Urheberrecht: Erstes Urteil zum Öffentlichkeits-Begriff
Der Europäische Gerichtshof hatte 2012 entschieden, dass eine Musiknutzung in einer Zahnarztpraxis nicht öffentlich sei, allerdings bezogen auf den damaligen konkreten Sachverhalt.
Nunmehr hatte der Bundesgerichtshof, also das höchste deutsche Zivilgericht, einen Zahnarztpraxis-Sachverhalt in Deutschland zu entscheiden. Grundlage dafür war natürlich das EuGH-Urteil, auf das sich der von der GEMA verklagte deutsche Zahnarzt bezogen hat.
Wir hatten bereits damals berichtet, dass das Urteil des EuGH zu einem neuen Verständnis des (urheberrechtlichen) Öffentlichkeits-Begriffs auch im deutschen Recht führen könnte.
So ist es nun auch gekommen.
Der Hintergrund in aller Kürze: Es geht um die Frage, ob Patienten im Wartezimmer „Öffentlichkeit“ sind oder nicht.
Der Bundesgerichtshof hatte zwei Möglichkeiten, die Entscheidung des EuGH auszulegen:
• Er hätte sich für Öffentlichkeit entscheiden können, da grundsätzlich Jedermann dort im Wartezimmer hätte sitzen können.
• Oder er hätte sich gegen die Öffentlichkeit entscheiden können, da die Patienten nur mit einem konkreten Termin im Wartezimmer sitzen.
Der Bundesgerichtshof hat sich nun gegen die Öffentlichkeit entschieden: Bei nur wenigen wartenden Personen, die mit einem Termin kommen, handele es sich nicht um „Personen allgemein“.
Spannend ist die Frage durchaus auch für die Veranstaltungsbranche: Was ist bei Musiknutzung bzw. auch der Nutzung von Texten, Fotos usw. bei kleinen Kundenveranstaltungen? Oder bei kleinen Seminaren?
Man wird nun die schriftliche Begründung des BGH-Urteils abwarten müssen, die wohl in ein paar Wochen bzw. einigen Monaten erscheinen wird. Nur aus den ausführlichen schriftlichen Gründen des Urteils wird sich eine Tendenz herauslesen lassen – und dann ist, wie so oft, eine gekonnte Entscheidung im Einzelfall zu treffen.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)
Nunmehr hatte der Bundesgerichtshof, also das höchste deutsche Zivilgericht, einen Zahnarztpraxis-Sachverhalt in Deutschland zu entscheiden. Grundlage dafür war natürlich das EuGH-Urteil, auf das sich der von der GEMA verklagte deutsche Zahnarzt bezogen hat.
Wir hatten bereits damals berichtet, dass das Urteil des EuGH zu einem neuen Verständnis des (urheberrechtlichen) Öffentlichkeits-Begriffs auch im deutschen Recht führen könnte.
So ist es nun auch gekommen.
Der Hintergrund in aller Kürze: Es geht um die Frage, ob Patienten im Wartezimmer „Öffentlichkeit“ sind oder nicht.
Der Bundesgerichtshof hatte zwei Möglichkeiten, die Entscheidung des EuGH auszulegen:
• Er hätte sich für Öffentlichkeit entscheiden können, da grundsätzlich Jedermann dort im Wartezimmer hätte sitzen können.
• Oder er hätte sich gegen die Öffentlichkeit entscheiden können, da die Patienten nur mit einem konkreten Termin im Wartezimmer sitzen.
Der Bundesgerichtshof hat sich nun gegen die Öffentlichkeit entschieden: Bei nur wenigen wartenden Personen, die mit einem Termin kommen, handele es sich nicht um „Personen allgemein“.
Spannend ist die Frage durchaus auch für die Veranstaltungsbranche: Was ist bei Musiknutzung bzw. auch der Nutzung von Texten, Fotos usw. bei kleinen Kundenveranstaltungen? Oder bei kleinen Seminaren?
Man wird nun die schriftliche Begründung des BGH-Urteils abwarten müssen, die wohl in ein paar Wochen bzw. einigen Monaten erscheinen wird. Nur aus den ausführlichen schriftlichen Gründen des Urteils wird sich eine Tendenz herauslesen lassen – und dann ist, wie so oft, eine gekonnte Entscheidung im Einzelfall zu treffen.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)