Zahlungspflicht über 1.200 Euro wegen Klick auf Facebook Share-Button
Ein Redakteur schreibt einen Artikel und veröffentlicht ihn im Internet. Auf der Webseite, auf der besagter Artikel erscheint, befindet sich unten der Facebook Share-Button. Das Teilen des Artikels ist damit also möglich. Aber ist es auch erlaubt? Und wenn ja, in welchem Umfang? Und wo sind die Grenzen? Wann liegt eine Rechtsverletzung vor?
Mit dieser Frage hat sich in einem Urteil vom 17.07.2014 das Landgericht Frankfurt am Main beschäftigt. Und das Gericht kam zu folgendem Ergebnis: Das Versehen des Artikels mit dem Facebook Share-Button stellt eine Einwilligung des Autors als Urheber mit dem Teilen des Artikels auf Facebook dar. Diese Einwilligung geht aber nur so weit, den Link selbst, die Überschrift des Artikels nebst eines anreißenden Kurztextes (Snippet) und ggf. ein Miniaturbild (Thumbnail) zu teilen. Mehr sei von der stillschweigenden Einwilligung des Urhebers nicht umfasst.
Da in dem zu entscheidenden Fall ein Facebooknutzer aber zusätzlich zum reinen Teilen der genannten Elemente auch noch die Möglichkeit genutzt hat, den gesamten Artikel zu teilen, der dann natürlich auf seiner Facebookseite auch erschien, gab das Gericht der Abmahnung des Redakteurs gegen den Facebooknutzer statt. Ergebnis: Der Nutzer muss 200 Euro Schadensersatz für die unerlaubte Nutzung des Textes zahlen und zusätzlich knapp 1.000 Euro Abmahnkosten. Ein teurer Spaß.
(LG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.07.2014, Aktenzeichen 2-03 S 2/14)
Meinung von IT-Fachanwalt Timo Schutt
Das Gericht begründet das Urteil damit, dass die „Grundeinstellung“ bei Facebook eben nicht mehr ermögliche, als das Teilen der genannten Elemente. Daher sei auch die Einwilligung dessen, der den Button zum Teilen einsetzt nicht weitergehend. Darüber kann man natürlich – wie immer – mit Fug und Recht streiten. Denn, wenn Facebook eben auch das Teilen und damit das Übernehmen des gesamten Artikels auf der eigenen Facebookseite ermöglicht, könnte man genauso gut argumentieren, dass sich die Einwilligung des Urhebers dann auch auf diese Möglichkeit erstrecken muss. Ansonsten muss er eben die Verwendung des Share-Buttons unterlassen.
Meiner Meinung nach sprechen die besseren Argumente für die Auffassung, dass auch das Teilen des gesamten Artikels von der Einwilligung umfasst sein muss. Denn der Urheber kann und darf nicht davon ausgehen, dass der User nur die Grundfunktion von Facebook nutzt. Es kommt darauf an, welchen Erklärungswert man dem Share-Button unter einem solchen Artikel beimisst. Ich finde, dass alle Nutzungsmöglichkeiten, die Facebook bei Betätigen des Buttons anbietet auch von der Einwilligung umfasst sind.
Aber das Urteil ist eben jetzt in der Welt und man sollte es bis auf weiteres beachten. Spannend wird sein, die Entwicklung der Rechtsprechung hier weiter zu beobachten. Die Urteile sind hier noch sehr rar gesät, so dass von einer klaren Linie noch lange nicht gesprochen werden kann.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Mit dieser Frage hat sich in einem Urteil vom 17.07.2014 das Landgericht Frankfurt am Main beschäftigt. Und das Gericht kam zu folgendem Ergebnis: Das Versehen des Artikels mit dem Facebook Share-Button stellt eine Einwilligung des Autors als Urheber mit dem Teilen des Artikels auf Facebook dar. Diese Einwilligung geht aber nur so weit, den Link selbst, die Überschrift des Artikels nebst eines anreißenden Kurztextes (Snippet) und ggf. ein Miniaturbild (Thumbnail) zu teilen. Mehr sei von der stillschweigenden Einwilligung des Urhebers nicht umfasst.
Da in dem zu entscheidenden Fall ein Facebooknutzer aber zusätzlich zum reinen Teilen der genannten Elemente auch noch die Möglichkeit genutzt hat, den gesamten Artikel zu teilen, der dann natürlich auf seiner Facebookseite auch erschien, gab das Gericht der Abmahnung des Redakteurs gegen den Facebooknutzer statt. Ergebnis: Der Nutzer muss 200 Euro Schadensersatz für die unerlaubte Nutzung des Textes zahlen und zusätzlich knapp 1.000 Euro Abmahnkosten. Ein teurer Spaß.
(LG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.07.2014, Aktenzeichen 2-03 S 2/14)
Meinung von IT-Fachanwalt Timo Schutt
Das Gericht begründet das Urteil damit, dass die „Grundeinstellung“ bei Facebook eben nicht mehr ermögliche, als das Teilen der genannten Elemente. Daher sei auch die Einwilligung dessen, der den Button zum Teilen einsetzt nicht weitergehend. Darüber kann man natürlich – wie immer – mit Fug und Recht streiten. Denn, wenn Facebook eben auch das Teilen und damit das Übernehmen des gesamten Artikels auf der eigenen Facebookseite ermöglicht, könnte man genauso gut argumentieren, dass sich die Einwilligung des Urhebers dann auch auf diese Möglichkeit erstrecken muss. Ansonsten muss er eben die Verwendung des Share-Buttons unterlassen.
Meiner Meinung nach sprechen die besseren Argumente für die Auffassung, dass auch das Teilen des gesamten Artikels von der Einwilligung umfasst sein muss. Denn der Urheber kann und darf nicht davon ausgehen, dass der User nur die Grundfunktion von Facebook nutzt. Es kommt darauf an, welchen Erklärungswert man dem Share-Button unter einem solchen Artikel beimisst. Ich finde, dass alle Nutzungsmöglichkeiten, die Facebook bei Betätigen des Buttons anbietet auch von der Einwilligung umfasst sind.
Aber das Urteil ist eben jetzt in der Welt und man sollte es bis auf weiteres beachten. Spannend wird sein, die Entwicklung der Rechtsprechung hier weiter zu beobachten. Die Urteile sind hier noch sehr rar gesät, so dass von einer klaren Linie noch lange nicht gesprochen werden kann.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht