ANÜ: Der Fallschirm bekommt Aufwind
Über die sog. Fallschirm-Lösung in der Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ) hatten wir berichtet:
Sollte sich die im Rahmen eines gewollten Werkvertrages erbrachte Leistung im Nachhinein als eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung herausstellen, kann der eingesetzte Arbeitnehmer nicht geltend machen, dass ein Arbeitsverhältnis zu dem Kunden fingiert worden ist (so wie es § 10 Absatz 1 AÜG vorsieht), wenn das überlassende Unternehmen über eine Erlaubnis (§ 1 Absatz 1 AÜG) verfügt. Anders ausgedrückt: Bewegt man sich in einer Grauzone zwischen Arbeitnehmerüberlassung und Werkvertrag, kann sich das Unternehmen, dass Mitarbeiter „verleiht“ bzw. hergibt, vorsorglich eine Erlaubnis der Arbeitsagentur beschaffen: Sollte sich später herausstellen, dass der gewollte Werkvertrag eigentlich eine ANÜ ist, treten durch die vorsorglich verschaffte Erlaubnis die unschönen Folgen der unzulässigen ANÜ (Fiktion eines Arbeitsverhältnisses mit dem Auftraggeber) nicht ein = Fallschirm für den Fall der Fälle.
Lesen Sie dazu auch unseren Beitrag hier.
Zu der Fallschirm-Lösung gab es im Dezember 2014 zwei Kammern des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg, die eine wichtige Frage genau entgegengesetzt entschieden hatten: Die 3. Kammer entschied sich für die Fallschirm-Lösung (= sie ist zulässig), die 4. Kammer entschied sich dagegen (= ist nicht zulässig). Nun hat auch die 6. Kammer des LAG Baden-Württemberg seine Meinung dazu kundgetan und in einem aktuellen Urteil auch für die Fallschirm-Lösung entschieden.
Jedenfalls in Baden-Württemberg steht es nun 2:1 für die Fallschirm-Lösung, nun müsste das Bundesarbeitsgericht abschließend entscheiden.
Allerdings hat der Gesetzgeber schon angekündigt, zu diesem umstrittenen Thema ein Gesetz zu erlassen, um die Streitfrage zu klären. Man kann vermuten, dass dieses Gesetz die (durchaus praktikable) Fallschirm-Lösung verbieten wird.
Umso mehr:
Unternehmen, die sich in dem Dunstkreis Arbeitnehmerüberlassung und/oder Werkvertrag bewegen, sollten für sich die Klärung herbeiführen; sicherlich ist aktuell zu empfehlen, sich eine Erlaubnis zu beschaffen, bevor man gar nichts macht und die Rechtslage nicht eindeutig zu klären ist. Ansonsten gilt es, wie in einer Vielzahl anderer Fälle auch, immer die aktuelle Rechtsprechung und Gesetzesänderungen im Auge zu haben.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)
Sollte sich die im Rahmen eines gewollten Werkvertrages erbrachte Leistung im Nachhinein als eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung herausstellen, kann der eingesetzte Arbeitnehmer nicht geltend machen, dass ein Arbeitsverhältnis zu dem Kunden fingiert worden ist (so wie es § 10 Absatz 1 AÜG vorsieht), wenn das überlassende Unternehmen über eine Erlaubnis (§ 1 Absatz 1 AÜG) verfügt. Anders ausgedrückt: Bewegt man sich in einer Grauzone zwischen Arbeitnehmerüberlassung und Werkvertrag, kann sich das Unternehmen, dass Mitarbeiter „verleiht“ bzw. hergibt, vorsorglich eine Erlaubnis der Arbeitsagentur beschaffen: Sollte sich später herausstellen, dass der gewollte Werkvertrag eigentlich eine ANÜ ist, treten durch die vorsorglich verschaffte Erlaubnis die unschönen Folgen der unzulässigen ANÜ (Fiktion eines Arbeitsverhältnisses mit dem Auftraggeber) nicht ein = Fallschirm für den Fall der Fälle.
Lesen Sie dazu auch unseren Beitrag hier.
Zu der Fallschirm-Lösung gab es im Dezember 2014 zwei Kammern des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg, die eine wichtige Frage genau entgegengesetzt entschieden hatten: Die 3. Kammer entschied sich für die Fallschirm-Lösung (= sie ist zulässig), die 4. Kammer entschied sich dagegen (= ist nicht zulässig). Nun hat auch die 6. Kammer des LAG Baden-Württemberg seine Meinung dazu kundgetan und in einem aktuellen Urteil auch für die Fallschirm-Lösung entschieden.
Jedenfalls in Baden-Württemberg steht es nun 2:1 für die Fallschirm-Lösung, nun müsste das Bundesarbeitsgericht abschließend entscheiden.
Allerdings hat der Gesetzgeber schon angekündigt, zu diesem umstrittenen Thema ein Gesetz zu erlassen, um die Streitfrage zu klären. Man kann vermuten, dass dieses Gesetz die (durchaus praktikable) Fallschirm-Lösung verbieten wird.
Umso mehr:
Unternehmen, die sich in dem Dunstkreis Arbeitnehmerüberlassung und/oder Werkvertrag bewegen, sollten für sich die Klärung herbeiführen; sicherlich ist aktuell zu empfehlen, sich eine Erlaubnis zu beschaffen, bevor man gar nichts macht und die Rechtslage nicht eindeutig zu klären ist. Ansonsten gilt es, wie in einer Vielzahl anderer Fälle auch, immer die aktuelle Rechtsprechung und Gesetzesänderungen im Auge zu haben.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)