BITKOM: Rund 93% der Internetnutzer haben digitalen Nachlass nicht geregelt
Eine repräsentative Umfrage im Auftrag des Bundesverbands Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) hat jetzt ergeben, dass neun von zehn Internetnutzen, genau gesagt 93 %, für den Fall ihres Todes ihren „digitalen Nachlass“ nicht geregelt haben.
Wir haben kürzlich schon einmal zu diesem Thema berichtet und um Erfahrungen und Kommentare gebeten (hier geht’s zum Artikel: schutt-waetke.de/2015/03/digitaler-nachlass-oder-das-totgeschwiegene-problem/). Leider war die Resonanz darauf sehr überschaubar.
Kann es daran liegen, dass man sich mit seinem eigenen Tod einfach nicht beschäftigen möchte? Das könnte eine Erklärung sein. Aber Im Rahmen der BITKOM-Umfrage gaben immerhin 78% der befragten Internetnutzer an, dass sie ihren digitalen Nachlass gerne regeln würden, ihnen dafür aber Informationen fehlen.
Hier gibt es aber mittlerweile zumindest erste Ansätze. Dafür kann ich beispielsweise die Initiative des Verbraucherzentrale Bundesverbands unter www.machts-gut.de/ empfehlen.
Denn: Jeder sollte eigentlich wissen, dass es wichtig ist, sich zu Lebzeiten zu überlegen, wer was wie mit den bei uns allen mittlerweile so umfangreich anfallenden digitalen Spuren und Daten machen soll. Daher sollte man sich rechtzeitig mit der Frage beschäftigen, was nach dem Tod mit den digitalen Daten, wie etwa Social-Media-Profilen, Cloud-Speichern, Accounts und Konten geschehen soll. Und, woran viele vielleicht nicht denken: Neben Profilen in sozialen Medien oder persönlichen E-Mails enthält der digitale Nachlass oft auch wichtige Daten zu Versicherungen oder Geldanlagen.
Leider gibt es noch keine gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit dem digitalen Nachlass. Jeder Nutzer sollte deshalb schriftlich festhalten, wie und durch wen nach dem Tod seine digitalen Daten verwaltet werden bzw. was damit zu geschehen hat. Beispielsweise kann eben auch ihre Löschung verfügt werden. Das können ein Testament oder eine Vollmacht regeln. Wie jedes Testament müssen solche Verfügungen dann natürlich auch den gesetzlichen Formvorschriften entsprechen, wenn sie wirksam sein sollen.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Wir haben kürzlich schon einmal zu diesem Thema berichtet und um Erfahrungen und Kommentare gebeten (hier geht’s zum Artikel: schutt-waetke.de/2015/03/digitaler-nachlass-oder-das-totgeschwiegene-problem/). Leider war die Resonanz darauf sehr überschaubar.
Kann es daran liegen, dass man sich mit seinem eigenen Tod einfach nicht beschäftigen möchte? Das könnte eine Erklärung sein. Aber Im Rahmen der BITKOM-Umfrage gaben immerhin 78% der befragten Internetnutzer an, dass sie ihren digitalen Nachlass gerne regeln würden, ihnen dafür aber Informationen fehlen.
Hier gibt es aber mittlerweile zumindest erste Ansätze. Dafür kann ich beispielsweise die Initiative des Verbraucherzentrale Bundesverbands unter www.machts-gut.de/ empfehlen.
Denn: Jeder sollte eigentlich wissen, dass es wichtig ist, sich zu Lebzeiten zu überlegen, wer was wie mit den bei uns allen mittlerweile so umfangreich anfallenden digitalen Spuren und Daten machen soll. Daher sollte man sich rechtzeitig mit der Frage beschäftigen, was nach dem Tod mit den digitalen Daten, wie etwa Social-Media-Profilen, Cloud-Speichern, Accounts und Konten geschehen soll. Und, woran viele vielleicht nicht denken: Neben Profilen in sozialen Medien oder persönlichen E-Mails enthält der digitale Nachlass oft auch wichtige Daten zu Versicherungen oder Geldanlagen.
Leider gibt es noch keine gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit dem digitalen Nachlass. Jeder Nutzer sollte deshalb schriftlich festhalten, wie und durch wen nach dem Tod seine digitalen Daten verwaltet werden bzw. was damit zu geschehen hat. Beispielsweise kann eben auch ihre Löschung verfügt werden. Das können ein Testament oder eine Vollmacht regeln. Wie jedes Testament müssen solche Verfügungen dann natürlich auch den gesetzlichen Formvorschriften entsprechen, wenn sie wirksam sein sollen.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht