Hitze im Arbeitsschutz
Körperliche Arbeit im Freien bspw. bei Open Air-Veranstaltungen kann in vielfacher Hinsicht gefährlich werden. Die Berufsgenossenschaft Bau hat daher Empfehlungen veröffentlicht, auf die wir gerne hinweisen möchten: Zur Seite der BG Bau.
Auch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin empfiehlt bestimmte Vorgehensweisen und Maßnahmen: Zur Seite der BAuA.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Maßnahmen zum Schutz seiner Beschäftigten zu treffen, sei es in Bezug auf Arbeiten in großer Höhe, Lärm, Pausenzeiten, Schutzausrüstung usw. – oder eben auch in Bezug auf Hitze.
Der Arbeitgeber hat bei diesen Maßnahmen gemäß § 4 Arbeitsschutzgesetz von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:
• Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
• Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
• bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;
• Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen;
• individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen;
• spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen;
• den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen;
• mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)
Auch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin empfiehlt bestimmte Vorgehensweisen und Maßnahmen: Zur Seite der BAuA.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Maßnahmen zum Schutz seiner Beschäftigten zu treffen, sei es in Bezug auf Arbeiten in großer Höhe, Lärm, Pausenzeiten, Schutzausrüstung usw. – oder eben auch in Bezug auf Hitze.
Der Arbeitgeber hat bei diesen Maßnahmen gemäß § 4 Arbeitsschutzgesetz von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:
• Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
• Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
• bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;
• Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen;
• individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen;
• spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen;
• den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen;
• mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)