher oft nur mit großer Mühe und unter Umständen auch verbunden mit hohen Kosten möglich, alleine ihre Rechte durchzusetzen. Die Regierungskoalition sieht im Datenschutz auch immer Verbraucherschutz und fand daher die Erweiterung des in anderen Bereichen schon bestehenden Verbandsklagerechts als erforderlich an.

Klagen können dabei nur solche Verbände, die vom Bundesamt für Justiz ausgesuchte wurden und bei denen eine sachgerechte Vorgehensweise gesichert ist. Diese klagebefugten Verbände müssen ihre Abmahnpraxis dem Bundesamt für Justiz gegenüber darstellen. Das Bundesamt soll dann bei Missbrauch einschreiten. Damit soll verhindert werden, dass das Klagerecht dazu führt, dass sich Abmahnvereine bilden, wie dies bspw. im Wettbewerbsrecht geschehen ist. Und es soll sichergestellt werden, dass es nicht zu Massenabmahnungen von kleinen Firmen kommt, sondern der Blick auf die größeren Verstöße gerichtet wird.

Wir sind gespannt, ob und wie diese Maßnahmen in der Praxis greifen. Grundsätzlich ist gegen ein Verbandsklagerecht nichts einzuwenden, wenn und solange der „Wildwuchs“ vermieden wird und es zu sachgerechten Verfahren im Sinne des Schutzes der Kunden und Verbraucher kommt.

Für datenverarbeitende Firmen bedeutet das aber auch, dass die Wahrscheinlichkeit einer Abmahnung und Rechtsverfolgung von Datenschutzverstößen damit nicht unerheblich steigt, was wiederum dazu führen muss, dass das Thema Datenschutz in der Chefetage ankommen und im Unternehmen konsequent umgesetzt und gelebt werden muss. Wir beraten und unterstützen Sie dabei selbstverständlich sehr gerne.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht