Bootleg-Verkauf: Vertragsstrafe von 500,00 Euro reicht nicht
Das Landgericht Hamburg hat den eBay-Verkäufer einer Bootleg-Aufnahme (also des illegalen Mitschnitts) eines Pink Floyd Konzerts zur Unterlassung verurteilt. Er muss im Wiederholungsfalle ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 Euro zahlen, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten. Natürlich kommen auf ihn noch die gesamten Verfahrenskosten und die Kosten der zuvor erfolgten Abmahnung auf ihn zu. Eine Nachforderung entgangener Lizenzgebühren ist ebenso möglich.
Grund für den Rechtsstreit: Der Beklagte hatte auf die außergerichtliche Abmahnung hin eine Unterlassungserklärung abgegeben, darin aber die für den Wiederholungsfall zu zahlende Vertragsstrafe auf maximal 500,00 Euro begrenzt. Viel zu wenig urteilten die Hamburger Richter. Damit war die gesamte Unterlassungserklärung nicht ausreichend und damit als nicht abgegeben anzusehen. Der Beklagte wurde auf Unterlassung verklagt und entsprechend verurteilt.
(Landgericht Hamburg, Urteil vom 07.04.2015, Aktenzeichen 308 O 135/15)
Unsere Meinung
Das Anbieten des Konzertmitschnitts ohne Rechtseinräumung durch den Rechteinhaber verletzt das Recht der Musiker als ausübende Künstler auf Verbreitung im Sinne des § 77 UrhG (Urheberrechtsgesetz), das auch ein Anbieten umfasst. Auf ein Verschulden des Verkäufers oder darauf, ob er erkennen konnte, dass es sich um ein Bootleg handelte, kommt es für den Unterlassungsanspruch nicht an. Denn solche Ansprüche bestehen verschuldensunabhängig. Schon das einmalige Anbieten einer solchen Aufnahme begründet die Vermutung der Wiederholungsgefahr. Und diese kann – neben der Entfernung des Angebots aus dem Internet – nur durch die Abgabe einer ernsten, unbefristeten, vorbehaltlosen und hinreichend vertragsstrafenbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ausgeräumt werden.
Das Urteil wäre leicht zu vermeiden gewesen. Hätte der Verkäufer des Bootleg auf die Abmahnung hin richtig reagiert, wäre es zu dem Rechtsstreit nicht gekommen.
Die Vertragsstrafe, zu der man sich verpflichten muss für den Fall der Wiederholung, muss nämlich geeignet sein, alle denkbaren Verstöße betragsmäßig zu kompensieren. Erforderlich ist also eine angemessene Höhe auch im Sinne einer Abschreckungsfunktion.
Daher hat sich auch der so genannte Hamburger Brauch durchgesetzt, nachdem in der Erklärung gar kein bestimmter Betrag genannt wird, sondern die Bestimmung des Betrages in das billige Ermessen des Verletzten bezogen auf den konkreten Wiederholungsfall gestellt wird und gleichzeitig für den Fall, dass der so bestimmte Betrag für zu hoch gehalten wird, eine gerichtliche Entscheidung darüber erfolgen soll.
Die Prüfung einer Abmahnung auf Richtigkeit und vor allem die Formulierung einer ggf. abzugebenden Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sollte auf jeden Fall einem Fachanwalt überlassen werden. Sparfüchse tun sich am Ende des Tages keinen Gefallen mit dem Versuch solche komplexen Sachverhalte selbst zu regeln, wie das Beispiel zeigt.
Oder, noch bessere Möglichkeit: Keine Bootlegs anbieten.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Grund für den Rechtsstreit: Der Beklagte hatte auf die außergerichtliche Abmahnung hin eine Unterlassungserklärung abgegeben, darin aber die für den Wiederholungsfall zu zahlende Vertragsstrafe auf maximal 500,00 Euro begrenzt. Viel zu wenig urteilten die Hamburger Richter. Damit war die gesamte Unterlassungserklärung nicht ausreichend und damit als nicht abgegeben anzusehen. Der Beklagte wurde auf Unterlassung verklagt und entsprechend verurteilt.
(Landgericht Hamburg, Urteil vom 07.04.2015, Aktenzeichen 308 O 135/15)
Unsere Meinung
Das Anbieten des Konzertmitschnitts ohne Rechtseinräumung durch den Rechteinhaber verletzt das Recht der Musiker als ausübende Künstler auf Verbreitung im Sinne des § 77 UrhG (Urheberrechtsgesetz), das auch ein Anbieten umfasst. Auf ein Verschulden des Verkäufers oder darauf, ob er erkennen konnte, dass es sich um ein Bootleg handelte, kommt es für den Unterlassungsanspruch nicht an. Denn solche Ansprüche bestehen verschuldensunabhängig. Schon das einmalige Anbieten einer solchen Aufnahme begründet die Vermutung der Wiederholungsgefahr. Und diese kann – neben der Entfernung des Angebots aus dem Internet – nur durch die Abgabe einer ernsten, unbefristeten, vorbehaltlosen und hinreichend vertragsstrafenbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ausgeräumt werden.
Das Urteil wäre leicht zu vermeiden gewesen. Hätte der Verkäufer des Bootleg auf die Abmahnung hin richtig reagiert, wäre es zu dem Rechtsstreit nicht gekommen.
Die Vertragsstrafe, zu der man sich verpflichten muss für den Fall der Wiederholung, muss nämlich geeignet sein, alle denkbaren Verstöße betragsmäßig zu kompensieren. Erforderlich ist also eine angemessene Höhe auch im Sinne einer Abschreckungsfunktion.
Daher hat sich auch der so genannte Hamburger Brauch durchgesetzt, nachdem in der Erklärung gar kein bestimmter Betrag genannt wird, sondern die Bestimmung des Betrages in das billige Ermessen des Verletzten bezogen auf den konkreten Wiederholungsfall gestellt wird und gleichzeitig für den Fall, dass der so bestimmte Betrag für zu hoch gehalten wird, eine gerichtliche Entscheidung darüber erfolgen soll.
Die Prüfung einer Abmahnung auf Richtigkeit und vor allem die Formulierung einer ggf. abzugebenden Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sollte auf jeden Fall einem Fachanwalt überlassen werden. Sparfüchse tun sich am Ende des Tages keinen Gefallen mit dem Versuch solche komplexen Sachverhalte selbst zu regeln, wie das Beispiel zeigt.
Oder, noch bessere Möglichkeit: Keine Bootlegs anbieten.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht