print logo

Konzertabbruch nach einem Song

Timo Schutt | 03.11.2015
Der US-Sänger Justin Bieber hat sein Konzert in Oslo (Norwegen) schon nach einem Song beendet. Auf Instagram versucht er sich nun in einer Erklärung… Angeblich habe die erste Reihe nicht zugehört.

Das geht natürlich gar nicht: Auf ein Justin Bieber-Konzert gehen, in die erste Reihe drängeln und dann nicht zuhören! Hoffentlich hat die Polizei die Personaldaten dieser Krawallmacher aufgenommen und sie werden zur Verantwortung gezogen…

Weniger emotional betrachtet ergeben sich aus diesem Vorfall einige Rechtsfragen:

Sind die Besucher verpflichtet, die Veranstaltung überhaupt zu besuchen?


Nein, grundsätzlich nicht. Solange sie bezahlen, müssen sie nicht erscheinen. Anders kann es in seltenen Fällen sein, wenn erkennbar die Durchführung der Veranstaltung von dem Erscheinen der Teilnehmer abhängig ist.

Sind die Besucher verpflichtet, “zuzuhören”?


Nein. Ein Besucher ist nicht zum Mitmachen verpflichtet, jedenfalls nicht bei einem Musikkonzert.

Ist Ignoranz der Besucher ein Grund für den Künstler, abzubrechen?


Grundsätzlich nicht, wenn es sich nur um einen Bruchteil der Besucher handelt. Natürlich kann das anders sein, wenn 100% der Besucher erkennen lassen, dass sie sich überhaupt gar nicht für den Auftritt interessieren und es für alle Beteiligten gesünder wäre, wenn der Künstler endlich die Bühne verlassen würde.

Beim Justin Bieber-Konzert soll ja nur die erste Reihe geistig abwesend gewesen sein, was natürlich kein Grund für einen Abbruch des Konzertes ist.

Können die Besucher ihr Eintrittsgeld zurückfordern?

Ja, und zwar vom Veranstalter, ihrem Ansprechpartner. Der Veranstalter hat ein Konzert verkauft, und zwar nach mittlerer Art und Güte. Wird aber nur ein Song gespielt, entspricht das nicht dem Durchschnitt bzw. der Üblichkeit. Anders wäre es, wenn das Konzert üblicherweise 70 Minuten dauert, aber schon nach 65 Minuten beendet würde.

Kann der Veranstalter die Besucher auf einen Ersatztermin vertrösten?

Er kann es versuchen: Dies ist nichts anderes als ein Angebot für einen neuen Vertragsabschluss (= dasselbe Konzert zu einem neuen Termin). Nimmt ein Besucher dieses neue Angebot an, kommt auch ein neuer Vertrag mit neuen Bedingungen zustande. Wenn aber der Besucher das Ersatzangebot nicht annimmt (was er nicht muss), dann bleibt es beim ursprünglichen Vertrag – den der Veranstalter bekanntlich ja nicht erfüllen kann. Verlässt aber der Künstler einfach so die Bühne, liegt das allein im Risikobereich des Veranstalters.

Hat der Veranstalter Ansprüche gegen den Künstler?

Ja, da der Künstler schuldhaft seine vertragliche Pflicht gegenüber dem Veranstalter (= Auftritt) nicht erfüllt hat. Das wäre anders, wenn der Künstler die Bühne hätte verlassen müssen, weil die Konstruktion nicht standfest wäre; oder auch, wenn der Künstler unverschuldet plötzlich erkrankt und eine Fortsetzung des Konzerts ihm nicht zumutbar wäre. Bricht der Künstler aber schuldhaft das Konzert derart früh und ohne wichtigen Grund ab, macht er sich gegenüber dem Veranstalter schadenersatzpflichtig.

Kann der Vermieter der Halle trotzdem die Miete vom Veranstalter verlangen?

Ja, der Vermieter (genauso wie andere Dienstleister) kann ja am wenigsten dafür, dass das Konzert ausfällt. Der Veranstalter hat sich gegenüber dem Vermieter zur Zahlung der Miete verpflichtet, dann spielt es keine Rolle, ob der Veranstalter das Konzert durchführt oder nicht – er bleibt zur Mietzahlung verpflichtet, solange der Vermieter in der Lage wäre, die Halle zu überlassen.

Anders wäre das, wenn der Vermieter die Halle nicht zur Verfügung stellen könnte (z.B. weil sie abgebrannt ist).

Diese Mietzahlung wäre ja eine der Schadenspositionen, die der Veranstalter nun vom Künstler fordern könnte.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)