Einschätzung nicht als sichere Grundlage darstellen!
Wer einen Kunden berät, muss dabei auf gesicherte Erkenntnisse zurückgreifen – anders formuliert: Bei der Beratung muss der Kunde darüber informiert werden, wenn die Quelle für die Beratung unsicher ist und nur auf der persönlichen Einschätzung des Beraters beruht.
Ein Beispiel:
Im Bereich der Veranstaltungssicherheit sind viele interessante und wichtige Fragen noch nicht gesichert geklärt; vielfach bewegt man sich daher naturgemäß auf unsicheren Wegen und muss auf die eigene Einschätzung bauen. Das ist für sich gesehen juristisch kein Problem – solange gegenüber dem Kunden nicht der Eindruck vermittelt wird, dass das, was man hier tue (oder für viel Geld tun müsste), tatsächlich erforderlich sei oder die Maßnahme auf einem Standard oder gesicherten Untersuchen beruhe.
Folgt der Kunde dann nämlich dieser Empfehlung und stellt sich dann heraus, dass die Maßnahme unnötig war, hat der Kunde einen Schadenersatzanspruch gegen den Berater.
Anders wäre es, wenn der beratende Auftragnehmer seinem Kunden seine Einschätzung mitteilt und auch eine Empfehlung vorschlägt, aber darauf aufmerksam macht, dass es eben nur seine persönliche Einschätzung ist, ohne dass es dafür eine nachprüfbare objektive Grundlage gibt.
Der sicherste Weg
Übrigens muss der Berater bei seiner Empfehlung grundsätzlich den „sichersten Weg“ berücksichtigen: Gibt es mehrere Alternativen, und ist eine Alternative im Vergleich zu den anderen die sicherste Alternative, dann muss grundsätzlich auch diese vorgeschlagen werden.
Kritisch kann es werden, wenn der Kunde entgegen der Empfehlung aber eine unsichere Alternative wählt.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)
Ein Beispiel:
Im Bereich der Veranstaltungssicherheit sind viele interessante und wichtige Fragen noch nicht gesichert geklärt; vielfach bewegt man sich daher naturgemäß auf unsicheren Wegen und muss auf die eigene Einschätzung bauen. Das ist für sich gesehen juristisch kein Problem – solange gegenüber dem Kunden nicht der Eindruck vermittelt wird, dass das, was man hier tue (oder für viel Geld tun müsste), tatsächlich erforderlich sei oder die Maßnahme auf einem Standard oder gesicherten Untersuchen beruhe.
Folgt der Kunde dann nämlich dieser Empfehlung und stellt sich dann heraus, dass die Maßnahme unnötig war, hat der Kunde einen Schadenersatzanspruch gegen den Berater.
Anders wäre es, wenn der beratende Auftragnehmer seinem Kunden seine Einschätzung mitteilt und auch eine Empfehlung vorschlägt, aber darauf aufmerksam macht, dass es eben nur seine persönliche Einschätzung ist, ohne dass es dafür eine nachprüfbare objektive Grundlage gibt.
Der sicherste Weg
Übrigens muss der Berater bei seiner Empfehlung grundsätzlich den „sichersten Weg“ berücksichtigen: Gibt es mehrere Alternativen, und ist eine Alternative im Vergleich zu den anderen die sicherste Alternative, dann muss grundsätzlich auch diese vorgeschlagen werden.
Kritisch kann es werden, wenn der Kunde entgegen der Empfehlung aber eine unsichere Alternative wählt.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)