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Weitergabeverbot für E-Books zulässig

Timo Schutt | 11.08.2015
Wie an dieser Stelle bereits berichtet, ist die Weitergabe von „gebrauchter“ Software, also die Weitergabe eines berechtigten Nutzers an einen Erwerber, ohne Zustimmung des Softwareherstellers, mittlerweile als zulässig angesehen worden. Verbote der Weitergabe sind unwirksam. Auch dann, wenn sie vertraglich vereinbart wurden.

Doch wie verhält es sich bei anderen digitalen Gütern? Das Oberlandesgericht Hamburg hatte den Fall des Weitergabeverbotes von E-Books zu prüfen und kam zu dem Ergebnis, dass ein vereinbartes Weitergabeverbot, beispielsweise in den AGB oder Lizenzbedingungen, wirksam ist.

Der Unterschied liegt darin, dass es sich eben nicht um ein Computerprogramm handelt und damit die Argumentation der Gerichte für Software, die auf einer für Computerprogramme geltenden EU-Richtlinie basiert, nicht anwendbar ist. Für die öffentliche Zugänglichmachung, bei der es um Fälle des Downloads von digitalen Werken geht, habe der Gesetzgeber nämlich, so die Hamburger Richter, bewusst keine Erschöpfung der Urheberrechte vorgesehen. Damit kann der Urheber oder Rechteinhaber also wirksam die Weitergabe der Werke verbieten.

(OLG Hamburg, Beschluss vom 24.03.2015, Aktenzeichen 10 U 5/11)

Fazit

Der Teufel steckt oft im Detail. Wer also durch die neue Rechtsprechung für die Weitergabe von Software dachte, dass sich dies auf alle digitalen Werke bezieht, hat sich getäuscht.

Es kommt eben doch darauf an, wie die Juristen gerne sagen. In diesem Falle darauf, von welchem digitalen Werk die Rede ist und wie es in den Verkehr gebracht wurde. Hier also, bei einem E-Book, das als Download angeboten wurde, ist ein Weitergabeverbot ohne weiteres wirksam.

Ein Grund mehr sich mit den Lizenzbedingungen zu befassen, bevor ein Download vorgenommen wird. Denn nicht alle Anbieter untersagen die Weitergabe.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht