Gitarrist verbrennt sich an Pyrotechnik
Ein Konzert in der Wembley-Arena in London musste abgebrochen werden, nachdem der Gitarrist zu nahe an einer Flamme der Pyrotechnik vorbeiging und Verletzungen davon trug.
Anmerkung von Rechtsanwalt Thomas Waetke
Nicht umsonst gibt es zahlreiche Vorschriften, die derlei Unfälle verhindern sollen. Szenische Effekte sind oft gewollt, aber sie bergen auch ein hohes Gefahrenpotential. Dazu gehört aber leider auch, dass trotz Vorschriften und Sorgfalt und Bemühungen letztlich ein falscher Schritt dann doch zu einem Unfall führen kann.
Wirkbereich und Gefahrbereich
Anhand der Gefährdungen, die von dem Effekt bzw. von szenischen Vorgängen allgemein ausgehen, werden erforderliche Sicherheitsabstände festgelegt. Die Festlegung der Sicherheitsabstände erfolgt durch die nach der europäischen Richtlinie 2007/23/EG benannten Institutionen (z.B. Bundesamt für Materialforschung und -prüfung/BAM) auf der Grundlage nationaler Vorschriften. Die Zone innerhalb eines festgelegten Sicherheitsabstandes wird als Gefahrbereich bezeichnet. Die Verantwortung für diesen Bereich liegt bei der Person, die den Vorgang durchführt.
Wirkbereich ist der Bereich, in dem die Gefährdungen durch die Darstellung bzw. durch den Effekt wirksam werden. Der Wirkbereich entspricht der Effektgröße eines pyrotechnischen Gegenstandes.
Wie im Arbeitsschutz üblich, sieht auch die DGUV Information 215-312 (früher BGI 812) u.a. eine Unterweisung vor, die vor Beginn des szenischen Vorgangs bzw. vor Beginn der Tätigkeit durchgeführt werden muss.
Zur Unterweisung (siehe 3.6 DGUV Information 215-312) gehört der Hinweis auf die Risiken, die von den besonderen szenischen Effekten und szenischen Vorgängen ausgehen sowie die Information über die getroffenen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln. Zu vermitteln sind insbesondere der zeitliche Ablauf und die bei den Effekten einzuhaltenden Sicherheitsabstände. Die Unterweisung ist entsprechend der durchzuführenden Schutzmaßnahmen ggf. durch praktische Übungen zu ergänzen.
Bei gefährlichen Effekten und riskanten szenischen Vorgängen können unter Umständen Wiederholungen vor jeder Probe oder Vorstellung erforderlich sein. Dies kann bspw. insbesondere erforderlich sein bei:
• szenisch bedingten Überraschungseffekten
• offenen Gefahrbereichen (ohne Absperrung oder Kennzeichnung)
• szenischen Handlungen im Gefahrenbereich
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)
Anmerkung von Rechtsanwalt Thomas Waetke
Nicht umsonst gibt es zahlreiche Vorschriften, die derlei Unfälle verhindern sollen. Szenische Effekte sind oft gewollt, aber sie bergen auch ein hohes Gefahrenpotential. Dazu gehört aber leider auch, dass trotz Vorschriften und Sorgfalt und Bemühungen letztlich ein falscher Schritt dann doch zu einem Unfall führen kann.
Wirkbereich und Gefahrbereich
Anhand der Gefährdungen, die von dem Effekt bzw. von szenischen Vorgängen allgemein ausgehen, werden erforderliche Sicherheitsabstände festgelegt. Die Festlegung der Sicherheitsabstände erfolgt durch die nach der europäischen Richtlinie 2007/23/EG benannten Institutionen (z.B. Bundesamt für Materialforschung und -prüfung/BAM) auf der Grundlage nationaler Vorschriften. Die Zone innerhalb eines festgelegten Sicherheitsabstandes wird als Gefahrbereich bezeichnet. Die Verantwortung für diesen Bereich liegt bei der Person, die den Vorgang durchführt.
Wirkbereich ist der Bereich, in dem die Gefährdungen durch die Darstellung bzw. durch den Effekt wirksam werden. Der Wirkbereich entspricht der Effektgröße eines pyrotechnischen Gegenstandes.
Wie im Arbeitsschutz üblich, sieht auch die DGUV Information 215-312 (früher BGI 812) u.a. eine Unterweisung vor, die vor Beginn des szenischen Vorgangs bzw. vor Beginn der Tätigkeit durchgeführt werden muss.
Zur Unterweisung (siehe 3.6 DGUV Information 215-312) gehört der Hinweis auf die Risiken, die von den besonderen szenischen Effekten und szenischen Vorgängen ausgehen sowie die Information über die getroffenen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln. Zu vermitteln sind insbesondere der zeitliche Ablauf und die bei den Effekten einzuhaltenden Sicherheitsabstände. Die Unterweisung ist entsprechend der durchzuführenden Schutzmaßnahmen ggf. durch praktische Übungen zu ergänzen.
Bei gefährlichen Effekten und riskanten szenischen Vorgängen können unter Umständen Wiederholungen vor jeder Probe oder Vorstellung erforderlich sein. Dies kann bspw. insbesondere erforderlich sein bei:
• szenisch bedingten Überraschungseffekten
• offenen Gefahrbereichen (ohne Absperrung oder Kennzeichnung)
• szenischen Handlungen im Gefahrenbereich
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)